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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.07.2010 – Xa ZB 10/09

Spruchkörper
10a. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 2

1. Der Senat hat nicht verkannt, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Patentgerichts nicht nur wegen fehlender Begründung (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG), sondern auch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG) angegriffen hat. Er hat sich in seinem Beschluss vom 15. April 2010 (dort Tz. 6 ff.) mit beiden Rügen befasst und diese für unbegründet erachtet. Hierin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Randnummer 3

2. Der Senat hat auch die von der Antragsgegnerin erhobene weitere Rüge, das Patentgericht hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es die Löschung des Streitgebrauchsmusters beabsichtige, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es eines solchen Hinweises auch unter den von der Antragstellerin vorgetragenen Umständen nicht bedurfte (Tz. 22 f.). Auch hierin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

Randnummer 4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 18 GebrMG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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