Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 04.06.2024 – X ZR 124/23

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:040624UXZR124.23.0

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.

Randnummer 2

Die zwei Zedenten buchten bei Aida Cruises eine Kreuzfahrt, die vom 3. bis 8. Januar 2022 stattfinden sollte. Im Reisepreis inbegriffen waren der Hinflug nach Lissabon und der Rückflug von Las Palmas (Gran Canaria) mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.

Randnummer 3

Am 2. Januar 2022 teilte Aida Cruises den bereits an Bord befindlichen Zedenten in einem Kabinenbrief mit, das Schiff werde wegen einer Covid-19-Erkrankung zahlreicher Besatzungsmitglieder nicht auslaufen; die Passagiere würden am Folgetag von der Beklagten von Lissabon nach Frankfurt am Main zurückbefördert.

Randnummer 4

Die Beklagte führte die Rückflüge aufgrund eines Chartervertrags mit Aida Cruises aus. Aufgrund verspäteten Abfluges kamen die Reisenden in Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 24 Stunden an.

Randnummer 5

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Randnummer 6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

Randnummer 7

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Randnummer 8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 9

Das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO bejaht.

Randnummer 10

Die Fluggastrechteverordnung sei gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b FluggastrechteVO anwendbar.

Randnummer 11

Die Anwendung der Verordnung sei nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO ausgeschlossen. Die Reisenden hätten den Flug durch die Zahlung des Reisepreises erkauft. Die Beklagte habe für die Charterflüge von Aida Cruises ein Entgelt erhalten. Die Flüge seien folglich Ergebnis der Absatztätigkeit der Beklagten gegenüber Aida Cruises. Selbst wenn Aida Cruises berechtigt gewesen sei, den Pauschalreisevertrag einseitig zu beenden, oder wenn dieser Vertrag einvernehmlich beendet worden sei, habe die Pflicht des Reiseveranstalters zur Rückbeförderung gemäß § 651l Abs. 2 BGB fortbestanden.

Randnummer 12

Der Vortrag der Beklagten, die Flüge seien am Markt nicht buchbar gewesen, weil die Beklagte Lissabon nicht anfliege, und die Tarife seien speziell ausgehandelt worden, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine solche Fallgestaltung sei für Charterflüge typisch und falle nicht unter den Tatbestand von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO.

Randnummer 13

Die Anwendung der Fluggastrechteverordnung sei auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ausgeschlossen. Im Pauschalreiserecht gebe es den Begriff der Annullierung nicht. Eine Konkretisierung des Begriffs lasse sich jedenfalls in gewisser Weise aus Art. 2 Buchst. l FluggastrechteVO herleiten. Ausgehend davon sei eine Annullierung als objektive Nichtdurchführung der Pauschalreise anzusehen. Im Streitfall habe die Pauschalreise nur vorzeitig geendet. In der Literatur werde vertreten, dass Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO alle Fälle erfasse, in denen der Flug nicht erbracht werde und die Gründe dafür nicht in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens lägen. Im Streitfall liege die Ursache für die große Ankunftsverspätung allein in der Sphäre der Beklagten.

Randnummer 14

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Randnummer 15

Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO bejaht.

Randnummer 16

1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind.

Randnummer 17

a) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den bereits vom Amtsgericht festgestellten Umstand, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den in Rede stehenden Flug verfügt haben, weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten.

Randnummer 18

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dieser für den Senat gemäß § 314 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellung, dass die betroffenen Fluggäste eine Buchungsbestätigung erhalten haben, die den Vorgaben von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO entspricht.

Randnummer 19

Das Berufungsgericht legt allerdings nicht näher dar, welchen Inhalt die Bestätigung hatte. Angesichts der unangegriffenen tatbestandlichen Feststellung, dass die Fluggäste mit einem bestimmten, anhand von Datum, Uhrzeit und Flugnummer bezeichneten Flug befördert werden sollten, waren diesbezügliche Feststellungen indes auch nicht erforderlich.

Randnummer 20

Da die Beklagte die Erteilung einer bestätigten Buchung in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen hat, war die Klägerin nicht gehalten, näher zum Inhalt der Buchungsbestätigung vorzutragen oder diese zum Beweis vorzulegen.

Randnummer 21

b) Angesichts dessen kommt der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Angaben in dem Kabinenbrief vom 2. Januar 2022 den Tatbestand des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO ausfüllen, keine Bedeutung zu.

Randnummer 22

Das Berufungsgericht hat seine Feststellung nicht auf den Kabinenbrief gestützt, sondern auf das unbestrittene Klagevorbringen der Klägerin, wonach eine ordnungsgemäße Buchungsbestätigung erteilt worden ist. Einer Vorlage dieser Bestätigung oder einer näheren Schilderung ihres Inhalts bedurfte es aus den oben aufgezeigten Gründen im Streitfall nicht.

