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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.10.2001 – XII ZB 113/01

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. April 2001 – 11 UF 183/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert beträgt 500 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 519b Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 569 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da die Berufung weder durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt noch innerhalb der Frist des § 516 ZPO beim Oberlandesgericht eingelegt worden ist und der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts auch nicht beschwert wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 519b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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