Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.08.2019 – XI ZR 574/17
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 2. April 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die im eigenen Namen und damit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Senat im angefochtenen Beschluss festgesetzte Streitwert von 320.000 € trifft zu.
1. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Klageantrag zu 1. ist mit 279.142,08 € zu bemessen.
a) Der Streitwert einer Klage, die auf "Freistellung" von allen bestehenden oder künftigen Verpflichtungen aus einem Vertrag und damit der Sache nach auf eine negative Feststellung gerichtet ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948 Rn. 13 und XI ZR 472/11, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 33; Senatsurteile vom 26. Juli 2016 XI ZR 352/14, BKR 2017, 83 Rn. 26 und vom 5. Juli 2016 XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 37), bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach der Höhe der Forderung, der sich der Beklagte berühmt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 IX ZR 257/14, juris Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Feststellungsklagen"). Maßgeblich ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, hier der Nichtzulassungsbeschwerde.
b) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich vorliegend der Wert des Klageantrags zu 1. nach dem Saldo der wechselseitigen Zahlungspflichten am Schlusstag des Swap-Vertrages. Die für die Zeit nach Beendigung des Swaps von der Beklagten geforderten Zinsen auf den von der Klägerin geschuldeten CHF-Betrag, mit welchen sie das CHF-Konto der Klägerin belastete, bleiben hingegen als Nebenforderungen nach § 4 ZPO außer Betracht. Da die Fremdwährungsbeträge bislang nicht in EUR umgetauscht wurden, ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.
aa) Zum Laufzeitende des Swap-Vertrags belief sich das ZAR-Guthaben auf dem Fremdwährungskonto der Klägerin auf 5.558.833,47 ZAR, worin die Schusszahlung in Höhe von 4.568.800 ZAR enthalten war. Dieser Betrag entsprach am 19. September 2017 ausweislich der Devisenkursstatistik Oktober 2017 der Bundesbank bei einem Euro-Referenzkurz der Europäischen Zentralbank in Höhe von 15,9446 ZAR einem Betrag von 348.634,24 €. Zum Laufzeitende stand dem eine Forderung der Beklagten in Höhe von 800.000 CHF gegenüber, was ausweislich der vorgenannten Devisenstatistik am 19. September 2017 bei einem Euro-Referenzkurs von 1,1535 CHF einem Betrag von 693.541,40 € entsprach. Demgemäß bestand zu diesem Stichtag ein negativer Saldo in Höhe von 344.907,16 € zu Lasten der Beklagten. Von diesem Betrag sind bereits erhaltene Zinszahlungen in Höhe von 65.765,08 € in Abzug zu bringen, welche die Klägerin der Beklagten ausweislich der beantragten Zugum-Zug-Verurteilung zugesteht. Daraus errechnet sich ein Wert in Höhe von 279.142,08 €.
bb) Der sich zu Lasten der Klägerin ergebende negative Saldo der Fremdwährungskonten in Höhe von 587.000 € zum Stichtag 6. Oktober 2016, den die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mitgeteilt hat und der die Grundlage für die Streitwertbemessung durch das Berufungsgericht bildete, enthält offensichtlich Zinsforderungen der Beklagten auf den von der Klägerin geschuldeten CHF-Betrag, die als Nebenforderungen zu bewerten sind. Aus diesem Grund gibt dieser Betrag ungeachtet dessen, dass er den Saldo der Währungskonten nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abbildet entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung den nach §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden Wert nicht zutreffend wieder.
2. Der Feststellungsantrag zu 3. ist mangels entsprechender Wertangaben pauschal mit 15.000 € zu beziffern. Die mit dem Zahlungsantrag zu 5. geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ob auch die mit dem Zahlungsantrag
zu 2. begehrten vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 4.165 € eine Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO darstellen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sich selbst bei einer Berücksichtigung daraus kein weiterer Gebührensprung ergibt.
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