Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 06.10.2026 – X ZR 79/24
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:061026UXZR79.24.0
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 1. August 2024 abgeändert.
Das europäische Patent 1 701 801 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 701 801 (Streitpatents), das am 23. Dezember 2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 23. Dezember 2003 angemeldet worden ist und das Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur betrifft.
Die Patentansprüche 1, 3 und 27 lauten in der Verfahrenssprache:
1. Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise eine Kleberraupe oder Kleberspur (20), mit mehreren Kameras (12, 13, 14), wobei das Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein einmaliges Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen wird, dass die Bilder aller Kameras (12, 13, 14) in einer Bildsequenz gespeichert werden, dadurch gekennzeichnet, dass von jeder Kamera lediglich ein Streifen des Bildes unter Bildung eines Teils der Bildsequenz aufgenommen wird.
3. Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur (20), mit mehreren Kameras (12, 13, 14), dadurch gekennzeichnet, dass die aufgebrachte Struktur beim Abfahren für die Bewertung der Struktur derart als optisches Abbild verarbeitet wird, dass von jeder Kamera lediglich ein Streifen des Bildes unter Bildung einer Bildsequenz aufgenommen wird und die Bildaufnahmefrequenz entsprechend der Datenverminderung durch die Aufnahme von lediglich einem Streifen des Bildes erhöht wird.
27. Vorrichtung zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise eine Kleberraupe oder Kleberspur (20), zur Durchführung eines Verfahrens gemäß den Ansprüchen 1 bis 26, wobei zumindest ein Beleuchtungsmodul und eine Sensoreinheit vorgesehen ist, und wobei die Sensoreinheit aus mehreren Kameras (12, 13, 14), aufgebaut ist, wobei die Kameras (12, 13, 14) um die Einrichtung zum Auftragen der Struktur (11) vorgesehen sind und an dieser derart angeordnet sind, dass die Kameras (12, 13, 14) jeweils auf die Einrichtung zum Auftragen der Struktur (11) ausgerichtet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Kameras derart verschaltet werden, dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden, wobei von jeder Kamera lediglich ein Streifen des Bildes unter Bildung eines Teils der Bildsequenz aufgenommen wird, wobei eine oder mehrere Kameras (12, 13, 14) zumindest einen im wesentlichen kreisförmigen Caliper oder umlaufenden Caliper bilden, dessen Mittelpunkt oder Zentrum im Wesentlichen die Einrichtung zum Auftragen der Struktur (11) bildet, wobei insbesondere die Kameras (12, 13, 14) auf einen Kreis um die Auftragseinrichtung (11) ausgerichtet sind, dessen Mittelpunkt im Wesentlichen mit dem Mittelpunkt der Auftragseinrichtung (11) übereinstimmt.
Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in elf geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag 1B hinausgeht.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung strebt die Klägerin weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents an.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit ihren erstinstanzlichen Hilfsanträgen 2 bis 5. Sie hat zunächst ebenfalls Berufung eingelegt, diese aber zurückgenommen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur vollständigen Nichtigerklärung des Streitpatents.
I. Das Streitpatent betrifft das Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur.
1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik verschiedene Systeme zur vollautomatischen Prüfung einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, etwa Klebstoff oder Dichtmittelraupen, mittels optischer Vermessung bekannt. Hierbei würden mehrere Videokameras auf die zu erkennende Struktur gerichtet (Abs. 2).
Um die Überwachung zu ermöglichen, müsse eine Referenzspur eingelernt, d.h. von den Kameras abgefahren werden, um daraus entsprechende Parameter zu berechnen, nach denen die aufgebrachten Kleberspuren bewertet würden (Abs. 3).
Bisher sei es erforderlich gewesen, dass jede Kamera einzeln die Referenzkleberspur abfahre, um für alle Positionen Kamerabilder zu erhalten. Bei der Verwendung von drei Kameras müsse die Spur dreimal hintereinander abgefahren und die drei unterschiedlichen Bildsequenzen müssten zugeordnet werden. Dies sei umständlich und zeitintensiv und könne zu einer hohen Ungenauigkeit führen (Abs. 4).
2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, ein schnelles Einlernen bei hoher Genauigkeit zu ermöglichen.
3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):
1. Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise gemäß einer Kleberraupe oder Kleberspur (20),
2. mit mehreren Kameras (12, 13, 14).
3. Das Einlernen einer Referenzauftragsstruktur wird durch lediglich ein einmaliges Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur vorgenommen.
4. Die Bilder aller Kameras (12, 13, 14) werden in einer Bildsequenz gespeichert.
5. Von jeder Kamera wird lediglich ein Streifen des Bildes unter Bildung eines Teils der / einer Bildsequenz aufgenommen.
4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung.
a) Die in Merkmal 1 verwendete Formulierung "Struktur gemäß einer Kleberraupe oder Kleberstruktur" bezeichnet eine Struktur, die aus einem klebenden Material besteht.
Dieses Verständnis steht in Einklang mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin, wonach das Wort "gemäß" die fakultative Formulierung "insbesondere" ersetzen soll.
Die hierfür gewählte Formulierung ist zwar sprachlich verunglückt, lässt aber - noch - hinreichend deutlich erkennen, dass sie eine diesbezügliche Beschränkung zum Inhalt hat.
b) Nach Merkmal 2 genügt es, wenn zum Erkennen der Struktur zwei Kameras eingesetzt werden.
Die Beschreibung des Streitpatents zeigt zwar ausschließlich Beispiele mit drei Kameras und bezeichnet diese Ausgestaltung als vorzugswürdig. Anspruch 1 lässt es aber genügen, wenn mehrere, also mindestens zwei Kameras zum Einsatz gelangen.
c) Merkmal 3 formuliert die auch in der Beschreibung geschilderte Zielvorgabe, dass die Referenzstruktur zum Einlernen lediglich einmal abgefahren werden muss.
aa) Als Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, sieht Merkmal 4 vor, dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden.
Dies ist vor dem Hintergrund der Beschreibung dahin zu verstehen, dass die von den einzelnen Kameras erzeugten Bilder beim Speichern so miteinander kombiniert werden müssen, dass eine einzelne Bildsequenz entsteht, die den Verlauf der Referenzspur an jedem Punkt jeweils aus der Perspektive aller Kameras darstellt, die an dieser Stelle zur Überwachung eingesetzt werden sollen.
Wie bereits dargelegt wurde, bezeichnet es die Beschreibung als Nachteil bekannter Systeme, dass dort drei unterschiedliche Bildsequenzen zugeordnet werden müssen (Abs. 4). Als Vorteil der Erfindung, der ein Einlernen durch nur einmaliges Abfahren der Referenzstruktur ermögliche, hebt die Beschreibung an mehreren Stellen hervor, dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz aufgenommen bzw. gespeichert werden (Abs. 12, 37, 51).
Merkmal 4 greift diese Formulierung auf. Es ist deshalb dahin zu verstehen, dass die von den einzelnen Kameras erzeugten Bildsequenzen nicht nur einzeln oder als aufeinanderfolgende Einheiten gespeichert werden dürfen, sondern in der oben genannten Weise zu einer einheitlichen Bildsequenz zu kombinieren sind.
bb) Weitere Einzelheiten zur Ausgestaltung der Bildsequenz gibt Patentanspruch 1 nicht vor.
Bei einem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel werden drei Kameras eingesetzt. Von den damit erzeugten Bildern wird jeweils nur ein Streifen herangezogen. Zusammengehörende Bildstreifen werden jeweils zu einem Bild zusammengefügt (Abs. 51, 59), wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt ist.
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Anspruch 1 sieht nur die Beschränkung auf einen Streifen des jeweiligen Bildes zwingend vor (Merkmal 5), nicht aber die Zusammenfassung von Streifen in der oben dargestellten Weise.
Dies eröffnet die Möglichkeit, die einheitliche Bildsequenz auf andere Weise zu erzeugen, zum Beispiel als Abfolge von separaten Bildstreifen. Auch in diesem Fall muss es sich aber um eine Kombination der von den einzelnen Kameras erzeugten Bildfolgen handeln, bei der räumlich oder zeitlich zusammengehörende Aufnahmen einander zugeordnet sind.
d) Die bereits erwähnte Vorgabe in Merkmal 5, von jeder Kamera nur einen Streifen des Bildes aufzunehmen, ermöglicht es, die Aufnahmefrequenz zu erhöhen, d.h. innerhalb einer bestimmten Zeitdauer eine größere Anzahl von Aufnahmen zu erfassen (Abs. 51).
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei patentfähig.
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 203 07 305 (D16) sei ein Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufgebrachten Kleberraupe mittels mehrerer Kameras bekannt, das die Merkmale 1 und 2 verwirkliche. Ein Einsatz dieser Technik habe ausgehend von D16 nahegelegen. Nicht offenbart seien die Merkmale 3, 4 und 5.
Die deutsche Offenlegungsschrift 100 48 749 (D9) offenbare ein Verfahren mit den Merkmalen 1, 2 und 3, nicht aber die Merkmale 4 und 5.
Ausgehend von diesem Stand der Technik habe der Gegenstand von Patentanspruch 1 für den Fachmann, einen Ingenieur oder Physiker mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der industriellen Messtechnik mit Bildverarbeitung, nicht nahegelegen. Zwar sei die Reduktion der Kamerabilder zu Streifen gemäß Merkmal 5 als so genannte Partial-Scan-Technik bekannt gewesen und werde in dem Lehrbuch von Demant et al. (Industrielle Bildverarbeitung, 2. Aufl., 2002, S. 258, D22) beschrieben. Um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, müssten aber D9, D22 und D16 in Verbindung mit Fachwissen zu der Abspeicherung der Bilder mehrerer Kameras in eine gemeinsame Bildsequenz miteinander kombiniert werden. Hierzu habe keine Veranlassung bestanden. Bei einem Verfahren mit mehreren Kameraeinheiten werde auch bei einem Einlernprozess mit nur einmaligem Abfahren der Referenzspur für jede Kamera eine eigene Bildsequenz erzeugt. Aus D9, D16 oder dem Fachwissen ergebe sich keine abweichende Anregung.
III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lag der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ausgehend von D16 nahe.
a) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, nimmt D16 den genannten Gegenstand nicht vollständig vorweg.
aa) D16 betrifft eine optische Überwachungseinrichtung.
Als Einsatzgebiete solcher Einrichtungen benennt D16 Werkzeuge zum Schweißen oder Löten, aber auch Einrichtungen zum Auftragen von Klebstoffen, zum Beispiel in Form eines Klebstoff-Wulstes (S. 1 Z. 3-11).
(1) D16 führt aus, bei stationären, nicht bewegten Werkzeugen genüge es, die Kamera einmal optimal für den Arbeitsbereich auszurichten. Bei einem bewegten Werkzeug müsse die Position der Kamera hingegen nachgeführt werden. Dabei könne sich die Blickrichtung ändern. Außerdem sei für das Nachführen eine gesonderte Steuerelektronik erforderlich (S. 1 Z. 24 bis S. 2 Z. 9).
Zur Verbesserung schlägt D16 vor, die Überwachungseinrichtung an dem Werkzeug derart festzulegen, dass der Sichtbereich der Kamera bei einer Bewegung des Werkzeugs oder eines zu bearbeitenden Objekts immer auf den Arbeitsbereich des Werkzeugs oder einen festen Überwachungsbereich ausgerichtet ist. Dies habe den Vorteil, dass der Sensorkopf nicht gesondert gedreht oder bewegt werden müsse und der Bildausschnitt bezogen auf den zu überwachenden Bereich bei einer Bewegung des Werkzeugs unverändert bleibe (S. 2 Z. 16-30). Als besonders bevorzugt wird der Einsatz von zwei, vorzugsweise drei Kameras vorgeschlagen, deren Sichtbereiche sich überlappen (S. 3 Z. 13-20).
(2) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.
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In einem Gehäuse (2) sind drei Kameras (3, 4, 5) mit je einem Objektiv (8) angeordnet (S. 8 Z. 16-27). In der Mitte ist ein Ausschnitt (11) vorgesehen, durch den ein Werkzeug (9) und ein Werkzeughalter (10) (beide in Figur 3 nicht dargestellt) geführt werden können. Im Bereich des Werkzeughalters ist die Überwachungseinrichtung (1) so befestigt, dass der Sichtbereich der Kameras (3, 4, 5) immer auf den Arbeitsbereich des Werkzeugs (9) ausgerichtet ist (S. 9 Z. 15-26).
Die Sichtbereiche (3', 4', 5') geben den durch die jeweilige Kamera (3, 4, 5) überwachten Bereich an. Im Arbeitsbereich (12) des Werkzeugs überlappen diese Bereiche. Je nach Ausrichtung der Kameras (3, 4, 5) kann der Überlappungsbereich variiert werden, so dass der Arbeitsbereich (12) flexibel an die Größe des Werkzeugs bzw. die jeweilige Überwachungsaufgabe angepasst werden kann (S. 10 Z. 8-16).
Typischerweise umfasst der Überwachungsbereich alle Bereiche, die von mindestens zwei Kameras (3, 4, 5) überwacht werden können. Es kann jedoch auch ein Bereich überwacht werden, der nur von einer Kamera (3, 4, 5) gesehen wird. Der durch die Sichtbereiche (3', 4', 5') insgesamt abgedeckte Bereich stellt den maximalen möglichen Überwachungsbereich der Überwachungseinrichtung dar. Dieser ist in dem dargestellten Beispiel auf einem konzentrischen Kreis um den Ausschnitt (11) herum im Wesentlichen kreisförmig ausgebildet. Durch eine Anordnung oder Ausrichtung der Kameras (3, 4, 5) kann seine Form jedoch beliebig angepasst werden (S. 10 Z. 17-30).
(3) Zur Auswertung kann insbesondere ein Computersystem eingesetzt werden, das die Kameradaten empfängt, die Beleuchtung ein- und ausschaltet und die Kamerabilder auswertet (S. 7 Z. 1-7).
Die Auswerteeinrichtung ist vorzugsweise zur Inspektion oder Vermessung der durch das Werkzeug ausgeführten Arbeiten im mitfahrenden Betrieb eingerichtet. Dies kann insbesondere durch eine auf den speziellen Anwendungsfall abgestimmte Bilderkennungs-Software erreicht werden. Diese Software kann das Bild analysieren, geometrische Strukturen erkennen, Helligkeitsunterschiede auswerten, einen Vergleich mit Referenzbildern durchführen oder eine sonstige geeignete Auswertung der Kamerabilder vornehmen, um die durch das Werkzeug ausgeführten Arbeiten zu inspizieren (S. 7 Z. 9-16).
In einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung kann die Auswerteeinrichtung zur Durchführung von dreidimensionalen Messungen eingerichtet sein. Dazu werden aus den Bildern je zweier Kameras Stereopaare gebildet, die unter Berücksichtigung der Anordnung der Kameras ausgewertet werden. Ferner sei es besonders vorteilhaft, wenn die Bildaufnahme parallel an allen Kameras erfolgt und eine Echtzeitverarbeitung der Bilder durchgeführt wird, damit die Kameras zur Inspektion und Vermessung im mitfahrenden Betrieb benutzt werden können (S. 7 Z. 18-25).
Um auch eine zügige Arbeitsgeschwindigkeit des Werkzeugs überwachen zu können, ist das Computersystem so eingerichtet, dass die Signale der Kameras (3, 4, 5) parallel verarbeitet werden können (S. 11 Z. 18-21).
bb) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 3, 4 und 5 nicht offenbart.
