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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.10.2018 – XII ZB 197/18

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Staatskasse auferlegt.

Wert: 5.000 €

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden.

Randnummer 2

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.

Randnummer 3

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 307 FamFG. Es besteht Anlass, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 aufzuerlegen. Dessen Rechtsbeschwerde hätte schon deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Instanzgerichte der Betroffenen entgegen § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt haben, obwohl das Amtsgericht die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt hatte, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfasste (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2017 XII ZB 611/16 FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 f. mwN). Dass ein Interesse der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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