Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 08.09.2026 – X ZR 76/24
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080926UXZR76.24.0
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. April 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 453 465 (Streitpatents), das am 27. Februar 2003 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 12. April 2002 angemeldet worden ist und einen Behälter zum Transport und Lagern von Gütern bei gleichbleibender Temperatur betrifft.
Patentanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 5 zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
Behälter aus Kunststoff zum Transport und Lagern von Gütern bei gleichbleibender Temperatur, mit wenigstens einem Hohlraum (14; 15) zur Aufnahme eines Latentwärmespeichermaterials auf Paraffinbasis,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Behälter (2) fluorierte Oberflächen-Sperrschichten aufweist und dass in dem Hohlraum (14; 15) Paraffine in unimmobilisierter Form diffusionsdicht aufgenommen sind.
Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5 beantragt und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent ergänzend mit ihren erstinstanzlichen und sechs zusätzlichen Hilfsanträgen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I. Das Streitpatent betrifft einen Behälter zum Transport und zur Lagerung von Gütern bei gleichbleibender Temperatur.
1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik doppelwandige Behälter aus Kunststoff bekannt, die insbesondere zum Transport von pharmazeutischen und medizinischen Produkten eingesetzt werden, etwa von Blutkonserven, Zellstrukturen oder Organproben.
Für diese besonders temperaturempfindlichen Güter würden in immer größerem Umfang Paraffine als Latentwärmespeichermaterialien eingesetzt. Diese hielten in Kombination mit einer geeigneten Isolierung das jeweils erforderliche Temperaturniveau über einen relativ langen Zeitraum konstant (Abs. 3).
Für diesen Zweck eingesetzte Paraffine bildeten im abgekühlten Zustand in der Regel eine feste Masse. Dies ermögliche es, die Einhaltung der Temperatur visuell zu überprüfen, wenn der Behälter zumindest partiell durchsichtig ausgestaltet sei (Abs. 5).
Nachteilig sei jedoch, dass Paraffine, sofern sie als reine Substanzen verwendet würden, durch den Kunststoffbehälter diffundierten. Dann sei die Einhaltung eines Temperaturniveaus nicht mehr gewährleistet. Zudem bestehe die Gefahr, dass das zu transportierende Gut beschädigt werde (Abs. 6).
Es sei bekannt, Paraffine in einem immobilisierten Zustand zu verwenden, in dem sie zum Beispiel in Poren oder Kapillaren eines Trägermaterials aufgenommen würden. In dieser Form sei aber ein größeres Volumen für die jeweils erforderliche Umwandlungsenergie erforderlich (Abs. 7).
2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen Behälter zur Verfügung zu stellen, der die Einhaltung des gewünschten Temperaturniveaus zuverlässig gewährleistet, das zu transportierende bzw. zu lagernde Gut nicht beschädigt und ein möglichst geringes Volumen aufweist.
Das von der Berufung hervorgehobene Ziel, den Behälter gegen ein Diffundieren von Latentwärmespeichermaterial auf Paraffinbasis dicht auszubilden, ist demgegenüber ein Teil der Lösung und darf deshalb keinen Eingang in die Definition des technischen Problems finden.
3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 einen Behälter vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
1 Behälter aus Kunststoff zum Transport und Lagern von Gütern bei gleichbleibender Temperatur
2 mit wenigstens einem Hohlraum (14; 15)
3 zur Aufnahme eines Latentwärmespeichermaterials auf Paraffinbasis.
4 Der Behälter (2) weist fluorierte Oberflächen-Sperrschichten auf.
5 In dem Hohlraum (14; 15) sind Paraffine in unimmobilisierter Form diffusionsdicht aufgenommen.
4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
a) Wie beide Parteien im Ansatz zutreffend geltend machen, muss der geschützte Behälter gemäß Merkmal 1 räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass er zum Transport und Lagern von Gütern bei gleichbleibender Temperatur geeignet ist.
Die konkreten Anforderungen an die Abmessungen und eine gegebenenfalls erforderliche Isolierung hängen von der Beschaffenheit des zu transportierenden Guts und der einzuhaltenden Temperatur ab. Insoweit enthält Patentanspruch 1 keine näheren Festlegungen.