D16 offenbart zwar den Vergleich der aufgenommenen Bilddaten mit Referenzbildern. Die Entgegenhaltung zeigt aber nicht auf, wie solche Referenzbilder gewonnen werden.
b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lag es nahe, die in D16 offenbarte Vorrichtung auch zum Einlernen einer Referenzstruktur nach Maßgabe der Merkmale 3 und 4 einzusetzen.
aa) Ausgehend von D16 bestand Anlass, nach Möglichkeiten zur Gewinnung von Referenzbildern zu suchen.
Wie bereits oben dargelegt wurde, schlägt D16 unter anderem vor, die während der Überwachung gewonnenen Bilddaten mit Referenzbildern zu vergleichen.
Nähere Angaben, wie solche Referenzbilder gewonnen werden können, enthält D16 nicht.
Daraus ergab sich Veranlassung, in anderen Entgegenhaltungen nach in Frage kommenden Möglichkeiten zu suchen.
bb) Auf der Suche nach solchen Möglichkeiten bot sich D9 an, weil dort ein Lerndurchlauf (teach in) zur Gewinnung von Referenzbildern offenbart ist.
(1) D9 offenbart eine Anordnung zum Aufbringen von Klebstoff auf ein Werkstück (Abs. 1).
D9 führt aus, im Stand der Technik sei es bekannt, einen aus einer Auftragsdüse austretenden Klebstofffaden mit Hilfe von Druckgas auszulenken und zu verwirbeln. Je nach Viskosität des Klebstoffs werde ein mehr oder weniger großer Gasstrom benötigt. Hierfür bedürfe es einer steuerungstechnischen Maßnahme, die einen erheblichen Kalibrieraufwand erfordere (Abs. 2).
Um den Kalibrieraufwand zu verringern, schlägt D9 vor, den Klebstoffstreifen unmittelbar nach seinem Auftrag auf das Werkstück optisch zu erfassen, um bei unzulässigen Abweichungen von einem Referenzbild oder Referenzprofil eine Nachkalibration einleiten zu können. Hierzu wird mindestens eine am Düsenkopf oder am zugehörigen Roboterglied angeordnete Video- oder Wärmekamera eingesetzt (Abs. 5).
Die Einheit zur Bildauswertung weist vorzugsweise einen Istwertspeicher zur fortlaufenden Abspeicherung der gemessenen Bilddaten sowie einen damit synchronisierbaren Weg- oder Impulsgeber entlang der Auftragsbahn auf (Abs. 8). Ebenfalls bevorzugt ist ferner ein Sollwertspeicher oder -generator vorhanden. Die Sollwert-Bilddaten können zum Beispiel an einem Master-Werkstück bei einem Lerndurchlauf (teach in) eingelesen werden (Abs. 9).
(2) Daraus ergab sich die Anregung, auch die in D16 vorgeschlagene Vorrichtung nicht nur zur Gewinnung von Istdaten, sondern auch zur Gewinnung von Solldaten einzusetzen, und zwar durch einen Lerndurchlauf anhand eines Master-Werkstücks, also einer Referenzstruktur im Sinne des Merkmals 3.
cc) Ob sich schon aus D9 allein die Anregung ergab, auch bei Vorhandensein mehrerer Kameras nur einen einzigen Lerndurchlauf durchzuführen und die Bilder aller Kameras in einer gemeinsamen Bildsequenz zu speichern, kann dahingestellt bleiben.
Diese Ausgestaltung war - entgegen der Auffassung des Patentgerichts - jedenfalls durch D16 nahegelegt.
(1) Wie auch das Patentgericht angenommen hat, ergibt sich aus dem in D16 enthaltenen Hinweis, es sei besonders vorteilhaft, wenn die Bildaufnahme parallel an allen Kameras erfolgt und eine Echtzeitverarbeitung der Bilder durchgeführt wird, damit die Kameras zur Inspektion und Vermessung im mitfahrenden Betrieb benutzt werden können (S. 7 Z. 21-25), die Anregung, die einzelnen Kameras so zu verschalten, dass die Bilder aller Kameras zu einer gemeinsamen Bildsequenz im Sinne des Streitpatents zusammengefasst und in dieser Form der Echtzeitverarbeitung zugeführt werden.
