Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.07.2001 – XII ZB 125/01
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2001 und die Verfügung des Vorsitzenden des 21. Zivilsenats - Familiensenat - vom 14. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 300.000 DM.
Blumenröhr Hahne Gerber
Zitierte Vorschriften
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