Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 21.11.2006 – XI ZR 347/05
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Leitsatz
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ZPO § 563 Abs. 2
BGB a.F. §§ 123, 276 Fb
a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts.
b) Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.
Gründe
Die vom Berufungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorgenommene Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung sind deshalb irrelevant.
bb) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, dass die Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts, ohne das Hinzutreten weiterer, ihr zurechenbarer Umstände, nicht für Ansprüche der Beklagten gegen Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche wegen einer arglistigen Täuschung durch falsche Angaben im Vertriebsprospekt einzustehen hat. Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abweichung von der entgegenstehenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.) auch im ersten Revisionsurteil, an der dieser auf Anfrage nicht mehr festhält, entschieden hat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw.), kann ein Anleger sich wegen Ansprüchen gegen Fondsinitiatoren, die nicht Vertragspartei des finanzierten Geschäfts sind, nicht auf § 9 VerbrKrG berufen. Es fehlt schon an dem nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Finanzierungszusammenhang. Aus der Haftungsbeziehung des Anlegers zu Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen resultiert keine Entgeltforderung gegen den Anleger, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Bank sein könnte (Kindler ZGR 2006, 167, 172). Wegen der Änderung der Rechtsprechung entfällt insofern auch die Bindung des Senats an das erste Revisionsurteil des II. Zivilsenats (vgl. GemSOGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.).
cc) Auf die Frage, ob für Ansprüche gegen Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche, die im Wege des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs gegen die kreditgebende Bank geltend gemacht werden sollen, die Verjährung gegenüber dem Anspruchsgegner unterbrochen oder gehemmt werden muss, kommt es nach alledem nicht an.
2. Rechtlich nicht haltbar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es Einwendungen und Ansprüche der Beklagten nach dem Haustürwiderrufsgesetz verneint hat.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrkrG nicht den Anforderungen einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG. Die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG enthält den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässigen und unrichtigen Zusatz, dass der Widerruf nicht als erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hat und es nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs bzw. nach Darlehensauszahlung zurückzahlt. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 31. Januar 2005 - II ZR 327/04, WM 2005, 547, 548 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221). Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Argumente des Berufungsgerichts, die der Bundesgerichtshof bereits erwogen hat, kein Anlass. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner in Bezug genommenen Entscheidung vom 22. April 2004 (WM 2004, 1959, 1963 f.) insbesondere nicht hinreichend, dass § 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkrediten auch deshalb europarechtskonform restriktiv auszulegen ist, weil das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe der Darlehensvertragserklärung des Verbrauchers erlischt, was mit der Haustürgeschäfterichtlinie unvereinbar ist (EuGH WM 2001, 2434, 2437 Tz. 46). Sollten die Beklagten - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - zum Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Privatwohnung bestimmt worden sein, wäre der von ihnen erklärte Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wirksam.
III.
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu einer für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 5. August/21. Oktober 1992 zumindest mitursächlichen Haustürsituation zu treffen haben. Sollte sich herausstellen, dass die Beklagten den Darlehensvertrag aufgrund einer Haustürsituation abgeschlossen haben, wird das Berufungsgericht die nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006 Tz. 18-20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung zu beachten haben.
2. Sollte nach erneuter Verhandlung eine Haustürsituation nicht bewiesen werden, wird das Berufungsgericht sich aufgrund der neuen Rechtsprechung des Senats auch mit der Frage zu befassen haben, ob den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler P. wegen arglistiger Täuschung zusteht, den sie der Klägerin entgegenhalten können und der sie ihrerseits berechtigt, die Rückzahlung der erbrachten Zinsleistungen von der Klägerin zu fordern (Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 29-31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
3. Sollte der Beweis einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Vermittler P. nicht geführt werden, so kommt angesichts der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten evidenten arglistigen Täuschung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsgesellschafter nach den im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Klägerin wegen eines Wissensvorsprungs in Betracht. Die dort niedergelegten Grundsätze gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.
4. Es bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten, in welcher Reihenfolge es Feststellungen zu den oben unter Ziffern 1-3 genannten - selbständig nebeneinander stehenden - Anspruchsgrundlagen trifft.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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