Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.09.2026 – XII ZB 153/26

Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:090926BXIIZB153.26.0

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Februar 2026 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: bis 30.000 €

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Familiengericht hat die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 2.188,46 € zu zahlen, und seinen Widerantrag auf Verpflichtung der Ehefrau zur Zahlung eines weitergehenden Zugewinnausgleichs zurückgewiesen.

Randnummer 2

Gegen die Entscheidung, die dem Antragsgegner am 11. Dezember 2025 zugestellt worden ist, hat dieser rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 24. Februar 2026 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis 11. Februar 2026 währenden Begründungsfrist begründet worden sei. Am 11. März 2026 hat der Antragsgegner beim Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerdebegründung nachgeholt. Durch Beschluss vom 27. März 2026 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen; hiergegen richtet sich eine anderweitige Rechtsbeschwerde des Antragsgegners (Verfahren XII ZB 158/26). Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verwerfung seiner Erstbeschwerde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2026.

II.

Randnummer 3

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die angefochtene Entscheidung den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, was eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 4

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass - nach Aufhebung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung durch anderweitigen Senatsbeschluss vom selben Tag (XII ZB 158/26) - noch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussteht. Dem die Beschwerde verwerfenden Beschluss wird im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen, damit wird er gegenstandslos. Das steht einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners jedoch nicht entgegen, weil die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde unabhängig von der Entscheidung über die Wiedereinsetzung schon bei Verletzung der Verfahrensgrundrechte Erfolg hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 4 mwN).

Randnummer 5

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Randnummer 6

a) Zwar ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den das Rechtsmittel mangels rechtzeitig eingegangener Begründung verwerfenden Beschluss die Frage der Wiedereinsetzung nicht zu prüfen, so dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen kann, die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist habe nicht auf einem ihm zurechenbaren Verschulden beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 6 mwN).

Randnummer 7

b) Die Rechtsbeschwerde ist aber schon deswegen begründet, weil das Beschwerdegericht den Antragsgegner vor seiner Entscheidung nicht angehört und damit dessen Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Randnummer 8

Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall der Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Partei nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 8 mwN). Erst recht durfte das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde nicht während der noch laufenden, einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist (§§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 5 FamFG iVm §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ohne Anhörung verwerfen.

Randnummer 9

c) Mit Rücksicht auf diesen - ausdrücklich gerügten - Verfahrensfehler des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, das zunächst erneut über das Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden haben wird.

Guhling | | Nedden-Boeger | | Müller

| Krüger | | Pernice |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in XII ZB 153/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten