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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 17.06.2025 – X ZR 74/23

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:170625UXZR74.23.0

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 123 034 (Streitpatents), das durch Teilung aus einer Anmeldung vom 30. September 2009 hervorgegangen ist und einen Tischgrill betrifft.

Randnummer 2

Patentanspruch 1, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Vorrichtung zum gerichteten und geregelten Erzeugen von Wärme, mit einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienenden PAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff, wobei das PAD einen Deckel mit Hebeöse hat, mit einem Anbrennteller, wobei das PAD mit einem PAD-Rand dicht auf dem Anbrennteller aufliegt und wobei das PAD einen PAD-Boden mit systematischer Lochstruktur und eine darunter liegende Hohlraumstruktur hat, mit einem Elektrolüfter zum stufenlosen Regeln der Luftzufuhr in Form eines geführten Luftstroms, wobei sich die Regelbarkeit der Wärmeabgabe des PAD aus dem Luftstrom ergibt, der mittig zwischen dem Anbrennteller und der Hohlraumstruktur zwangsweise durch die Lochstruktur im PAD-Boden gleichmäßig im PAD verteilt und so der Kohle zugeführt wird, und mit einem über dem PAD befindlichen Grillrost, wobei der Deckel des PAD derart ausgebildet ist, dass er sich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist.

Randnummer 3

Patentanspruch 2, auf den dieselben Ansprüche zurückbezogen sind, hat bis zu den Wörtern "über dem PAD befindlichen Grillrost" denselben Wortlaut. Daran schließt sich folgender Text an:

wobei der Deckel des PAD oben gewölbt und parabolisch fest mit dem Grillrost verschweißt ist, und mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar ist.

Randnummer 4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus; ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt.

Randnummer 5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge unter Hinzufügung von zwei weiteren Hilfsanträgen weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

Randnummer 6

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Randnummer 7

I. Das Streitpatent betrifft einen Tischgrill.

Randnummer 8

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Einweggrills mit einem Behälter für Holzkohlebriketts und einem Grillrost bekannt.

Randnummer 9

Die japanische Offenlegungsschrift 2005-273927 (D9) zeige einen Grill mit einer mittig angeordneten Brennkammer, die eine grobe, weitmaschige Gitterstruktur aufweise und durch einen Deckel abgedeckt sei. Die Brennkammer stehe frei im Gehäuse, weshalb beim Kippen des Grills die Brennkammer umfallen und glühende Kohle ins Gehäuse fallen könne.

Randnummer 10

Die bekannten Vorrichtungen hätten den Nachteil, dass die Wärmequelle nicht kontrolliert werden könne und der Wirkungsgrad sehr niedrig sei. Ferner sei das Anbrennverfahren nicht ausgereift und die Anbrennzeit sowie die benötigten Zündmittel ließen auf eine ungünstige Handhabung schließen.

Randnummer 11

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, einen Grill zur Verfügung zu stellen, der eine höhere Betriebssicherheit und einen verbesserten Wirkungsgrad aufweist und einfach zu handhaben ist.

Randnummer 12

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Ansprüchen 1 und 2 Vorrichtungen vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

| Anspruch 1 | Anspruch 2

1.1 | Vorrichtung zum gerichteten und geregelten Erzeugen von Wärme, mit

1.2 | einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienenden PAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff,

1.4 | einem Anbrennteller,

1.8 | einem Elektrolüfter zum stufenlosen Regeln der Luftzufuhr in Form eines geführten Luftstroms und

1.10 | einem über dem PAD befindlichen Grillrost.

1.5 | Das PAD liegt mit einem PAD-Rand dicht auf dem Anbrennteller auf und hat

1.6 | einen PAD-Boden mit systematischer Lochstruktur,

1.7 | eine darunter liegende Hohlraumstruktur und

1.3 | einen Deckel mit Hebeöse.

1.9 | Die Regelbarkeit der Wärmeabgabe des PAD ergibt sich aus dem Luftstrom, der mittig zwischen dem Anbrennteller und der Hohlraumstruktur zwangsweise durch die Lochstruktur im PAD-Boden gleichmäßig im PAD verteilt und so der Kohle zugeführt wird.

1.11 | Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass er sich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und | 2.11 | Der Deckel des PAD ist oben gewölbt,

1.12 | unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist. | 2.12 | parabolisch fest mit dem Grillrost verschweißt und

| | 2.13 | mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar.

Randnummer 14

4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

Randnummer 15

a) Der Begriff "PAD" wird im Streitpatent nicht ausdrücklich erläutert.

Randnummer 16

Aus den Merkmalen, die diesen Begriff verwenden, hat das Patentgericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich um einen Behälter handelt, der mit Holzkohle oder einem ähnlichen Brennstoff befüllt werden kann, wie dies Merkmal 1.2 vorsieht.

