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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 21.04.2010 – 17 W (pat) 119/05

Patentbeschwerdeverfahren – zur Patentschutzfähigkeit eines "Verfahrens zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigungen und des Verlangens eines virtuellen Wesens" – Aufgabe liegt nicht auf technischem Gebiet – keine Erfindung
Spruchkörper
17. Senat
Normenkette
§ 1 Abs 1 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung DE 101 95 799.8-53

…

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickborn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Zu vorliegender Patentanmeldung mit internationalem Anmeldetag 10. April 2001 und internationalem Veröffentlichungstag 24. Oktober 2002 wurde am 6. Mai 2002 die Einleitung der nationalen Phase beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt und am 2. März 2004 Antrag auf Prüfung nach § 44 PatG gestellt. Die Patentanmeldung trägt die Bezeichnung:

Randnummer 2

„Determination der Befriedigung und des Verlangens in virtuellen Wesen“.

Randnummer 3

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 N des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Mai 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der geltende Patentanspruch 1 sei nicht patentierbar, da sein Gegenstand zumindest einer der Anforderungen aus den §§ 1 und 4 PatG nicht genüge.

Randnummer 4

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er stellt sinngemäß den Antrag,

Randnummer 5

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Randnummer 6

Patentansprüche 1 - 11 vom 10. Oktober 2004, eingegangen am 12. Oktober 2004, und Beschreibung Seiten 1-33 vom 4. Mai 2002, eingegangen am 8. Mai 2002.

Randnummer 7

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Randnummer 8

„Ein Verfahren zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigungen und der Verlangen eines virtuellen Wesens (z b motiviertes Agentensystem, virtueller Mensch in Unterhaltungssoftware oder im Internet), bezeichnet durch vP, wobei das Verfahren kann im gesagten Wesen vP eingebaut/ implementiert werden,

Randnummer 9

dadurch gekennzeichnet, dass es enthält:

Randnummer 10

eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten νP in bezug auf Aufmerksamkeit- und Erkennungsbedürfnisse,

Randnummer 11

eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf Neugier- und Erkenntnisbedürfnisse,

Randnummer 12

eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Gruppenzugehörigkeitsbedürfnis,

Randnummer 13

eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Machtbedürfnis,

Randnummer 14

eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Bedürfnis 'Zuneigung und Liebe',

Randnummer 15

eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf materielle Bedürfnisse,

Randnummer 16

eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Bedürfnis 'Nachwuchs - Kinder - heben',

Randnummer 17

eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Bedürfnis 'eine Zielsituation zu erreichen',

Randnummer 18

eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Bedürfnis 'einem lebendem Objekt zu helfen', und

Randnummer 19

eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigungen und der Verlangen des gesagten vP mittels Reizmustern verbunden mit Modellen von Objekten, Situationen und Aktivitäten.“

Randnummer 20

Bezüglich der Unteransprüche 2-11 wird auf die Akte verwiesen.

Randnummer 21

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 wurde dem Anmelder mitgeteilt, das das beanspruchte Verfahren dem Gebiet der Technik nicht zugeordnet werden könne und die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 deshalb dem Patentschutz nach § 1 Abs. 1 PatG nicht zugänglich sei.

Randnummer 22

Mit Eingabe vom 8. September 2009, eingegangen am 9. September 2009, widerspricht der Anmelder den Ausführungen im Zwischenbescheid und macht geltend, dass das beanspruchte Verfahren dem Gebiet der Technik zuzuordnen und deshalb dem Patentschutz zugänglich sei.

II.

Randnummer 23

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da die Lehre des Patentanspruchs 1 in der beantragten Fassung keine Erfindung auf dem Gebiet der Technik im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG ist.

Randnummer 24

1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigungen und des Verlangens eines virtuellen Wesens.

Randnummer 25

In der Beschreibungseinleitung wird aufgeführt, der Zustand bzw. die Intensität der Befriedigung bef und des Verlangens des eines virtuellen Wesens vP, das beispielsweise als motiviertes Agentensystem oder virtueller Mensch im Internet implementiert sein kann, könne in Bezug auf ein konkretes Bedürfnis b zum Zeitpunkt t durch die vom Anmelder eingeführten Funktionen bef (vP, b ,t) und des (vP, b, t) dargestellt werden, wie bereits in den Artikeln des Anmelders „Cooperation in a Motivated, Behaviour Based Multi-Agent System“, 1998 und „A Simple Thinking Artificial Servant“, 1998 sowie in der internationalen Anmeldung WO 2002/23474 A2 des Anmelders erläutert. Bisher gebe es jedoch kein Verfahren, das die Intensitäten der Befriedigungen bef (vP, b ,t) und des Verlangens des(vP, b, t) für ein virtuelles Wesen vP bestimme.

Randnummer 26

Als zu lösende Aufgabe wird genannt, nicht reale, künstliche Pseudo-Emotionszustände in ein Agentensystem und in virtuelle Menschen in Unterhaltungssoftware zu implementieren (Eingabe vom 8. September 2009, S. 1 letzter Abs.).

Randnummer 27

2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der geltende Anspruch 1 lediglich vor, die Intensitäten der Befriedigungen und des Verlangens eines virtuellen Wesens dadurch zu bestimmen, dass eine Aufteilung in einzelne konkret genannte Bedürfnisse des virtuellen Wesens vorgenommen wird und für jedes dieser einzeln genannten Bedürfnisse die Intensitäten der Befriedigungen und des Verlangens mit jeweils einer separaten Methode bestimmt werden. Als im Einzelnen zu berücksichtigende Bedürfnisse werden das Aufmerksamkeits- und Erkennungsbedürfnis, das Neugier- und Erkenntnisbedürfnis, das Gruppenzugehörigkeitsbedürfnis, das Machtbedürfnis, das Bedürfnis nach Zuneigung und Liebe, materielle Bedürfnisse, das Bedürfnis nach Nachwuchs (Kinder zu haben), das Bedürfnis, eine Zielsituation zu erreichen und das Bedürfnis, einem lebendem Objekt zu helfen, aufgeführt.

Randnummer 28

Mit welchen technischen Mitteln die Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens der genannten Bedürfnisse im Einzelnen erfolgt, ist nicht Gegenstand des Anspruchs. Der Patentanspruch 1 enthält zwar den Hinweis, dass das Verfahren „im gesagten Wesen vP eingebaut/implementiert werden“ kann, überlässt eine solche technische Implementierung aber mangels konkreter Anweisungen dem Belieben des Fachmanns.

Randnummer 29

Das „virtuelle Wesen“ selbst wird im geltenden Anspruch nicht einschränkend definiert. Da das Wesen virtuell (im Sinne von fiktiv) und damit nicht real ist, stellt es selbst keine reale technische Komponente dar, sondern wird nur über seine Bedürfnisse definiert.

Randnummer 30

3. Die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 liegt nicht auf technischem Gebiet und ist somit keine dem Patentschutz zugängliche Erfindung i. S. d. § 1 Abs. 1 PatG.

Randnummer 31

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine technische und damit eine dem Patentschutz zugängliche Lehre vor, wenn die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH, GRUR 2002, 143, 144 - Suche fehlerhafter Zeichenketten; BGH, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr).

Randnummer 32

Diese Voraussetzung erfüllt das Verfahren nach dem Anspruch 1 nicht. Denn weder eine konkrete, sich mit technischen Umständen auseinandersetzende Problemstellung noch der Einsatz bestimmter technischer Mittel sind Gegenstand der beanspruchten Lehre. Diese Voraussetzungen ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beschreibung.

Randnummer 33

Welches Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, GRUR 2005, 141, 142 li. Sp. - Anbieten interaktiver Hilfe).

Randnummer 34

Mit dem im Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren erfolgt die Bestimmung der Bedürfnisse eines virtuellen Wesens insgesamt, indem eine Aufteilung in einzelne konkret genannte Bedürfnisse des virtuellen Wesens erfolgt und für jedes dieser einzeln genannten Bedürfnisse die Intensitäten der Befriedigungen und des Verlangens danach mit einer separaten Methode bestimmt werden.

Randnummer 35

Um zu dieser Lösung zu gelangen, war zu überlegen, in welche emotionalen Einzelbedürfnisse die Gesamtbedürfnisse eines virtuellen Wesens aufgeteilt werden können, um die Intensitäten der Befriedigung seiner Bedürfnisse und des Verlangens danach separat bestimmen zu können.

Randnummer 36

Damit ist als objektiv gelöste Aufgabe anzusehen, in welche konkreten emotionalen Einzelbedürfnisse die Gesamtbedürfnisse des virtuellen Wesens aufgeteilt werden können, um die Intensitäten der Befriedigung seiner Bedürfnisse und des Verlangens danach bestimmen zu können.

Randnummer 37

Dies ist jedoch eine Aufgabenstellung, die nicht auf technischem Gebiet liegt, sondern eine psychologische Fragestellung.

Randnummer 38

Der Anspruchsgegenstand lehrt auch nicht den Einsatz technischer Mittel. Denn es werden lediglich Einzelbedürfnisse eines virtuellen Wesens, das beispielsweise virtuelle Tiere, eine virtuelle Organisation oder Institution, eine virtuelle Gruppe von Menschen oder eine virtuellen Gottheit, einen virtuellen Menschen in Unterhaltungssoftware oder im Internet umfassen kann (S. 1 Abs. 1 f. und S. 15 letzte Zeile - S. 16 Z. 1 der Anmeldeunterlagen), benannt und zur Ermittlung deren Gesamtbedürfnisse werden die Intensitäten der Befriedigung der Bedürfnisse und des Verlangens mit jeweils einzelnen nicht näher definierten Methoden vorgeschlagen.

Randnummer 39

Der Anspruch lehrt somit nicht, welche technischen Mittel wie eingesetzt werden, um das Verfahren auszuführen. Das beanspruchte Verfahren weist deshalb keinerlei technischen Bezug auf - es liegt nicht auf technischem Gebiet.

Randnummer 40

Im Unterschied zur Auffassung des Anmelders umfasst das virtuelle Wesen auch nicht in Form des beispielweise genannten motivierten Agentensystems ein Computersystem selbst, einen Roboter, Automaten oder Kontrollsteuersystem, die fähig sind, eigenständig Aktionen in einer Umgebung durchzuführen, um ihre Ziele zu erreichen , da das Wesen virtuell ist. Auch die fakultative Angabe, dass das Verfahren in das virtuelle Wesen implementiert werden kann, führt deshalb entgegen der Auffassung des Anmelders nicht weiter. Denn im Anspruch 1 wird weder ein Verfahren für die Bestimmung einiger interner Zustände spezieller endlicher Automaten noch Emotionszustände und deren Änderungen als interne Zustände solcher endlicher Automaten wie Agentensysteme formal beschrieben, indem ihnen Zahlenwerte zugeordnet und präzise Regeln, wie sie sich ändern sollen, gegeben werden, noch ein Technologieprozess gesteuert oder ein Kontrollsteuerungssystem als Teil eines Technologieprozesses umfasst, wie vom Anmelder geltend gemacht.

Randnummer 41

Eine Leistung, die auf technischem Gebiet liegt, war mit der beanspruchten Lehre somit nicht zu erbringen.

Randnummer 42

Auch der Verweis des Anmelders auf das ihm erteilte US-Patent und den Recherchebericht der internationalen Anmeldung führen nicht weiter. Denn im Prüfungs- und Beschwerdeverfahren ist allein der vorliegende Anmeldungsgegenstand nach geltender Rechtslage für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf seine Patentfähigkeit zu prüfen. Dabei entfaltet ein vorliegender Recherchebericht grundsätzlich keine bindende Wirkung für das Ergebnis des Prüfungs- und Beschwerdeverfahrens, so auch nicht der vorliegende internationale Recherchebericht auf das nationale (Prüfungs- und) Beschwerdeverfahren. Auch die eventuelle Patentierung ähnlicher Sachverhalte - unabhängig ob nach deutschem oder einem anderen Recht - bleibt unbeachtlich.

Randnummer 43

Die vom Anmelder vorgebrachten Argumente ändern somit nichts daran, dass die Lehre nach dem Anspruch 1 keine Erfindung auf dem Gebiet der Technik ist.

Randnummer 44

4. Dem mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren ermangelt es nach alledem an einer auf technischem Gebiet liegenden Erfindung (§ 1 Abs. 1 PatG).

III.

Randnummer 45

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 46

Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, da sie weder beantragt wurde noch für sachdienlich erachtet wurde (§ 78 Nr. 3 PatG).

Zitierte Vorschriften

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