Entgegen der Auffassung der Berufung folgt daraus jedoch nicht, dass schlechthin jeder Behälter die nach Merkmal 1 erforderliche Eignung aufweist. Ein Behälter muss vielmehr nicht nur Latentwärmespeichermaterial, sondern auch zu transportierendes oder zu lagerndes Gut aufnehmen können. Dabei muss eine hinreichende Trennung zwischen dem Latentwärmespeichermaterial und dem zu lagernden oder zu transportierenden Gut gewährleistet sein. Ferner muss der Behälter zumindest gewisse Eigenschaften aufweisen, die erwarten lassen, dass die mit Hilfe des Latentwärmespeichermaterials geregelte Temperatur über einen gewissen Zeitraum hinweg gehalten werden kann, etwa durch eine hinreichende Isolierung.
b) Ein Latentwärmespeichermaterial im Sinne von Merkmal 3 ist ein Stoff, der beim Wechsel zwischen zwei Phasenzuständen, zum Beispiel von fest zu flüssig, ein großes Maß an Energie aufnimmt bzw. abgibt.
Diese Eigenschaft kann genutzt werden, um die Umgebung auf konstanter Temperatur zu halten, weil zugeführte Wärmeenergie durch Schmelzen des Speichermaterials absorbiert wird.
c) Ein Latentwärmespeichermaterial auf Paraffinbasis liegt vor, wenn das Material, das den genannten Effekt erzeugt, zumindest im Wesentlichen aus Paraffin besteht.
Paraffine im Sinne der Merkmale 3 und 5 sind gesättigte linearkettige Kohlenwasserstoffe (Alkane), d.h. linear verlaufende Ketten aus Kohlenstoffatomen, bei denen alle übrigen Bindungen mit Wasserstoffatomen besetzt sind.
aa) Dass es sich um Alkane, also gesättigte und nicht zyklische Kohlenwasserstoffe handeln muss, entspricht dem allgemeinen fachlichen Verständnis.
Dem Streitpatent sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es insoweit von einer abweichenden Definition ausgeht.
bb) Aus der Funktion, die den Paraffinen nach dem Streitpatent zukommt, ergibt sich ferner, dass es sich um linearkettige, d.h. nicht verzweigte Kohlenstoffketten handeln muss. Die Mindestzahl der Kohlenstoffatome ist in den Merkmalen 3 bis 5 hingegen nicht festgelegt.
(1) Wie viele Kohlenstoffatome ein Paraffin enthalten muss, wird schon in Standardwerken unterschiedlich beurteilt.
Im Chemielexikon von Römpp (9. Aufl., Bd. 4, Stuttgart und New York 1995, S. 3218, K26) werden alle gesättigten und nicht zyklischen Kohlenwasserstoffe, also alle Alkane als Paraffine bezeichnet. Diese Definition findet sich auch im Taschenbuch der Chemie (18. Aufl., Frankfurt am Main 2001, S. 590, K27).
In Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie (4. Aufl., Weinheim und New York 1977, S. 657, K28) werden bei der Einteilung von Destillationsprodukten Alkane mit mindestens zehn Kohlenstoffatomen als Paraffine bezeichnet. Diese werden unterteilt in Petroleum (C10 bis C12) und Gasöle (C13 bis C17). Noch schwerere Bestandteile werden als Paraffinwachse bezeichnet.
Das Lexikon der Chemie (Bd. 2, Heidelberg 1999, S. 458, NB14) bezeichnet Paraffine als Gemisch gesättigter Kohlenwasserstoffe, das vorwiegend aus Alkanen mit einer Kettenlänge von 14 bis 30 besteht.
(2) Vor diesem Hintergrund lässt sich den Merkmalen 3 und 5 keine konkrete Untergrenze entnehmen.
Sowohl der Patentanspruch als auch die Beschreibung stellen nicht auf die Anzahl der Atome pro Molekül oder sonstige chemische Eigenschaften ab, sondern auf die Eignung als Latentwärmespeichermaterial.
Vor diesem Hintergrund fallen unter die Merkmale 3 und 5 alle Alkane, die für diesen Einsatzzweck geeignet sind, also bei Phasenwechseln ein hohes Maß an Energie aufnehmen bzw. abgeben. Die dafür maßgebliche Größe ist in der Regel die Schmelzenthalpie.
Wie die Parteien übereinstimmend vortragen und auch das Patentgericht angenommen hat, ergibt sich daraus eine Beschränkung auf so genannte n-Paraffine bzw. n-Alkane, d.h. auf Moleküle mit nicht verzweigten Kohlenstoffketten, weil nur diese eine ausreichend hohe Schmelzenthalpie aufweisen.
(3) Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zu Recht geltend macht, kann die Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck auch von der Schmelztemperatur abhängen, weil diese Temperatur für die längerfristige Verwendung des jeweiligen Materials als Latentwärmespeichermaterial maßgebend ist.
Daraus ergibt sich aber keine zusätzliche Begrenzung, weil Anspruch 1 keine bestimmte Temperatur vorgibt.
d) Diffusionsdicht aufgenommen im Sinne von Merkmal 5 ist das Material, wenn es die Wände des Hohlraums allenfalls in einem solchen Umfang durchdringen kann, dass die ihm zukommende Funktion - die Einhaltung des gewünschten Temperaturniveaus oder die Verhinderung von schädlichen Einwirkungen auf das Material - nicht in nennenswertem Maße gefährdet ist.
Welche konkrete Grenze hierzu eingehalten werden muss, ist eine Frage des Einzelfalls. Diese bedarf zur Beurteilung des Rechtsbestands keiner abschließenden Entscheidung.
e) Fluorierte Oberflächen-Sperrschichten im Sinne von Merkmal 5 sind Schichten, die Fluor-Atome enthalten und deshalb den Durchgang von Paraffinen behindern.
Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sich aus der Anforderung, dass es sich um eine Oberflächen-Sperrschicht handeln muss, dass das Material unterhalb dieser Schicht nicht dieselben Sperreigenschaften haben darf. Ein Material, das durchgehend aus einem Stoff besteht, der den Durchgang von Paraffinen behindert, verwirklicht das Merkmal 4 folglich nicht.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen.
Die Veröffentlichung von Kharitionov (Practical applications of the direct fluorination of polymers, Journal of Fluorine Chemistry 103 (2000) 123-127, D1) befasse sich mit Polymeren mit fluorierter Oberfläche und benenne als mögliche Anwendung Sperrschichten, zum Beispiel für die Lagerung von Chemikalien wie Benzin oder Dodekan. Die Lagerung von Gütern bei gleichbleibender Temperatur sei nicht offenbart. Ferner belege die Veröffentlichung nicht, dass Dodekan als Latentwärmespeichermaterial im Sinne des Streitpatents anzusehen sei.
Der Artikel von Hayes und Dixon (Surface Tension Versus Barrier Property for Fluorinated Surfaces, Journal of Applied Polymer Science, Vol. 22,1007-1013 (1978), D5) befasse sich mit dem Zusammenhang zwischen Oberflächenspannung und Sperrschichteigenschaft von fluorierten Oberflächen von Kunststoffbehältern zur Lagerung von Kohlenwasserstoffen. Dass solche Kunststoffbehälter zum Transport und Lagern von Gütern bei gleichbleibender Temperatur oder zur Aufnahme eines Latentwärmespeichermaterials auf Paraffinbasis geeignet wären, gehe aus der Veröffentlichung nicht hervor.
Die deutsche Patentschrift 100 30 102 (D2) offenbare ein System zum Transport, zum Schutz und zum Aufbewahren von Gütern, insbesondere von Blut- und Medizinprodukten, bei gleichbleibenden Temperaturen. Dieses System weise keine fluorierten Oberflächen-Sperrschichten im Sinne von Merkmal 4 auf.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
In D2 seien mögliche Probleme bezüglich der Diffusion von ungebundenen Paraffinen durch die Wandung der Behälter nicht erwähnt. Im Falle einer möglichen Diffusion könne der Fachmann, ein Ingenieur der Kunststofftechnik, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Behältern aus Kunststoff mit einem Latentwärmespeichermaterial habe und bei Fragestellungen zur organischen Chemie einen Chemiker zu Rate ziehe, auf mögliche Alternativen zurückgreifen, zum Beispiel auf mittels Trägermaterialien gebundenes Paraffin oder auf eine Butandiol-Wassermischung. Damit fehle es an einer Veranlassung, die Behälterwandung diffusionsdicht gegenüber ungebundenen Paraffinen auszugestalten.
Eine mögliche Kenntnis von D1 ändere daran nichts. In D1 sei von Latentwärmespeichermaterialien auf Paraffinbasis nicht die Rede. Ferner handle es sich bei den dort beschriebenen Anwendungen nicht um Behälter für den Transport und die Lagerung von Gütern bei gleichbleibender Temperatur.
Auch D5 könne dem Fachmann keine Anregung geben, die Wandung des in D2 offenbarten Behälters diffusionsdicht gegenüber ungebundenen Paraffinen auszugestalten. Die Veröffentlichung gebe nicht an, ob die dort genannten Kohlenwasserstoffe als mögliche Latentwärmespeichermaterialien oder derart behandelte Kunststoffflaschen zur Lagerung von Gütern bei gleichbleibender Temperatur geeignet sein könnten.
In der Veröffentlichung von Lane (Solar Heat Storage: Latent Heat Material, Volume II: Technology, 1986, S. 7, D3) sei zwar angegeben, dass Paraffine möglicherweise durch Plastikmaterialien diffundieren könnten. Ein Hinweis auf das Vorsehen von Sperrschichten, um die Diffusion von Paraffinen durch die Wandung eines Behälters zu verhindern, finde sich dort aber nicht. Entsprechendes gelte für eine frühere Veröffentlichung desselben Autors (Low temperature heat storage with phase change materials, The International Journal of Ambient Energy, Volume 1 (1980), 155-168, D4).
Die europäische Patentanmeldung 816 418 (D6) befasse sich mit der Fluorierung von thermoplastischen Behältern wie zum Beispiel Treibstofftanks oder Flaschen. Paraffine als Latentwärmespeichermaterial seien in der Veröffentlichung nicht genannt. Der Fachmann werde sie deshalb nicht als Ausgangspunkt für einen Kunststoffbehälter zum Transport und Lagern von Gütern bei gleichbleibender Temperatur mittels eines Latentwärmespeichermaterial auf Paraffinbasis in Betracht ziehen.
Das deutsche Gebrauchsmuster 296 04 325 (D7) betreffe einen Stapelkasten zum Transport von zu klimatisierenden Produkten wie zum Beispiel Konditoreiwaren, Teiglingen, Wurst- und Käsewaren sowie Getränken. Als Kühl- oder Wärmespeicherelemente würden handelsübliche Kühlakkus verwendet. Paraffine als mögliches Kühlmittel seien nicht genannt. Entsprechendes gelte für das deutsche Patent 195 33 232 (D8).
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 neu ist.
a) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, das D1 das Merkmal 1 nicht offenbart.
aa) D1 führt aus, direkte Fluorierung sei ein bekanntes Verfahren zur Modifizierung der Oberfläche von Polymeren, das für Polymerartikel jeder Form eingesetzt werden könne. Die Fluorierung könne auf verschiedene Arten erfolgen (S. 123).
Eine der derzeit kommerziell bedeutendsten Anwendungen sei die Schaffung einer Barriere für die Permeation von Kohlenwasserstoffen. So könne der Verlust von Flüssigkeiten wie Benzin aus polymeren Kraftstoffbehältern oder Leitungen deutlich reduziert werden. Entsprechendes gelte für Industrie- und Verbraucherchemikalien wie etwa Kreosot, Farben, Polituren und Handreiniger. Die direkte Fluorierung von Polyethylen hoher Dichte (HDPE) reduziere die Permeabilität von unpolaren Flüssigkeiten wie C7H16, C6H6, C12H26, CCl4 und Pentan, CCl4, Toluol und Chlorbenzol, beeinflusse aber nicht die Permeabilität von hochpolarem CH3OH (S. 124).
bb) Damit ist Merkmal 1 nicht offenbart.
In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Berufung unterstellt werden, dass das in D1 aufgeführte Dodekan (C12H26) als Latentwärmespeichermaterial eingesetzt werden kann und dass sich der Hinweis in D1 auch auf n-Dodekan, also die Variante mit linearer Kette bezieht.
Auch unter dieser Prämisse ist D1 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die dort beispielhaft aufgeführten Behälter aus Polyethylen so ausgestaltet sind, dass sie nicht nur zum Transport und Lagern eines als Latentwärmespeichermaterial geeigneten Paraffins, sondern auch zur gleichzeitigen Aufnahme von Gütern bei gleichbleibender Temperatur geeignet sind.
b) D2 nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorweg.
aa) D2 befasst sich mit Systemen zum Transport von Gütern bei gleichbleibenden Temperaturen, insbesondere für Blut- und Medizinprodukte (Abs. 1). Im Mittelpunkt steht das Bestreben, einzelne oder mehrere Blutprodukte komplett mechanisch zu schützen und in einem vorgeschriebenen Temperaturintervall zu halten sowie am Behälter sichtbar zu machen, ob Temperaturintervalle eingehalten wurden (Abs. 10).
Zur Lösung schlägt D2 einen Behälter mit einer transparenten Doppelwandung vor, der von innen mit einem flüssigen oder festen Latenzwärmespeicher gefüllt ist und gleichzeitig eine isolierende Wirkung aufweist (Abs. 12). Als vorteilhaft werden Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 2 und 8°C benannt, insbesondere Paraffin oder auf Trägermaterialien immobilisiertes Paraffin, um ein Temperaturniveau von 2 bis 6°C konstant halten zu können (Abs. 14). Für Temperaturen zwischen -30 und -20°C wird eine wässrige Salzlösung oder ein Ethanol-Wasser-Gemisch als geeignet bezeichnet (Abs. 15), für Temperaturen zwischen 20 und 24°C immobilisiertes Paraffin oder eine Butandiol-Wasser-Mischung (Abs. 16).
bb) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, fehlt es damit jedenfalls an einer Offenbarung von Merkmal 4.
c) Das erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte US-Patent 4 931 333 (D10) offenbart den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vollständig.
aa) D10 befasst sich mit Vorrichtungen zum Verpacken von Gegenständen, die längere Zeit in einer Umgebung mit geregelter Temperatur untergebracht werden müssen. Dazu gehören biologische Materialien und Arzneimittel (Sp. 1 Z. 11-18).
Der Einsatz von Eis und Trockeneis für diese Zwecke wird als nachteilig angesehen, weil diese Stoffe schmelzen bzw. verdampfen und dann keinen festen Halt mehr bieten. Blaues Eis, d.h. ein Block oder eine Tasche mit hart gefrorenem Kühlmittel, biete insoweit Vorteile, könne sich aber nicht der Form des Produkts anpassen (Sp. 1 Z. 56 bis Sp. 2 Z. 19).
Zur Verbesserung schlägt D10 den Einsatz einer Vielzahl von Kapseln aus flexiblem Material vor, die ein Wärmeregulierungsmittel enthalten (Sp. 2 Z. 25-31). Als bevorzugtes Mittel werden Stoffe benannt, die beim Übergang von einer Phase in die andere Wärme abgeben oder aufnehmen können, ohne dass sich ihre Temperatur ändert (Sp. 2 Z. 66 bis Sp. 3 Z. 3). Bei zwei der Ausführungsbeispiele wird hierzu n-Tetradekan (Beispiel 5, Sp. 7 Z. 38-45) bzw. n-Hexadekan (Beispiel 7, Sp. 7 Z. 61-65) eingesetzt.
Die Kapseln bestehen vorzugsweise aus einem geeigneten Plastikmaterial, unter anderem Polyethylen, Polyvinylchlorid und Teflon (Sp. 5 Z. 6-13).
bb) Damit sind die Merkmale 1 bis 3 offenbart.
cc) Es fehlt aber an einer Offenbarung von Merkmal 4.
Wie oben dargelegt wurde, genügt es zur Verwirklichung dieses Merkmals nicht, dass die Wand des Hohlraums durchgehend diffusionsdicht ausgebildet ist. Vielmehr muss sich die Sperrschicht auf die Oberfläche beschränken. Eine solche Ausgestaltung ist in D10 nicht offenbart.
2. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
a) Ausgehend von D2 lag der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht nahe.
aa) Entgegen der Auffassung der Berufung darf für die Frage, welche Anregungen sich ausgehend von D2 ergaben, nicht darauf abgestellt werden, dass Patentanspruch 1 die diffusionsdichte Anordnung von Paraffinen in nicht immobilisierter Form in einem Hohlraum vorgibt.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, stellt diese Vorgabe einen Teil der Lösung dar. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist deshalb ausschlaggebend, ob sich aus dem Stand der Technik eine Anregung ergab, diesen Lösungsweg zu beschreiten.
bb) In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Berufung unterstellt werden, dass schon im Stand der Technik ersichtlich war, dass nicht immobilisierte Paraffine durch die Wände von Kunststoffbehältern diffundieren können und hierdurch die Funktionsfähigkeit des Behälters beeinträchtigt werden kann.
Die Berufung macht ferner zu Recht geltend, dass der in D2 formulierte Patentanspruch 3 auch die Verwendung nicht immobilisierten Paraffins vorsieht.
Auch unter diesen Prämissen ergab sich aus D2 nicht die Anregung, eine Diffusion von Paraffinen mit Hilfe einer fluorierten Oberflächen-Sperrschicht zu unterbinden.
Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, offenbart D2 Möglichkeiten, um die genannten Schwierigkeiten auf anderem Wege zu vermeiden, nämlich durch Einsatz einer Butandiol-Wasser-Mischung oder von immobilisiertem Paraffin.
Vor diesem Hintergrund ergab sich aus dem Umstand, dass D2 auch Ausführungsformen mit nicht immobilisiertem Paraffin vorsieht, jedenfalls nicht die Anregung, auf der Suche nach diesbezüglichen Verbesserungsmöglichkeiten auch Behälter in die Betrachtung einzubeziehen, die anderen Zwecken dienen.
cc) Dass sich aus D1 die Möglichkeit ergab, eine Diffusion von Paraffinen durch Kunststoffbehälter zu verhindern, reicht angesichts dessen nicht aus, um diese Lösung als naheliegend anzusehen.
Ausgehend von D2 hätte sich zwar aus D1 der Hinweis ergeben, dass eine Diffusion von nicht immobilisierten Paraffinen durch eine fluorierte Oberflächen-Sperrschicht verhindert werden kann. Wie oben dargelegt wurde, ergab sich ausgehend von D2 aber kein Anlass, auf der Suche nach Verbesserungsmöglichkeiten auch Behälter in Betracht zu ziehen, die nicht zum Transport oder Lagern von Gütern bei gleichbleibenden Temperaturen eingesetzt werden. Entgegen der Auffassung der Berufung bestand deshalb auch kein Anlass, einen Chemiker wegen bekannter Ausgestaltungen bei anderen Behältern zu Rate ziehen.
dd) Aus D5 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen.
(1) Der mehr als zwanzig Jahre vor D1 veröffentlichte Beitrag D5 befasst sich ebenfalls mit fluorierten Oberflächen von Behältern aus Polyethylen.
D5 führt aus, aus vorangegangenen Veröffentlichungen gehe hervor, dass ein Lösungsmittel, das ein Polymersubstrat durchdringen solle, sich zunächst im Polymer auflösen, durch das Harz diffundieren und schließlich verdampfen müsse. Die Diffusion hänge hauptsächlich von der Löslichkeit und von der Diffusitivität des Dampfes ab. Eine Oberflächenbehandlung könne nur die Lösungsbildung beeinflussen. Die Löslichkeit hänge von der Oberflächenspannung des Polymers und des Lösungsmittels ab (S. 1007).
D5 berichtet über Versuche mit Flaschen aus Polyethylen, die auf vier unterschiedliche Arten fluoriert wurden (S. 1008 f. mit Tabelle I). Die Oberflächenspannung auf diesen Proben wurde unter anderem mit Dekan, Dodekan, Tetradekan und Hexadekan als Lösungsmitteln gemessen, also mit Alkanen mit zehn, zwölf, vierzehn und sechzehn Kohlenstoffatomen (S. 1010 Tabelle II). Die Permeabilität wurde unter anderem für n-Pentan, n-Hexan und n-Heptan ermittelt (S. 1011 Tabelle III). Werte für Dekan, Dodekan, Tetradekan und Hexadekan sind nicht aufgeführt.
(2) Damit geht der Offenbarungsgehalt von D5 im hier interessierenden Zusammenhang allenfalls insoweit über denjenigen von D1 hinaus, als ausdrücklich auch Alkane mit vierzehn und sechzehn Kohlenstoffatomen genannt werden.
Eine Anregung, die in D5 beschriebene Barrierewirkung ausgehend von D2 auch für Behälter der dort vorgeschlagenen Art zu nutzen, ergab sich daraus nicht.
b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 lag auch ausgehend von der internationalen Patentanmeldung 98/53264 (D11) nicht nahe.
aa) D11 befasst sich mit Latentwärmekörpern, bei denen ein Latentwärmespeichermaterial auf Paraffinbasis in ein Trägermaterial aus Kunststoff- oder Naturmaterial eingearbeitet ist (Z. 3-7).
Ein im Stand der Technik als Trägermaterial vorgeschlagener Schaumstoff wird in D11 als nachteilig bezeichnet, weil er nicht hinreichend fest sei und sich nicht ohne weiteres mit dem Speichermaterial tränken lasse (Z. 9-16).
Zur Verbesserung schlägt D11 vor, das Trägermaterial aus einzelnen für sich oder im Verbund mit dem Speichermaterial strukturfesten Elementen zusammenzusetzen, zum Beispiel durch Verkleben (Z. 31-37). Das erfindungsgemäße Speichermaterial kann auch ohne Trägermaterial eingesetzt werden (Abs. 362-364).
Auch ein Latentwärmespeichermaterial auf Paraffinbasis kann verwendet werden (Z. 354 f.).
Der Latentwärmekörper kann mit einer Umhüllung versehen werden. Bevorzugt ist, dass er vollständig von einer für Latentwärmespeichermaterial undurchlässigen Umhüllung umgeben ist (Z. 714-724).
Als möglichen Anwendungsfall benennt D11 einen Transportbehälter für Blutkonserven oder Organe mit einem Außengehäuse und einem darin mit Abstand angeordneten Innenbehälter. An der Innenseite des Außengehäuses ist eine Isolierschicht angeordnet. Der verbleibende Raum zwischen Isolierschicht und Innenbehälter dient der Aufnahme von Latentwärmekörpern, zum Beispiel getränkter Holzfaserelemente, einem getränkten Vlies oder anderen in D11 beschriebenen Latentwärmekörpern (Z. 1141-1158).
bb) Wie auch die Berufung nicht verkennt, fehlt es damit an einer Offenbarung von Merkmal 4.
cc) Entgegen der Auffassung der Berufung lag der Einsatz einer fluorierten Oberflächen-Sperrschicht ausgehend von D11 nicht nahe.
Ebenso wie D2 enthält D11 keine konkrete Anregung, ein nicht mit Trägermaterial stabilisiertes Paraffin durch eine solche Sperrschicht an einer Diffusion durch das umgebende Material zu hindern.
Der allgemeine Hinweis, eine für das jeweilige Material undurchlässige Umhüllung sei vorteilhaft, lässt schon nicht erkennen, dass es auch darum geht, eine Diffusion zu vermeiden. Unabhängig davon ist er angesichts der Fülle der nach D11 in Betracht kommenden Ausgestaltungsmöglichkeiten nicht hinreichend konkret, um gerade für Wärmespeichermaterialien auf Paraffinbasis nach im Stand der Technik nicht für diesen Zweck eingesetzten Umhüllungsmaterialien zu suchen.
Entgegen der Auffassung der Berufung bestand deshalb auch ausgehend von D11 kein Anlass, ergänzend auf D1 oder D5 zurückzugreifen.
c) Ausgehend von dem US-Patent 5 899 088 (D12) ergaben sich keine weitergehenden Anregungen.
aa) D12 befasst sich mit Lagerung und Transport von temperaturempfindlichen Materialien, zum Beispiel Blutprodukten oder Medikamenten (Sp. 1 Z. 6-10).
Als übliche Kühlmittel führt D12 gefrorenes Gel, Trockeneis oder glitzerndes (nasses) Eis an (Sp. 1 Z. 20-22). Gel sei teuer, Trockeneis könne gefährlich für die mit dem Transport befassten Personen sein und Eis berge die Gefahr des Auslaufens und des Einweichens des Transportguts (Sp. 1 Z. 28-36).