Eine Ablage mehrerer separater Bildsequenzen und eine erst darauffolgende Analyse wäre für eine Echtzeitverarbeitung im mitfahrenden Betrieb kaum geeignet.
(2) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich daraus zugleich die Anregung, beim Einlernen von Referenzbildern ebenfalls die Bilder aller Kameras zeitgleich aufzunehmen und als gemeinsame Bildstruktur abzuspeichern.
Die vom Patentgericht angestellte Überlegung, bei einer Aufnahme mit mehreren Kameras entstehe für jede Kamera zunächst eine eigene Bildsequenz, trifft zwar im Ausgangspunkt zu. Wie bereits oben dargelegt wurde, schlägt D16 aber für die Gewinnung von Istdaten vor, die Bilder aller Kameras gleichzeitig aufzunehmen und parallel zu verarbeiten. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, entsprechende Datenstrukturen auch bei einem Lerndurchlauf zur Gewinnung von Referenzbildern zu erzeugen.
Die Istdaten werden nach D16 zum laufenden Vergleich mit Referenzbildern herangezogen. Dies spricht dafür, die beiden Datenbestände mit einer möglichst gleichartigen Struktur auszugestalten, um einen möglichst einfachen und schnellen Vergleich zu ermöglichen. Da D16 eine parallele Verarbeitung der Bilder aller Kameras bei der Erfassung der Istdaten vorschlägt, bot es sich mithin an, die Solldaten in einer vergleichbaren Struktur abzuspeichern, also unter Zusammenfassung von jeweils zueinander gehörenden Bildern der einzelnen Kameras. Dies führt zu einer gemeinsamen Bildsequenz im Sinne von Merkmal 4.
dd) Ob, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine ergänzende Heranziehung von D9 fernlag, weil sich schon aus D16 die Anregung ergab, die dort erwähnten Referenzbilder mit demselben System zu erstellen, das auch für die Überwachung eingesetzt wird, bedarf keiner Entscheidung.
Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergab sich auch ausgehend von diesem Ausgangspunkt aus den oben aufgezeigten Gründen die weitere Anregung, die Bilddaten bei der Gewinnung von Referenzbildern auf dieselbe Weise zu verarbeiten wie bei dem späteren Überwachungsvorgang, also eine gemeinsame Bildstruktur im Sinne des Streitpatents anzulegen.
c) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der erteilten Fassung des Streitpatents zu Recht angenommen hat, lag es aufgrund des Fachwissens nahe, von den Bildern, die die in D16 vorgeschlagenen Kameras aufnehmen, jeweils nur einen Streifen zur Auswertung heranzuziehen, wie dies Merkmal 5 vorgibt.
Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, schildert D22 diese als Partial-Scan-Technik bezeichnete Vorgehensweise als allgemeines Mittel, das sich anbietet, wenn schnelle Bildfolgen verarbeitet werden sollen. Als typisches Beispiel dafür führt D22 die Beobachtung von Schweiß- oder Schneidvorgängen an (S. 258).
Hieraus hat das Patentgericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass es nahelag, die Partial-Scan-Technik auch bei Vorrichtungen nach dem Vorbild von D16 einzusetzen.
Dies gilt nicht nur für die Erfassung von Istdaten, sondern auch für die Erfassung von Referenzbildern.
Wie bereits oben dargelegt wurde, lag es nahe, die Struktur dieser Daten möglichst gleichartig zu gestalten. Darüber hinausgehende Synergieeffekte, die dennoch zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit führen könnten, sind nicht ersichtlich.
2. Die übrigen Patentansprüche bedürfen keiner näheren Betrachtung, weil die Beklagte die einzelnen Fassungen des Streitpatents jeweils als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt.
3. Hinsichtlich der Hilfsanträge 2 bis 5 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
Alle diese Hilfsanträge sehen Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils vor.
IV. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG).
Das Streitpatent ist aus den oben dargelegten Gründen in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
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