Randnummer 17

Weitere Eigenschaften des PAD sind in den Merkmalen 1.5 bis 1.7 spezifiziert.

Randnummer 18

b) Der gemäß Merkmal 1.3 zum PAD gehörende Deckel steht mit dem in Merkmal 1.10 vorgesehenen Grillrost in Verbindung. Die Patentansprüche 1 und 2 sehen insoweit zwei unterschiedliche Ausführungsformen vor.

Randnummer 19

aa) Nach den Merkmalen 1.11 und 1.12 ist der Deckel so ausgebildet, dass er sich formschlüssig an den Grillrost anpasst und unter Arretierung des Rosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist.

Randnummer 20

Nähere Erläuterungen dazu, in welcher Weise diese Vorgaben verwirklicht werden können, enthält die Beschreibung des Streitpatents nicht. Auch die Figuren lassen diesbezüglich nichts erkennen.

Randnummer 21

Den genannten Merkmalen selbst lässt sich entnehmen, dass der Formschluss zwischen Deckel und Grillrost so ausgestaltet sein muss, dass der arretierte Rost das PAD sicher in seiner Position hält.

Randnummer 22

bb) Nach Merkmal 2.12 sind Deckel und Grillrost fest miteinander verschweißt. Eine Fixierung des PAD durch den arretierten Rost ist bei dieser Ausführungsform nicht zwingend vorgesehen. Die Vorgabe in Merkmal 2.13, wonach der Deckel mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar ist, eröffnet aber die Möglichkeit zu einer solchen Ausgestaltung.

Randnummer 23

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 24

Der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Randnummer 25

Die Stammanmeldung offenbare einen unverrückbaren Einbau des PAD im Sinne von Merkmal 1.12 nur zusammen mit einem standardisierten Kaliber und Höhenmaß. Das Weglassen dieser Merkmale führe zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung.

Randnummer 26

Die Stammanmeldung offenbare auch nicht die allgemeine Lehre, einen Deckel grundsätzlich mit einer Hebeöse im Sinne von Merkmal 1.3 zu versehen. Eine Hebeöse sei nur für einen formschlüssig angepassten Deckel offenbart, nicht aber für einen angeschweißten Deckel im Sinne der Merkmale 2.11 bis 2.13. Wenn der Grillrost angeschweißt sei, habe eine Hebeöse keine Funktion.

Randnummer 27

Die Hilfsanträge 1 bis 5 hätten keinen Erfolg, weil sie zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führten. Die darin aufgenommenen Merkmale "Kaliber" und "Höhenmaß" seien der erteilten Fassung nicht zu entnehmen. Aufgrund der Zäsurwirkung der Patenterteilung sei eine erneute Aufnahme nicht zulässig. Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil diese Merkmale ebenso wie in der erteilten Fassung fehlten.

Randnummer 28

III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

Randnummer 29

1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

Randnummer 30

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die ursprüngliche Offenbarung eines beanspruchten Gegenstands erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67/20, GRUR 2022, 1575 Rn. 68 - Übertragungsparameter).

Randnummer 31

Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der ursprünglichen Unterlagen sind grundsätzlich auch Verallgemeinerungen von ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispielen zulässig. Danach ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen. Das gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16, BGHZ 212, 351 Rn. 45 - Ventileinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2020 - X ZR 6/18, GRUR 2020, 728 Rn. 26 - Bausatz; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18, GRUR 2020, 974 Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug).

Randnummer 32

Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass bestimmte Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch aber nur einzelne davon vorsieht (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/14, GRUR 2016, 1038 Rn. 48 - Fahrzeugscheibe II; Urteil vom 26. September 2023 - X ZR 76/21, GRUR 2024, 42 Rn. 42 - Farb- und Helligkeitseinstellung).

Randnummer 33

Der Beanspruchung von Schutz ohne ein bestimmtes Merkmal kann insbesondere entgegenstehen, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Kombination von Merkmalen aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals oder der betreffenden Merkmalskombination voraussetzt (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 35 - Digitales Buch; Urteil vom 8. Februar 2022 - X ZR 22/20, Rn. 31; Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67/20, aaO, Rn. 70 f. - Übertragungsparameter).

Randnummer 34

b) Ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 danach schon deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, weil die Merkmale 1.11 und 1.12 in der Stammanmeldung nur zusammen mit standardisiertem Kaliber und Höhenmaß offenbart sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Randnummer 35

Eine unzulässige Erweiterung liegt jedenfalls deshalb vor, weil die Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig erkennen lässt, dass es zur Sicherstellung des unverrückbaren Einbaus des PAD unter Arretierung des Grillrosts ausreichen kann, wenn nur eine Teilmenge der dafür in der Anmeldung vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht wird.

