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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.09.2002 – XII ZR 11/00

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Dezember 1999 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.677,51

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Klagforderung rechtfertigt sich zwar nicht, wie vom Oberlandesgericht angenommen, aus § 556 Abs. 3 BGB a.F.. Sie erweist sich aber aus § 985 BGB als begründet, da die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines den Geschäftsführerinnen der Beklagten zustehenden Besitzrechts (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ebensowenig tragen wie ein - eigenes oder abgeleitetes - Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB) der Beklagten selbst. Insbesondere läßt sich den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht entnehmen, in welcher Weise eine mietrechtliche Berechtigung an Paul H. "im Wege der Erbfolge" (nur) auf dessen Töchter Heidi und Bettina H. übergegangen sein könnte (vgl. einerseits BU 3 zweitletzter Absatz und andererseits BU 11 erster Absatz).

Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt Frau Dr. Vézina ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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