Randnummer 23

c) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die von den Parteien auch als Umbuchung bezeichnete Buchung des Rückfluges von Lissabon anstelle des ursprünglich vorgesehenen Fluges von Las Palmas zugleich als Verlegung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b FluggastrechteVO anzusehen ist und ob an die Bestätigung einer Verlegung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Bestätigung der ursprünglichen Buchung.

Randnummer 24

d) Der erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einwand, aus dem Klagevorbringen ergebe sich nicht, dass sich die betroffenen Fluggäste rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, vermag das angefochtene Urteil ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

Randnummer 25

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist davon auszugehen, dass Fluggäste mit einer bestätigten Buchung dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind, wenn das Luftfahrtunternehmen sie auf dem betreffenden Flug an Bord genommen und an ihren Zielort gebracht hat (EuGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - C-756/18, RRa 2020, 26 Rn. 28 - easyJet Airline).

Randnummer 26

Im Streitfall haben die betroffenen Fluggäste den für sie bestimmten Rückflug nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wahrgenommen. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, näher zu ihrem rechtzeitigen Erscheinen vorzutragen.

Randnummer 27

e) Dass der ursprünglich gebuchte Flug von Las Palmas am 8. Januar 2022 wie geplant stattgefunden hat, ist unerheblich.

Randnummer 28

Aus den oben aufgezeigten Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Reiseveranstalter die betroffenen Fluggäste von dem ursprünglich gebuchten Flug auf den Rückflug von Lissabon nach Frankfurt am Main umgebucht hat. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, ist damit allein maßgebend, ob es bezüglich des zuletzt genannten Fluges zu einer Annullierung oder einer großen Ankunftsverzögerung gekommen ist.

Randnummer 29

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass keine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 FluggastrechteVO vorgelegen hat.

Randnummer 30

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Flug, der als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde, für die Beurteilung, ob eine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 FluggastrechteVO gegeben ist, auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen als Leistungsträger abzustellen (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 35/14, NJW-RR 2015, 823 = RRa 2015, 182 Rn. 14).

Randnummer 31

In diesem Verhältnis ist die Rückbeförderung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall entgeltlich erfolgt.

Randnummer 32

b) Ob darüber hinaus erforderlich ist, dass der Flug auch im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden entgeltlich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Randnummer 33

Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist im Streitfall auch diese Voraussetzung erfüllt, weil der Rückflug von Lissabon zu den Leistungen gehört, die die Reisenden durch die Zahlung des Reisepreises "erkauft" haben.

Randnummer 34

Hierfür ist unerheblich, dass der Rückflug von Lissabon nicht Teil des ursprünglichen Reiseprogramms war. Ausschlaggebend ist, dass die Rückbeförderung zu den vom Reiseveranstalter aufgrund des Reisevertrags geschuldeten Leistungen gehört hat.

Randnummer 35

3. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beförderung nicht aufgrund eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren reduzierten Tarifs im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO erfolgt ist.

Randnummer 36

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich aus dem Vorbringen der Beklagten keine Reduzierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO ergibt.

Randnummer 37

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein reduzierter Tarif vor, wenn ein Entgelt vereinbart ist, das geringer ist als das üblicherweise geforderte Entgelt (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 79/20, BGHZ 231, 137 = NJW 2021, 3659 = RRa 2021, 279 Rn. 14).

Randnummer 38

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dem Umstand, dass die Beklagte vom Reiseveranstalter ursprünglich einen höheren Preis gefordert hat, nicht entnommen werden, dass jener Preis dem üblicherweise geforderten Entgelt entspricht. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der im Streitfall individuell ausgehandelte Preis geringer ist als der übliche Preis, ergeben sich aus dem von der Revision aufgezeigten Vorbringen der Beklagten nicht.

Randnummer 39

b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der im Streitfall vereinbarte Preis zudem für die Öffentlichkeit verfügbar war.

Randnummer 40

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner entschieden, dass die Anwendung der Verordnung nicht nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ausgeschlossen ist.

Randnummer 41

a) Nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO gilt die Verordnung nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.

Randnummer 42

b) Dieser Ausnahmetatbestand ist im Streitfall nicht erfüllt.

Randnummer 43

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abbruch einer bereits begonnenen Pauschalreise aufgrund eines Rücktritts oder einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung als Annullierung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO anzusehen ist. Unabhängig davon, ob im Streitfall eine Annullierung der Pauschalreise vorliegt, ist der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Klageansprüche nicht darauf gestützt werden, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt hat, sondern darauf, dass es bei einem trotz Annullierung der Reise vorgesehenen und durchgeführten Flug zu einer Ankunftsverspätung gekommen ist.

