Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2019 – XI ZR 83/18

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 9. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Die Wertfestsetzung bis 155.000 € trifft zu.

Randnummer 2

Die Feststellung der Umwandlung der drei Darlehensverträge aus dem Jahr 2006 in Rückgewährschuldverhältnisse ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und der Gegenvorstellung mit 127.542,94 € zu bewerten, da die Kläger bis zur Widerrufserklärung Zins- und Tilgungsleistungen in dieser Höhe erbracht haben.

Randnummer 3

Allerdings ist zusätzlich zu diesem Betrag der Wert der Feststellung der Umwandlung der beiden Darlehensverträge aus dem Jahr 2011 in Rückgewährschuldverhältnisse zu berücksichtigen, da nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der zuzulassenden Revision der Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt werden sollte. Da es sich bei den Verträgen aus dem Jahr 2011 um Forward-Darlehen handelt, die im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht ausgezahlt und auf die bis zu diesem Zeitpunkt keine nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewährenden Leistungen erbracht worden waren, ist für die Bewertung dieser Feststellung gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Vertragszinses bezogen auf den Darlehensnennbetrag maßgeblich. Dadurch erhöht sich der Gesamtstreitwert um 12.985 € (5,3% x 70.000 € x 3,5) und 11.130 € (5,3% x 60.000 € x 3,5) auf insgesamt 151.657,94 €.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in XI ZR 83/18 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten