Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 29.09.2020 – X ZR 31/18
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Oktober 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 540 639 (Streitpatents), das am 9. Juni 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung vom 30. Juni 2011 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft eine Verpackung für Frischkäseprodukte. Patentanspruch 1, auf den dreizehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
Verpackung für Frischkäseprodukte aus einem tablettförmigen Bodenteil (2), an dem lösbar ein einen Aufnahmeraum für das Frischkäseprodukt bereichsweise umgrenzender glockenförmiger Deckel (1) festlegbar ist, wobei der Deckel (1) einwärts gerichtete Abstandshalter (3) zur Abstützung des in dem Aufnahmeraum zu bevorratenden Frischkäseproduktes aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (1) zwischen Stirnwandbereichen Seitenwandbereiche aufweist, wobei der Deckel (1) in diesen Seitenwandbereichen einwärts gerichtete Abstandshalter (3) zur Begrenzung des Außenumfanges des Frischkäseprodukts aufweist, um das bevorratete Frischkäseprodukt sicher in Position zu halten, wobei die einwärts gerichteten Abstandshalter (3) zur Abstützung des Frischkäseproduktes als gerundete, in gegenüberliegenden Seitenwandbereichen vorgesehene Einformungen ausgebildet sind, die den Außenumfang des Frischkäseprodukts begrenzen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Hauptantrag und fünf Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent weiterhin mit ihren erstinstanzlichen Anträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Das Streitpatent betrifft eine Verpackung für Frischkäseprodukte.
1. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, im Stand der Technik seien Verpackungen bekannt, die einen glockenförmigen Deckel aufwiesen, der mit einem tablettförmigen Bodenteil lösbar verbunden sei. Das eingefüllte Lebensmittel sei innerhalb des Aufnahmeraums mit Abstand zu den Wandungen des Deckels bevorratet. Diese Verpackungen brächten den Nachteil mit sich, dass der Inhalt Bewegungen der Verpackung nicht standhalte und die Innenwandungen des Deckels verschmutzten. Auch könne Molke aus dem Frischkäse austreten, welche den Gesamteindruck des Produkts beeinträchtigte. Zudem seien die Verpackungen unhandlich und nicht stapelbar.
2. Das Streitpatent betrifft vor dem aufgezeigten Hintergrund das technische Problem, eine möglichst zweckmäßige Verpackung für Frischkäse zur Verfügung zu stellen.
3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): 1 Frischkäseverpackung für Frischkäseprodukte
2 mit einem tablettförmigen Bodenteil 2 und
3 einem glockenförmigen Deckel 1, der
3.7 als Klarsichtdeckel ausgebildet ist,
2.1 an dem Bodenteil lösbar festgelegt ist,
3.1 bereichsweise einen Aufnahmeraum für das Frischkäseprodukt umgrenzt,
3.2 einwärts gerichtete Abstandshalter 3 zur Abstützung des in dem Aufnahmeraum zu bevorratenden Frischkäseprodukts aufweist,
3.3 zwischen Stirnwandbereichen Seitenwandbereiche aufweist,
3.4 in diesen Seitenwandbereichen einwärts zu dem Aufnahmeraum hin gerichtete Abstandshalter 3 zur Begrenzung des Außenumfangs des Frischkäseprodukts aufweist, um das bevorratete Frischkäseprodukt sicher in Position zu halten.
3.5 Die einwärts gerichteten Abstandshalter 3 zur Abstützung des Frischkäseprodukts sind als gerundete, in gegenüberliegenden Seitenwandbereichen vorgesehene Einformungen ausgebildet.
3.6 Die Einformungen begrenzen den Außenumfang des Frischkäseprodukts.
4. Das Patentgericht hat als maßgeblichen Fachmann einen Ingenieur mit Fachhochschulabschluss oder einen Bachelor der Verpackungstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Herstellung von Verpackungen für Lebensmittel angesehen.
Die Berufung macht hiergegen geltend, ein Fachmann der Verpackungstechnik greife ergänzend auf das Spezialwissen eines Fachmanns für Frischkäse zurück. Dies mag im Hinblick auf bestimmte Fragestellungen zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns schon im Ausgangspunkt abweichend zu definieren wären.
5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.
a) Eine Frischkäseverpackung im Sinne von Merkmal 1 ist, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, eine Verpackung, welche geeignet ist, ein Frischkäseprodukt aufzunehmen.