Randnummer 36

aa) Die Beschreibung der Stammanmeldung offenbart eine formschlüssige Anpassung des Deckels an den Grillrost und eine damit erzielte Arretierung (Abs. 11).

Randnummer 37

Diesen Ausführungen lässt sich nur entnehmen, dass der Deckel aufgrund des Formschlusses am Grillrost arretiert ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen damit auch das PAD arretiert ist, geht daraus nicht hervor.

Randnummer 38

bb) Die Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus des PAD ist lediglich in dem in der Stammanmeldung formulierten Anspruch 2 erwähnt. Dieser hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zur gesicherten, geregelten und gerichteten gleichmäßigen Erzeugung von Grillwärme mittels Holzkohle, oder ein anderer kohleartiger Brennstoff in einem PAD, dadurch gekennzeichnet, dass Holzkohle in einer geschlossenen zylindrischen standardisierten festgelegten Kaliber und Höhenmaß und der daraus stabilisierenden Arretierung Anbrennteller und dem gegenüberliegenden eigens geformten Deckels unter Arretierung des Rostes einen unverrückbaren Einbau sicherstellt.

Randnummer 39

cc) Dieser grammatikalisch unvollständigen Formulierung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, welche Maßnahmen verwirklicht sein müssen, damit ein unverrückbarer Einbau im Sinne der Erfindung sichergestellt ist.

Randnummer 40

Als in Frage kommende Maßnahmen lassen sich daraus die Anordnung von Holzkohle innerhalb des PAD, dessen geschlossene zylindrische Form mit standardisiertem Kaliber und Höhenmaß, eine stabilisierende Arretierung, der Anbrennteller und der gegenüberliegende, eigens geformten Deckel entnehmen. Aus der gewählten Formulierung ergeben sich jedoch keine hinreichenden Informationen dazu, welche dieser Elemente zwingend erforderlich sind und in welcher Weise sie zusammenwirken müssen, um das angestrebte Ziel der Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus zu erreichen. Mangels solcher Informationen ist der Anmeldung nicht eindeutig zu entnehmen, dass einzelne Elemente bereits für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind.

Randnummer 41

dd) Patentanspruch 1 sieht mit den Merkmalen 1.11 und 1.12 nur eine Teilmenge der in der Anmeldung vorgesehenen Elemente vor. Eine solche Ausgestaltung ist aus den aufgezeigten Gründen in der Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart.

Randnummer 42

ee) Ob ausgehend von der Stammanmeldung die ergänzende Heranziehung von Fachwissen ohne erfinderische Bemühungen zu der Erkenntnis geführt hätte, dass eine Arretierung des Grillrosts und ein Formschluss mit dem Deckel zur sicheren Positionierung des PAD ausreichen können, bedarf keiner Entscheidung.

Randnummer 43

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich diese Erkenntnis nicht allein aus der Stammanmeldung, sondern aus dem ergänzend herangezogenen Fachwissen. Dies reicht für eine unmittelbare Offenbarung nicht aus.

Randnummer 44

2. Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 2 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

Randnummer 45

a) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart die Stammanmeldung eine Hebeöse lediglich in Kombination mit einem angesetzten Deckel, der an den Grillrost formschlüssig angepasst ist (Abs. 11).

Randnummer 46

Einen mit dem Grillrost verschweißten Deckel erwähnt die Stammanmeldung lediglich in dem dort formulierten Anspruch 8. Dieser sieht eine Kombination der Merkmale 2.11 bis 2.13 vor, nicht aber eine Hebeöse.

Randnummer 47

b) Vor diesem Hintergrund lässt sich der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass sich die nur in Kombination mit einem angesetzten und formschlüssig ausgestalteten Deckel offenbarte Öse auch mit einem mit dem Grillrost verschweißten Deckel kombinieren lässt.

Randnummer 48

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich eine solche Kombination ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung als technisch sinnvoll darstellen kann, obwohl der Deckel bei dieser Ausgestaltung schon durch Abnehmen des Grillrosts entfernt werden kann. Auch zu dieser Frage finden sich in der Stammanmeldung keine ausreichenden Hinweise. Die Beantwortung der Frage ist damit allenfalls unter ergänzender Heranziehung von Fachwissen möglich. Wie bereits erwähnt wurde, reicht dies für eine unmittelbare Offenbarung nicht aus.

Randnummer 49

3. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

Randnummer 50

a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Randnummer 51

aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass das PAD ein festgelegtes Kaliber sowie Höhenmaß hat. Patentanspruch 2 soll unverändert beibehalten werden.

