Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.09.2026 – XII ZB 158/26
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:090926BXIIZB158.26.0
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. März 2026 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: bis 30.000 €
Gründe
I.
Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Beschwerde in einem Zugewinnausgleichsverfahren.
Das Familiengericht hat die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 2.188,46 € zu zahlen, und seinen Widerantrag auf Verpflichtung der Ehefrau zur Zahlung eines weitergehenden Zugewinnausgleichs zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung, die dem Antragsgegner am 11. Dezember 2025 zugestellt worden ist, hat dieser rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 24. Februar 2026 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis 11. Februar 2026 währenden Begründungsfrist begründet worden sei. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt (Verfahren XII ZB 153/26). Beim Oberlandesgericht hat der Antragsgegner am 11. März 2026 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerdebegründung nachgeholt. Durch Beschluss vom 27. März 2026 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 FamFG, §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Dem Antragsgegnervertreter sei spätestens ab 12. Februar 2026 bekannt gewesen, dass seine am Vorabend unternommenen Übermittlungsversuche eines Fristverlängerungsantrags per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) gescheitert und deshalb die Beschwerdebegründungsfrist versäumt gewesen sei. Gemäß § 18 Abs. 1 FamFG sei der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Frist habe spätestens am 28. Februar 2026 geendet, da das vorgetragene Hindernis seit dem 12. Februar 2026 nicht mehr vorgelegen habe. Der erst am 11. März 2026 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei damit verspätet.
2. Mit diesen Ausführungen verkennt das Oberlandesgericht, dass gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache nicht eine zweiwöchige, sondern eine einmonatige Wiedereinsetzungsfrist gilt (§§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 117 Abs. 5 FamFG iVm §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der am 11. März 2026 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist damit rechtzeitig gestellt.
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da er die nötigen Feststellungen zur Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht selbst treffen kann.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Der Antragsgegner hat seinen Wiedereinsetzungsantrag - unter Beifügung von Sendeprotokollen - damit begründet, dass sein Verfahrensbevollmächtigter am 10. Februar 2026 einen Fristverlängerungsantrag gefertigt habe, den er am 11. Februar 2026 um 19:03 Uhr per beA versendet habe. Nach Rückkehr von einem anschließenden privaten Termin habe er gegen 23:40 Uhr von seiner Wohnung aus sein Anwaltspostfach überprüft und festgestellt, dass sich die Nachricht mit einem Fehlercode noch immer im Postausgangspostfach befunden habe. Um 23:44 Uhr, 23:56 Uhr und 23:59 Uhr habe er erneute Versendungsversuche gestartet, auf die er jeweils Fehlermeldungen erhalten habe. Über ein Telefaxgerät oder ein Computerfax verfüge er in seiner Wohnung nicht; ein Ausdruck des Schriftsatzes und Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts sei zeitlich nicht mehr vor 24:00 Uhr möglich gewesen. Am 12. Februar 2026 habe er eine EGVP-Störungsmeldung (E-Mail von egvp-newsletter@it.nrw.de) erhalten, wonach die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Freistaats Bayern seit 11. Februar 2026, 19:00 Uhr, aufgrund einer Störung nicht über den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar waren.
b) Übermittelt ein Rechtsanwalt einen fristgebundenen Schriftsatz per beA, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung einer funktionsfähigen Sendeeinrichtung das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist zu rechnen ist. Dabei hat der Absender Verzögerungen beispielsweise durch eine Vielzahl vor Mitternacht eingehender und vom System zu verarbeitender Nachrichten, Software-Updates oder Schwankungen bei der Internetverbindung in Rechnung zu stellen und eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17 - FamRZ 2018, 446 Rn. 14 mwN). Dieser zeitliche „Sicherheitszuschlag“ wird allgemein mit ungefähr 20 Minuten bemessen (BGH Beschluss vom 18. März 2026 - IV ZB 28/25 - NJW 2026, 1749 Rn. 11 f. mwN).
Außerdem ist es unerlässlich, den Versandvorgang daraufhin zu überprüfen, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Bleibt diese Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (BGH Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201 Rn. 21 ff.).
Erst mit der Überprüfung der Eingangsbestätigung nach § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO durch den Rechtsanwalt ist der Übermittlungsversuch abgeschlossen. Dabei wird der Rechtsanwalt dem von ihm generell zu erwartenden „Sicherheitszuschlag“ von etwa 20 Minuten gerecht, wenn er - wie hier dargelegt - den ersten Versendungsversuch durch Überprüfung der Eingangsbestätigung gegen 23:40 Uhr abschließt und sich danach erneut um Versendung bemüht.
c) Ist die Übermittlung per beA aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt gemäß § 130 d Satz 2 ZPO die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig (sog. Ersatzeinreichung). Ein Wiedereinsetzungsgrund ist daher nur gegeben, wenn auch eine Ersatzeinreichung ohne Verschulden nicht möglich, zumutbar und geboten war. Das ist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags substanziiert und nachvollziehbar darzulegen (BGH Beschluss vom 18. März 2026 - IV ZB 28/25 - NJW 2026, 1749 Rn. 13 mwN). Dabei sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung bei dem Gericht zuzurechnenden Fehlern - wie der hier in Rede stehenden Störung der gerichtlichen Empfangseinrichtung - mit besonderer Fairness zu handhaben (BGH Beschluss vom 18. März 2026 - IV ZB 28/25 - NJW 2026, 1749 Rn. 14 mwN).
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