Art und Beschaffenheit des Frischkäseprodukts sind im Patentanspruch nicht näher festgelegt. Er normiert auch keine zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf Entnahmemöglichkeiten oder Luftdichtigkeit.
Zusätzliche Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den bereits erwähnten Ausführungen in der Beschreibung, wonach es zum Austritt von Molke kommen könne. Den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass dieses Phänomen zwingend bei jedem Frischkäseprodukt auftreten muss. Zudem sind die nach der Beschreibung vorgesehenen Mittel, um diesem Problem zu begegnen, nämlich eine umlaufende Rinne und zwei Auffangwannen, in Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen. Sie haben nur in den Ansprüchen 9 bis 11 Niederschlag gefunden.
b) Ein tablettförmiger Bodenteil im Sinne von Merkmal 2 ist ein im Wesentlichen flach ausgebildetes Bauteil, auf dem das Frischkäseprodukt abgelegt werden kann.
Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist weder dem Wortlaut des Patentanspruchs noch den auf dieses Merkmal bezogenen Ausführungen in der Beschreibung zu entnehmen, dass das Bodenteil durchweg flach ausgebildet sein muss.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Tablett ein Gegenstand, dessen Abmessungen in vertikaler Richtung deutlich geringer sind als in den beiden anderen Richtungen. Seine Oberfläche ist häufig eben ausgebildet, doch ist dies nicht zwingend. Insbesondere kann ein Tablett einen nach oben verlaufenden Rand haben, etwa zu dem Zweck, darauf abgelegten Gegenständen einen seitlichen Halt zu geben. Darüber hinaus kann die Oberfläche besonders ausgestaltet sein, um nutzerbedingten Anforderungen Rechnung zu tragen.
Dies steht in Einklang mit den in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispielen. Bei diesen ist die zur Ablage des Frischkäseprodukts vorgesehene Fläche von einem erhabenen Rand 7 umgeben, der in eine Randausformung 6 des Deckels eingesetzt werden kann (Abs. 16). Wie bereits erwähnt können darüber hinaus eine umlaufende Rinne und zwei Auffangwannen vorhanden sein, um auslaufende Flüssigkeit aufzunehmen. Weitere Ausgestaltungsformen bleiben dem Fachmann überlassen.
c) Mit Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass das Bodenteil 2 eine Tablarfläche 12 hat, in der pickelförmige, emporragende Halter 13 zur Stabilisierung des Frischkäseprodukts ausgebildet sind.
Es kann offenbleiben, ob als pickelförmige Halter auch zylinderförmige Halteelemente angesehen werden können, wie sie Figur 5 des Streitpatents zeigt. Jedenfalls sind solche Elemente umfasst, deren Umfang sich nach oben hin verjüngt, wie dies in den Figuren 6 und 8 des Streitpatents dargestellt ist.
d) Die nähere Ausgestaltung der in Merkmal 3.3 vorgesehenen Stirnwandbereiche und dazwischenliegenden Seitenwandbereiche bleibt ebenfalls dem Fachmann überlassen.
Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Berufung eine geradflächige Ausbildung mit einer senkrecht verlaufenden Achse, wie sie bei dem in den Figuren 1, 2 und 4 dargestellten Ausführungsbeispiel gezeigt ist, nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn der Deckel mehrere Wandbereiche aufweist, die sich hinsichtlich Form oder Verlauf unterscheiden und deshalb eine Einteilung in Stirn- und Seitenwand ermöglichen.
e) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus Merkmal 3.4, wonach die Abstandshalter 3 in Seitenwandbereichen angeordnet sind, nicht zwingend, dass diese das Frischkäseprodukt seitlich abstützen.
In der Beschreibung des Streitpatents werden zwar die Ausbildung des Deckels als oben abgeflachte Glocke und eine Anordnung der Abstandshalter im mittleren Bereich als besonders geeignet bezeichnet. Zugleich wird aber ausgeführt, die Abstandshalter könnten auch in einem gerundeten oberen Bereich des Deckels angeordnet sein (Abs. 9 Z. 23 ff.). Patentanspruch 1 enthält insoweit keine näheren Festlegungen und lässt folglich beide Ausgestaltungen zu.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann ausgehend von dem französischen Patent 2 814 656 (D1) nahegelegt gewesen. D1 offenbare alle Merkmale mit Ausnahme der Geometrie von Sockel und Glocke. Letztere könne eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es sich um Maßnahmen handle, die zu den routinemäßigen Aufgaben des Fachmanns gehörten. Das französische Patent 2 928 903 (K7) offenbare alle Merkmale bis auf die tablettförmige Ausgestaltung des Bodenteils. Diese Ausgestaltung sei aus denselben Gründen nicht erfinderisch. Entsprechendes gelte für die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände.
