Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 33/15
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 12.933,55 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger Tilgungsund Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 12.933,55 € Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluten zurückzuzahlen, nachdem der Kläger zwei Darlehensverträge zwischen den Parteien widerrufen hat. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen und dass die Beklagten sich mit der Annahme der Darlehensvaluten in Verzug befinden. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Der Wert der Verurteilung zur Zahlung beträgt 12.933,55 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Die Feststellung, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen, hat denselben Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff.). Dieser ist mit dem Wert des Zahlungsantrages wirtschaftlich identisch und erhöht den Streitwert des Rechtsstreits deshalb nicht. Die Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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