Randnummer 44

aa) Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO könnte allerdings dahin verstanden werden, dass eine Anwendung der Fluggastrechteverordnung stets ausscheidet, wenn eine Pauschalreise annulliert wird, ohne dass die Annullierung eines Fluges hierfür ausschlaggebend war.

Randnummer 45

bb) Dieses Verständnis widerspräche jedoch der Systematik der Vorschrift.

Randnummer 46

(1) Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO regelt den Fall, dass nicht nur ein Flug annulliert wird, sondern eine Pauschalreise, die diesen Flug als vertraglich geschuldete Leistung umfasst. In diesem Fall ist die Verordnung nur dann anwendbar, wenn die Annullierung des Fluges den Grund für die Annullierung der Reise insgesamt bildet. Nicht anwendbar ist die Verordnung hingegen, wenn die auf anderen Gründen beruhende Annullierung der Reise zugleich die Annullierung des Fluges zur Folge hat.

Randnummer 47

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden damit die Verantwortungsbereiche des Reiseveranstalters und des ausführenden Luftfahrtunternehmens voneinander abgegrenzt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nur dann Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt, wenn die in seinen Verantwortungsbereich fallende Annullierung des Fluges zugleich den Grund für die Annullierung der Reise bildet.

Randnummer 48

(2) Für eine diesbezügliche Differenzierung ist kein Raum, wenn ein gebuchter Flug trotz Annullierung des Reisevertrags stattfinden soll und dieser Flug aus anderen Gründen annulliert wird oder mit Verspätung ankommt.

Randnummer 49

Auch in dieser Konstellation fällt die Annullierung des Reisevertrags zwar typischerweise in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Sie steht aber nicht in Zusammenhang mit dem trotz der Stornierung vorgesehenen Flug und der dabei aufgetretenen Annullierung oder Verspätung. Folglich ist in solchen Fällen die Fluggastrechteverordnung anwendbar.

Randnummer 50

cc) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den Zielen und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Randnummer 51

Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Regelung, nach der die Verordnung ohne Einschränkungen auch für Fluggäste gelten sollte, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, wurde vom Europäischen Parlament abgelehnt, weil solche Fluggäste schon aufgrund der Haftung des Reiseunternehmens für die ordnungsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrags einschließlich des Fluges ein angemessenes Maß an Schutz genössen. Die Kommission hielt diesen Schutz nicht für gleichwertig, weil Pauschalreisende keine unmittelbaren Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen haben. Der Rat der Europäischen Union entschied sich für einen Mittelweg (Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 28. März 2019 - C-163/18, BeckRS 2019, 5191 Rn. 43; Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003, ABl. EU C 125 E/63).

Randnummer 52

Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO auf Konstellationen zu beschränken, in denen die Annullierung einer Pauschalreise zugleich den Grund für die Annullierung eines Fluges bildet. In diesem Fall liegen die Ursachen für die Annullierung allein in der Sphäre des Reiseveranstalters. Soll hingegen ungeachtet der Annullierung der Reise ein Flug durchgeführt werden, bei dem es zu einer Annullierung oder Verspätung kommt, liegt eine Konstellation vor, in der ein Pauschalreisender des in der Verordnung vorgesehenen Schutzes grundsätzlich in gleicher Weise bedarf wie jeder andere Fluggast.

Randnummer 53

Diese Differenzierung entspricht der Systematik der Verordnung, die Pauschalreisende nur punktuell aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach Ausnahmeregelungen, die den Schutz der Fluggäste einschränken, grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. nur EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).

Randnummer 54

dd) Entgegen der Auffassung der Revision schließt Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO Konstellationen, in denen wegen eines Notfalls kurzfristig eine Beförderungsmöglichkeit geschaffen werden muss, nicht generell aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus.

Randnummer 55

Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO knüpft an den oben dargelegten Ursachenzusammenhang zwischen der Annullierung einer Pauschalreise und der Annullierung eines Fluges an. Die Vorschrift differenziert hierbei nicht danach, aus welchem Grund die Pauschalreise annulliert worden ist. Deshalb kann sie nicht als Ausnahmeregelung für Notfälle interpretiert werden.

Randnummer 56

5. Die Ausführungen zur Höhe der zuerkannten Ansprüche greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen.

Randnummer 57

III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten.

Randnummer 58

1. Wie der Senat bereits in den zitierten Entscheidungen dargelegt hat, ist die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 FluggastrechteVO durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt.

Randnummer 59

2. An der oben dargelegten Auslegung von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO besteht angesichts der aufgezeigten Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift kein vernünftiger Zweifel.

Randnummer 60

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher | | Hoffmann | | Deichfuß

| Kober-Dehm | | Rensen |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 Fluggastrechte-VO, Art. 5 Fluggastrechte-VO, Art. 7 Fluggastrechte-VO, Art. 2 Fluggastrechte-VO

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in X ZR 124/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten