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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – XIII ZB 9/21

Spruchkörper
13. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Dezember 2020 wird verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Kreis Heinsberg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2018 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. April 2018 als offensichtlich unbegründet ab; die hiergegen beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage des Betroffenen blieb ohne Erfolg. Am 2. September 2020 wurde er festgenommen.

Randnummer 2

Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 2. September 2020 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 10. September 2020 angeordnet und diesen Beschluss auf Antrag der beteiligten Behörde vom 9. September 2020 wieder aufgehoben. Auf die am 7. September 2020 eingelegte und nach seiner Haftentlassung mit dem Feststellungsantrag weiter verfolgte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 2. September 2020 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde.

Randnummer 3

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

1. Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung durch das Amtsgericht als rechtswidrig angesehen, weil der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.

Randnummer 5

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Randnummer 6

a) Gemäß § 70 Abs. 1 und 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nur statthaft, wenn sie entweder vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist oder sich gegen einen die Freiheitsentziehung anordnenden oder eine Freiheitsentziehungsmaßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss richtet.

Randnummer 7

b) Die Beschwerdeentscheidung stellt keinen eine Freiheitsentziehungsmaßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG dar. Eine solche Ablehnung liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht eine vom Amtsgericht angeordnete Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufhebt oder in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht deren Anordnung verweigert. Das ist nicht der Fall, wenn das Beschwerdegericht - nach Hauptsachenerledigung - die Feststellung trifft, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - V ZB 64/17, Asylmagazin 2018, 101 [Ls.] = juris Rn. 4; vom 24. März 2020 - XIII ZB 122/19, juris Rn. 8 ff. und vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 41/20, juris Rn. 5 ff.).

Randnummer 8

c) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen. Ein entsprechender Ausspruch findet sich weder im Tenor noch - auch nur andeutungsweise - in den Gründen des Beschlusses vom 31. März 2020.

Randnummer 9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe erledigt sich hiermit.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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