Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.02.2022 – XI ZR 94/21
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 19.645,97 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Der Wert der von den Klägern erstrebten Verurteilung der Beklagten zur Zahlung beträgt 19.045,40 €. Neben der im April 2016 geleisteten Schlusszahlung in Höhe von 15.781,58 € ist der geltend gemachte Nutzungsersatz in Höhe von 3.263,82 € keine für die Beschwer unbeachtliche Nebenforderung, da er sich nicht auf diese Schlusszahlung, sondern auf (angeblich) in der Zeit von Juli 2012 bis März 2018 geleistete Monatsraten in Höhe von jeweils 389,41 € bezieht.
2. Der abgewiesene Antrag zu 2, gerichtet auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und hilfsweise auf Freistellung von diesen Kosten, betrifft auch nach Umstellung der Klageanträge in der ersten Instanz eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und ist daher für die Bestimmung der Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 XI ZR 589/19, juris Rn. 3).
3. Schließlich sind die Kläger durch die Abweisung des Antrags zu 3 auf Feststellung der Erledigung des auf Zahlung von 26.869,29 € gerichteten ursprünglichen Antrags zu 1 in Höhe von maximal 600,57 € beschwert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung der Kläger der Wert der Beschwer nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 XI ZR 136/15, juris Rn. 3, vom 31. März 2020 XI ZR 577/18, juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2021 XI ZR 589/19, juris Rn. 5).
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegend nicht geboten. Weder können aus der angegriffenen Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind, noch steht das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 IV ZR 256/14, juris Rn. 2 und vom 29. Juni 2017 III ZR 540/16, juris Rn. 8 ff., jeweils mwN). Zum einen erfasst die Rechtskraft der Abweisung des Antrags auf Feststellung der Erledigung des Zahlungsantrags nicht die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus denen das Berufungsgericht diese Rechtsfolge abgeleitet hat, da § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft bewusst enge Grenzen setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 18. September 2018 XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 26; jeweils mwN). Damit erfasst die Rechtskraft der Abweisung dieses Antrags insbesondere nicht die Frage der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs, die im Übrigen auch Vorfrage für den zuletzt gestellten Klageantrag zu 1 ist, über den das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat. Da sowohl die Hauptforderung als auch die Gegenforderung, mit der die Kläger die Aufrechnung erklärt haben, die Wirksamkeit des Widerrufs voraussetzen, die das Berufungsgericht verneint hat, ist das Interesse der Kläger an der Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Zahlungsantrags auch nicht mit dem Interesse der Klägerin, das maßgeblich für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1978 (VIII ZR 230/77, WM 1978, 736, 737) war, vergleichbar.
Auf der Grundlage des von dem Landgericht festgesetzten Streitwerts ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz und der Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten der Parteien in erster Instanz nebst Umsatzsteuer eine Kostendifferenz in Höhe von 600,57 €. Würde im Rahmen der Vergleichsrechnung bei der Verfahrensgebühr der Klägervertreter überdies jeweils ein Abzug wegen der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgenommen, ergäbe sich eine noch geringere Kostendifferenz in Höhe von 492,58 €.
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