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
1. Der geschützte Gegenstand war dem Fachmann ausgehend von D1 nahegelegt.
a) D1 offenbart eine Verpackung für in Polystyrol verpackten Weichkäse.
Nach den Ausführungen in D1 muss eine Verpackung für Käse mit einer äußeren Schicht aus Schimmelpilzen in ausreichendem Maße für Sauerstoff und Kohlendioxid durchlässig sein, damit der Käse weiter reifen kann. Die im Stand der Technik eingesetzte Kombination eines Umschlags aus mikroperforiertem Papier mit einem umgebenden Behälter aus Karton oder Holz sei kompliziert und langwierig, unter anderem deshalb, weil der Verbraucher die äußere Verpackung entfernen und das Papier abwickeln müsse, um an den Käse zu gelangen.
Zur Behebung dieser Schwierigkeiten wird eine Verpackung aus Kunststoff vorgeschlagen, deren Materialstärke so ausgelegt ist, dass sie hinreichend gasdurchlässig ist. Eine solche Verpackung ermögliche es, den Käse schneller ein- und auszupacken (S. 1 Z. 19-21).
Die Verpackung besteht aus einem glockenförmigen Deckel 2 aus vorzugsweise transparentem (S. 4 Z. 1 f.) Polystyrol und einem Bodenteil 3, das ebenfalls aus Polystyrol besteht (S. 3 Z. 20-23).
Die Unterseite der Glocke 2 weist mindestens einen Vorsprung auf, der weniger als die Hälfte der Unterseite einnimmt. Als vorzugswürdig wird die Ausbildung von mehreren Vorsprüngen bezeichnet, insbesondere in Form von zwei oder drei Rippen. Der Käse weist entsprechend verlaufende Vertiefungen auf und berührt die Verpackung nur dort, wo die Vorsprünge und Vertiefungen zusammenkommen (S. 3 Z. 1-7).
In einem Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen (einzigen) Figur dargestellt ist, weist der Deckel zwei Rippen 5 auf, deren Fläche weniger als ein Fünftel der Gesamtfläche der Unterseite der Glocke ausmacht (S. 3 Z. 25-28).
Die Basis 3 weist bei diesem Ausführungsbeispiel mehrere Blöcke oder Leisten 6 auf, die zur Versteifung und zum Festhalten des Käses dienen (S. 3 Z. 29-31).
b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, die Merkmale 1, 2, 3, 2.1, 3.7, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.6 offenbart.
aa) Dass die Merkmale 2, 3, 2.1, 3.7, 3.1, 3.2 und 3.6 offenbart sind, zieht auch die Berufung nicht in Zweifel.
bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der in D1 offenbarte Behälter auch für Frischkäseprodukte geeignet.
Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die in D1 als besonders erstrebenswert hervorgehobene Gasdurchlässigkeit des Deckels bei Frischkäse zu unerwünschter vorzeitiger Alterung führt. Selbst wenn ein solcher Effekt in einem Maße aufträte, der einen möglichst umgehenden Verzehr erfordert, steht dies der für die Verwirklichung von Merkmal 1 erforderlichen Eignung nicht entgegen, weil das Streitpatent keine Vorgaben bezüglich der Mindesthaltbarkeit aufstellt.
c) Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sind die Einteilung in Stirnund Seitenwandbereiche im Sinne von Merkmal 3.3 und die Anordnung der Abstandshalter in den Seitenwandbereichen entsprechend den Merkmalen 3.4 und 3.5. Diese Ausgestaltung war dem Fachmann ausgehend von D1 aber nahegelegt.
aa) Entgegen der Auffassung der Berufung hatte der mit der Entwicklung einer Verpackung für Frischkäse befasste Fachmann Anlass, D1 als Ausgangspunkt heranzuziehen.
Auch wenn Frischkäse im Vergleich zu anderen Käsesorten gewisse Besonderheiten aufweist, handelt es sich doch nicht um ein so einzigartiges Produkt, dass sich eine Befassung mit Verpackungen für andere Lebensmittel von vornherein verboten hätte. Der Fachmann hatte vielmehr Anlass, sich mit Verpackungen für ähnliche Lebensmittel, insbesondere für andere Käsesorten zu befassen und zu prüfen, welche Konstruktionsmerkmale er für eine Frischkäseverpackung übernehmen kann.