Zur Verbesserung schlägt D12 vor, zwei Materialien zur Temperaturkontrolle einzusetzen, deren Phasenübergangstemperatur am unteren bzw. oberen Ende des angestrebten Temperaturbereichs liegt (Sp. 2 Z. 64 bis Sp. 3 Z. 5). Als hierfür geeignet werden Kombinationen aus n-Hexadekan und n-Oktadekan (Beispiel 1, Sp. 7 Z. 30-33) oder aus n-Hexadekan und n-Tetradekan (Beispiel 3, Sp. 8 Z. 1-3) benannt.
Als Anwendungsbeispiel wird ein Behälter mit einer widerstandfähigen Außenschicht und einer an deren Innenseite angebrachten Isolierschicht angeführt. Die Außenschicht ist vorzugsweise im Wesentlichen undurchlässig für Flüssigkeit. Der Behälter kann auch eine Innenschicht aus Wachs haben, um Beschädigung durch Kondensation zu vermeiden. Bei ordnungsgemäßer Verklebung ist er ferner auslaufsicher. Alternativ oder zusätzlich kann er mit einer oder mehreren auslaufsicheren Auskleidungen oder saugfähigen Materialien ausgestattet sein, um Kondensation oder Lecks aufzunehmen und einzudämmen (Sp. 9 Z. 4-15).
bb) Wie auch die Berufung nicht verkennt, ist Merkmal 4 auch damit nicht offenbart.
cc) Aus D12 ergaben sich auch keine weitergehenden Anregungen zu einer Kombination mit D1 oder D5 als aus den oben erörterten Entgegenhaltungen.
d) Die deutsche Offenlegungsschrift 2 401 948 (D13) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
aa) D13 befasst sich mit der Verbesserung von blasgeformten thermoplastischen Erzeugnissen, insbesondere Flaschen (S. 2 Abs. 1).
Aus dem Stand der Technik bekannte Waren, insbesondere aus Polyolefinen, seien hinreichend durchlässig, um das Eindringen atmosphärischer Gase in die Flaschen und das Austreten gasförmiger oder flüssiger Materialien zu erlauben. Eine bekannte Möglichkeit zur Verbesserung sei eine Behandlung mit Fluor in einer Konzentration von 2 bis 100 Volumenprozent und gegebenenfalls Resten von Stickstoff, Luft, Freon und dergleichen. Die hierfür erforderlichen Exponierungszeiten seien viel zu lang, um wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen (S. 2 Abs. 4 bis S. 3 Abs. 1).
D13 schlägt vor diesem Hintergrund ein verbessertes Verfahren vor (S. 3 Abs. 2 ff.). Die damit hergestellten Flaschen zeigen unter anderem eine geringe Durchlässigkeit gegenüber Motoröl (S. 9 Beispiel 3).
bb) Daraus ergibt sich zwar ein weiterer Hinweis darauf, dass eine fluorierte Oberflächen-Sperrschicht die Durchlässigkeit von Kunststoffen in Bezug auf Paraffine verringert. Auch dies gab ausgehend von D2, D11 oder D12 aber keine hinreichende Anregung, diese Möglichkeit bei einem Behälter zum Transport und Lagern von Gütern bei gleichbleibender Temperatur zu nutzen, bei dem nicht immobilisierte Paraffine als Kühlmittel eingesetzt werden.
e) Auch dem Beitrag Buck et al. (Application of in-line fluorination to improve solvent barrier properties, Journal Polym.-Plast. Technol. Eng., 1987, D14) lässt sich in Bezug auf die hier maßgebende Frage einer Anregung zur Verwendung einer fluorierten Oberflächen-Sperrschicht bei Transport- und Lagerbehältern für temperaturempfindliche Güter nicht mehr entnehmen.
aa) D14 befasst sich u.a. mit Verfahren zur Fluorierung von Kunststoffbehältern und führt insofern aus, die "In-Line-Fluorierung" habe eine Veränderung der Kunststoffoberfläche in der Weise zur Folge, dass deren Barriereeigenschaften verbessert würden. Dadurch werde die Permeabilität für die meisten unpolaren Lösungsmittel verbessert. Das erlaube die Verwendung von Kunststoffbehältern anstelle der sonst erforderlichen Glas- oder Metallbehälter (S. 71 f.).
bb) Daraus ergeben sich hinsichtlich des hier maßgebenden Gesichtspunkts keine weitergehenden Anregungen als aus D1 und D5.
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