Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.02.2003 – XI ZR 138/02
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.669,43
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verneint hat, erweist sich das Berufungsurteil (veröffentlicht in WM 2002, 537) jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 563 ZPO a.F.). Da sich die Kläger in dem von ihnen selbst unterzeichneten Darlehensvertrag verpflichtet haben, eine Grundschuld zu bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, wären sie - sofern die entsprechenden Erklärungen noch nicht wirksam abgegeben sein sollten - unverzüglich zu deren Abgabe verpflichtet. Angesichts dessen verstößt die Berufung der Kläger auf die Unwirksamkeit dieser Erklärungen jedenfalls gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Als im Ergebnis zutreffend erweist sich das Berufungsurteil auch, soweit das Berufungsgericht den Widerruf der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht hat durchgreifen lassen. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung; im folgenden: a.F.) wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausscheidet (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, WM 2002, 1181, 1183 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, da der Darlehensvertrag die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht erfüllt. Die Kläger sind schon nach ihrem eigenen Vortrag weder durch mündliche Verhandlungen an ihrem Arbeitsplatz oder im Bereich ihrer Privatwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.) noch anläßlich einer Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zum Abschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden.
Zitierte Vorschriften
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