Randnummer 52

bb) In dieser Fassung kann das Streitpatent schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Gegenstand von Patentanspruch 2 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

Randnummer 53

cc) Darüber hinaus geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Randnummer 54

Mit der Hinzufügung des Teilmerkmals "festgelegtes Kaliber und Höhenmaß" wird zwar ein weiteres der in der Stammanmeldung erwähnten Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus hinzugefügt. Auch damit enthält Patentanspruch 1 aber nicht alle Merkmale, die die Stammanmeldung zur Erreichung dieses Ziels anführt. Folglich ist auch dieser Gegenstand in der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Randnummer 55

b) Hilfsantrag 1a hat ebenfalls keinen Erfolg.

Randnummer 56

Mit Hilfsantrag 1a verteidigt die Beklagte den Anspruch 1 in der erteilten Fassung. Anspruch 2 soll hingegen entfallen.

Randnummer 57

In dieser Fassung hat das Streitpatent ebenfalls keinen Rechtsbestand, weil der Gegenstand von Anspruch 1 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

Randnummer 58

c) Die mit Hilfsantrag 1b vorgesehene Änderung führt zu keiner anderen Beurteilung.

Randnummer 59

Gemäß Hilfsantrag 1b soll dem Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1a vor dem ersten Auftreten des Worts "PAD" das Wort "zylindrischen" eingefügt werden.

Randnummer 60

Auch mit dieser Ergänzung sieht Patentanspruch 1 nur eine Teilmenge der in Stammanmeldung vorgesehenen Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus zwingend vor. Eine solche Ausgestaltung ist aus den oben aufgezeigten Gründen in der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Randnummer 61

d) Für Hilfsantrag 2 gilt dasselbe wie für Hilfsantrag 1 und 1b.

Randnummer 62

Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 in Merkmal 1.10 dahin ergänzt werden, dass das PAD ein standardisiertes und festgelegtes Kaliber sowie Höhenmaß aufweist. Anspruch 2 soll unverändert bleiben.

Randnummer 63

Damit sind die Hindernisse, die dem Rechtsbestand der mit den Hilfsanträgen 1 und 1b verteidigten Fassung entgegenstehen, nicht ausgeräumt.

Randnummer 64

e) Für die Hilfsanträge 3 und 4 gilt Entsprechendes.

Randnummer 65

Mit den Hilfsanträgen 3 und 4 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bzw. 2. Anspruch 2 soll demgegenüber entfallen.

Randnummer 66

Diese Anträge können keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand der in Rede stehenden Fassungen von Patentanspruch 1 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

Randnummer 67

f) Hilfsantrag 5 hat ebenfalls keinen Erfolg.

Randnummer 68

aa) Nach Hilfsantrag 5 soll die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:

1.2' | einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienenden zylindrischen PAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff,

1.11' | Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass er das PAD schließt und eigens so geformt ist, dass er unter stabilisierender Arretierung sich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und

1.12' | unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PAD zwischen Anbrennteller und Grillrost durch stabilisierende Arretierung sichergestellt ist.

Randnummer 70

Patentanspruch 2 soll unverändert beibehalten werden.

Randnummer 71

bb) Diese Fassung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie die erteilte Fassung von Patentanspruch 2 umfasst.

Randnummer 72

cc) Darüber hinaus geht die mit Hilfsantrag 5 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Randnummer 73

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Merkmale 1.11' und 1.12' das Zusammenspiel mit der Arretierung des PAD am Anbrennteller so spezifizieren, wie dies in der Stammanmeldung offenbart ist.

Randnummer 74

Auch diese Fassung kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil sie nur eine Teilmenge der in der Stammanmeldung vorgesehenen Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus vorsieht.

Randnummer 75

g) Hilfsantrag 6 bleibt ebenfalls ohne Erfolg

Randnummer 76

aa) Nach Hilfsantrag 6 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 5 dahin geändert werden, dass das Erfordernis eines standardisierten und festgelegten Kalibers sowie Höhenmaßes entfällt und folgende Anforderungen hinzutreten:

1.4' | einem Anbrennteller mit bündig gekröpftem Tellerrand,

1.11 | Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass er das PAD schließt und eigens so geformt ist, dass er unter stabilisierender Arretierung zwischen dem Anbrennteller und dem gegenüberliegenden eigens geformten Deckel stabilisierend arretiert, wobei sich der Deckel als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und

Randnummer 78

Anspruch 2 soll entfallen.

Randnummer 79

bb) Diese Fassung geht aus den im Zusammenhang mit der erteilten Fassung und mit Hilfsantrag 5 dargelegten Gründen ebenfalls über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus.

Randnummer 80

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher | | Hoffmann | | Deichfuß

Zitierte Vorschriften

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