Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.11.2018 – XI ZR 287/18
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 19.934,69 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
1. Für den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer ist maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung der Kläger in beiden Vorinstanzen erfolglos verlangt hat.
a) Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Fall einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 XI ZR 398/16, juris Rn. 2).
b) Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines wie hier vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung allein erhobenen Anspruchs auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.934,69 € nach dieser bezifferten Höhe (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). Der neben diesem Zahlungsantrag gestellte Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
c) Ohne Bedeutung für den Wert der Beschwer des Klägers gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO sind auch sowohl der mit Schriftsatz vom 11. März 2016 zunächst erweiterte Antrag auf Feststellung, dass sich zwei ehemals zwischen den Parteien bestehende Kreditverträge durch den vom Kläger erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben, als auch die mit Schriftsatz vom 11. April 2017 erfolgte Änderung dieses Antrages auf die Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 2.759,21 €. Diese im Laufe der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen haben wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO dadurch ihre Wirkung verloren, dass die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Urteil vom 3. November 2016 III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 ff.; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2017 XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 9; Urteil vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 15 und Beschlüsse vom 7. November 2017 XI ZR 529/17, juris Rn. 8 sowie vom 10. Juli 2018 XI ZR 149/18, juris Rn. 6).
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