Ausgehend davon bot sich D1 schon deshalb an, weil dort eine Verpackung für Käse offenbart ist. Dass sich die Entgegenhaltung vor allem mit der Optimierung der Verpackung für Weichkäse, insbesondere mit einer luftdurchlässigen Ausgestaltung des Deckels befasst, steht dem nicht entgegen. Ungeachtet dieses Schwerpunkts zeigt D1 zahlreiche andere Aspekte von Form und Aufbau der Verpackung, die auch für Frischkäse geeignet sind und deren Verwirklichung nicht in zwingendem Zusammenhang mit der Auswahl des Materials für den Deckel steht. Dies gab dem Fachmann Veranlassung, D1 als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen und den dort offenbarten speziellen Deckel bei Bedarf durch einen Deckel aus weniger luftdurchlässigem Material zu ersetzen.
bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt D1 auf, dass eine Verschmutzung des Deckels vermieden werden kann, indem im Deckel Vorsprünge angeordnet werden, die als Abstandshalter fungieren.
Die nähere Ausgestaltung und die räumliche Anordnung solcher Abstandshalter überlässt D1 zwar dem Fachmann. Die Angabe des grundlegenden Funktionsprinzips gab diesem aber hinreichende Anleitung und Veranlassung, diese Details entsprechend den Erfordernissen des jeweils zu verpackenden Lebensmittels festzulegen. Die Auswahl einer bestimmten Form oder eines bestimmten Anbringungsorts erforderte vor diesem Hintergrund keine erfinderische Tätigkeit.
cc) Dass der in D1 offenbarte Vorsprung nach der Beschreibung bis zu 50 % der Innenfläche der Glocke einnehmen kann (Anspruch 7, S. 3 Z. 20 28), führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Wie bereits oben aufgezeigt wurde, wird in D1 im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel ausdrücklich ausgeführt, dass ein Kontakt zwischen Deckel und Vorsprung nur an dafür vorgesehenen Stellen erfolgen soll. Daraus ergab sich die Anregung, die Kontaktfläche erforderlichenfalls kleiner zu halten. In Einklang damit nehmen bei dem in D1 offenbarten Ausführungsbeispiel die beiden Rippen (5) weniger als ein Fünftel der Innenfläche des Deckels ein.
2. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
a) Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass das Bodenteil 2 eine Tablarfläche 12 hat, in der pickelförmige, emporragende Halter 13 zur Stabilisierung des Frischkäseprodukts ausgebildet sind.
b) Auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen war der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch D1 nahegelegt.
Wie im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargelegt wurde, ergab sich aus D1 die Anregung, die Kontaktfläche zwischen Verpackung und Lebensmittel auch beim Bodenteil möglichst gering zu halten, wenn dies zur Vermeidung einer Verschmutzung erforderlich ist (S. 2 Z. 34 - S. 3 Z. 7). Aus D1 ergab sich zudem die Erkenntnis, dass die Verpackung auch unter den zuletzt genannten Voraussetzungen Einrichtungen aufweisen kann, die einem Verrutschen des Produkts entgegenwirken, sofern die Kontaktfläche ausreichend klein bleibt.
Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, ergab sich daraus in Bezug auf druckempfindliche Produkte Veranlassung, die Oberfläche des Bodens möglichst eben auszugestalten und allenfalls mit solchen Halteelementen auszustatten, die eine möglichst geringe Kontaktfläche haben. D1 gab dem Fachmann die Anregung, zweckgemäße Halteelemente zur Befestigung des Lebensmittels vorzusehen. Dazu gehören pickelförmige, emporragende Halter.
3. Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
a) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 dahin ergänzt werden, dass die Tablarfläche 12 zumindest bereichsweise von einer Rinne 14 zur Aufnahme von Molke des Frischkäseprodukts umgrenzt sind.
b) Dieses zusätzliche Merkmal ist, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die europäische Offenlegungsschrift 2 147 873 (D3) nahegelegt.
aa) D3 offenbart eine Verpackung für Weichkäse, die aus einem Bodenteil und einem Deckel besteht. Im Bodenteil kann optional eine Rinne ausgebildet werden, um anfallendes Kondensat aufzunehmen (Abs. 15). Diese Rinne ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 mit dem Bezugszeichen 7 gekennzeichnet (Abs. 25).
bb) Ein Fachmann, der vor dem Problem stand, bei einem durch D1 nahegelegten Behälter für die Aufnahme von aus dem Produkt austretender Molke zu sorgen, hatte Anlass, hierzu D3 heranzuziehen.
Dem steht nicht entgegen, dass auch D3 eine Verpackung für Weichkäse betrifft. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ergab sich aus D1 die Erkenntnis, dass einzelne Teilmerkmale, die bestimmten Eigenschaften eines Produkts Rechnung tragen, auch bei Verpackungen für andere Produkte eingesetzt werden können, soweit diese vergleichbare Eigenschaften haben.
Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann Veranlassung, D3 in Betracht zu ziehen, weil diese sich mit dem Problem von auftretender Flüssigkeit befasst. Dass diese Flüssigkeit möglicherweise nicht aus dem Produkt selbst austritt, sondern durch Kondensation aus der in der Verpackung vorhandenen Luft, ist unerheblich, weil es in beiden Situationen darum geht, auftretende Flüssigkeit vom Produkt fernzuhalten.
4. Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
a) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 dahin ergänzt werden, dass das Bodenteil 2 einen erhabenen Rand 7 aufweist und der Deckel 1 eine in eine glockenförmige Erhebung übergehende Randausformung 6 aufweist mit einem Aufnahmeraum, in die ein erhabener Rand des Bodenteils einführbar ist.
b) Eine solche Kombination aus einem umlaufenden erhabenen Rand des Bodenteils, der in einen Aufnahmeraum des Deckels eingeführt werden kann, ist nach den zutreffenden Feststellungen des Patentgerichts in D3 offenbart.
Bei dem in D3 offenbarten Ausführungsbeispiel schließt sich an die Rinne 7 ein höher gelegener umlaufender Rand 10 an. Dieser endet in einem aufragenden Seitenteil 13, 14, das eine nach innen gerichtete Verdickung (bossage) 19 aufweist. Dieses Seitenteil kann in eine Einbuchtung des Deckels eingeführt werden, die eine korrespondierende Verdickung 19a aufweist (Abs. 28). Durch das Zusammenwirken beider Verdickungen wird der Deckel in Position gehalten.
Ausschnitte der Randbereiche von Deckel und Bodenteil sind in den Figuren 10 und 8 dargestellt:
Hierin hat das Patentgericht zutreffend eine Offenbarung der nach Hilfsantrag 3 zusätzlich vorgesehenen Merkmale gesehen.
c) Ob in D3 auch alle weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 offenbart sind, ist unerheblich.
Wie bereits oben dargelegt wurde, hatte der Fachmann ausgehend von D1 Anlass, einzelne Merkmale aus anderen Entgegenhaltungen zu übernehmen, soweit diese eine gesonderte technische Funktion betreffen. Dies gilt auch für Details des Mechanismus zur lösbaren Verbindung zwischen Bodenteil und Deckel.
5. Der mit Hilfsantrag 4 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
a) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 dahin ergänzt werden, dass die Rinne 14 von dem erhabenen Rand 7 des Bodenteils umgrenzt ist.
b) Dieses Merkmal ist ebenfalls in D3 offenbart und aus den in Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ebenfalls nahegelegt.
6. Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
a) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 dahin ergänzt werden, dass der Deckel 1 einen umlaufenden Kragen 8 aufweist mit einer in einem Eckbereich vorgesehenen Peel-Anformung 10 und diese Peel-Anformung 10 und eine an einem Kragen 9 des Bodenteils 9 angeformte Peel-Anformung 11 versetzt zueinander im montierten Zustand vorgesehen sind.
b) Diese zusätzlichen Merkmale vermögen eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen.
Nach den Feststellungen des Patentgerichts war dem Fachmann eine Ausgestaltung mit zwei versetzt angeordneten Laschen zum leichteren Öffnen, wie sie etwa in Figur 9 der US-Offenlegungsschrift 2010/0176129 (D5) für Lebensmittelbehälter dargestellt ist, am Prioritätstag hinlänglich bekannt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellungen begründen, zeigt die Berufung nicht auf.
Vor diesem Hintergrund ist das Patentgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fachmann Anlass hatte, diese Ausgestaltung für eine durch D1 nahegelegte Verpackung zu übernehmen, wenn er eine besonders komfortable Möglichkeit zum Öffnen schaffen wollte.
7. Dass die zusätzlichen Merkmale eines mit Hilfsantrag 5 verteidigten Unteranspruchs zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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