Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.02.2023 – XI ZB 23/20
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:060223BXIZB23.20.0
Tenor
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 980.212,59 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen auf 212.411,43 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtgegenstandswert aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt:
Musterrechtsbeschwerdegegner | 60.440,00 €
Beigetretener zu 1 | 42.000,00 €
Beigetretener zu 2 | 19.400,00 €
Beigetretener zu 3 | 13.800,00 €
Beigetretener zu 4 | 25.000,00 €
Beigetretener zu 5 | 39.000,00 €
Beigetretener zu 6 | 12.771,43 €
Gründe
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Hinsichtlich des Beigetretenen zu 4 ergibt sich der angesetzte Einzelwert aus dem Aussetzungsbeschluss, während die übrigen Einzelwerte jeweils ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilt worden sind. Daran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4 und vom 15. August 2022 - XI ZB 32/19, juris Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle, die der Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen eingereicht hat, abweichende Werte anzusetzen sind.
Ellenberger | | Matthias | | Dauber
| Sturm | | Ettl |
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 8 KapMuG
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