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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.07.2001 – XII ZB 125/01

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2001 und die Verfügung des Vorsitzenden des 21. Zivilsenats - Familiensenat - vom 14. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Entscheidung über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels ist nicht anfechtbar (§ 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Im übrigen ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 300.000 DM.

Blumenröhr Hahne Gerber

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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