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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 598/19

Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrags
Spruchkörper
11. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR598.19.0
Normenkette
§ 3 ZPO, § 9 ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 28. November 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der von der Beklagten erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des noch streitgegenständlichen Sparvertrags abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 14 ff.). Dies führt hier zu einer Beschwer von ca. 1.200 €. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12) nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 19).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 1.500 €.

Ellenberger | | Joeres | | Grüneberg

| Menges | | Derstadt |

Zitierte Vorschriften

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