Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.12.2013 – XII ZB 383/12
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 1.095 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ist und daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung begründet (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 23/13 juris Rn. 9 ff.).
2. Soweit das Beschwerdegericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Abschluss an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ebenso wenig einem Lehrabschluss vergleichbar sei, werden von der Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben. Die hierzu vom Landgericht gemachten Ausführungen sind auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass eine Ausbildung, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts zusammengerechnet allenfalls auf ein Jahr erstreckt, nicht als ausreichend anzusehen und damit nicht mit dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Lehre vergleichbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 113 Rn. 15).
3. Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer bezogen auf den neu gestellten Vergütungsantrag nicht auf einen Vertrauensschutz wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 23/13 juris Rn. 19 mwN).
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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