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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 26.10.2021 – X ZR 104/19

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. September 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 875 573 (Streitpatents), das am 13. April 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 14. April 2005 angemeldet wurde und eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Ummanteln von Kabelsätzen betrifft. Patentanspruch 1, auf den neun weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Umhüllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut (5), wie insbesondere Kabelsätzen, aus zwei Klebebändern, wobei auf die Umhüllung ein drittes Klebeband aufgebracht ist und wobei die Umhüllung ein erstes (1) und ein zweites (2) einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, und an der freien Kante des ersten Klebebands (1) der Umhüllung ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband (3) auf das erste Klebeband (1) in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist, wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten Klebebands (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2).

Randnummer 2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung sowie mit zwanzig Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

Randnummer 3

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent ergänzend mit zwanzig Hilfsanträgen.

Gründe

Randnummer 4

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Randnummer 5

I. Das Streitpatent betrifft die Umhüllung von Kabelsätzen mittels Klebebändern.

Randnummer 6

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents werden insbesondere in der Automobilindustrie Bündel aus einer Vielzahl von elektrischen Leitungen vor dem Einbau oder in bereits montiertem Zustand mit Folienklebebändern umwickelt.

Randnummer 7

Mit luftigen und voluminösen Klebebändern auf der Basis von Vlies- oder Schaumstoffen würden dämpfende Eigenschaften erzielt. Die Verwendung von abriebfesten, stabilen Trägermaterialien schütze gegen Scheuern und Reibung. Letzteres gewinne insbesondere bei der Herstellung von Automobilen, aber auch zum Beispiel bei Waschmaschinen an Bedeutung. Die dortigen Produktionsprozesse führten zu scharfen Kanten, Graten und Schweißstellen, die durch Vibration und ähnlichen Relativbewegungen mittels Scheuern die Schutzhülle einschließlich der Kabelisolierung zerstören und damit Kurzschlüsse verursachen könnten. Kabelkanäle und Rillrohre könnten dem entgegenwirken, seien aber mit einem zusätzlichen Montageaufwand verbunden und könnten zudem Klappergeräusche erzeugen.

Randnummer 8

2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Umhüllung für Kabelsätze zur Verfügung zu stellen, die einen möglichst guten Schutz gegen mechanische Beanspruchung bietet und möglichst wenig Geräusche verursacht.

Randnummer 9

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Umhüllung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (mit gleicher Nummerierung wie im erstinstanzlichen Urteil, aber zum Teil abweichender Reihenfolge):

1. Umhüllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut (5) wie insbesondere Kabelsätzen.

2. Die Umhüllung weist ein erstes (1) und ein zweites (2)

Klebeband auf, die

a) einseitig klebend ausgerüstet und

b) in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig aufeinander laminiert sind, und zwar

c) mit einem Versatz.

3. Das dritte Klebeband (3) ist

a) ebenfalls einseitig klebend ausgerüstet und

b) auf das erste Klebeband (1) auflaminiert, und zwar

3. an der freien Kante des ersten Klebebands (1),

c) in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig,

d) mit Versatz und

4. auf der gleichen Seite des ersten Klebebands (1) wie das zweite Klebeband (2).

Randnummer 10

4. Als Fachmann ist nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Patentgerichts ein Maschinenbauer mit langjähriger Erfahrung in der Konfektionierung von Kabelsätzen definiert. Ob dieser Fachmann, wie die Klägerin geltend macht, zwingend über einen Abschluss auf Master-Niveau verfügt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.

Randnummer 11

5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.

Randnummer 12

a) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die drei in den Merkmalen 2 und 3 vorgesehenen Klebebänder aus einem nicht klebenden Trägermaterial und einer Klebemasse bestehen müssen.

Randnummer 13

Dies ergibt sich aus den Merkmalen 2 a und 3 a, wonach die Klebebänder einseitig klebend ausgerüstet sind, und den daran anknüpfenden Merkmalen 2 b und 3 c, die voraussetzen, dass das Klebeband nur eine Klebemassenseite aufweist, auf der gegenüberliegenden Seite also nichtklebend ausgestaltet ist.

Randnummer 14

b) Aus der Funktion der in den Merkmalsgruppen 2 und 3 festgelegten Anordnung ergibt sich, dass das erste Klebeband jedenfalls in demjenigen Bereich einseitig klebend ausgestaltet sein muss, in dem es nicht auf eines der beiden anderen Klebebänder laminiert ist.

Randnummer 15

aa) Die Anordnung der drei Klebebänder nach den Vorgaben der Merkmalsgruppen 2 und 3 dient nach der Beschreibung dem Zweck, einen Kabelbaum in der Weise umhüllen zu können, wie dies in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3, 4 und 5 dargestellt ist.

Randnummer 16

Die Umhüllung wird zunächst mit der klebenden Seite des dritten Klebebands (3) an dem zu umhüllenden Kabelbaum (5) fixiert. In einem zweiten Schritt wird sie so um den Kabelbaum gewickelt, dass die nichtklebende Seite (11) des ersten Klebebands (1) an diesem anliegt. In einem dritten Schritt wird das zweite Klebeband (2) so um den Kabelbaum geführt, dass seine Klebemasse (22) auf der offenen Klebemasse (12) des ersten Klebebands verklebt (Abs. 59).

Randnummer 17

bb) Vor diesem Hintergrund ist den Merkmalen 2 und 2a zu entnehmen, dass das erste Klebeband jedenfalls außerhalb der Bereiche, in denen es auf die beiden anderen Klebebänder laminiert ist, einseitig klebend ausgestaltet sein muss.

Randnummer 18

Die Eignung zur Umhüllung eines Kabelbaums in der oben dargestellten Weise ist in Patentanspruch 1 zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Die darin festgelegte räumlich-körperliche Ausgestaltung, insbesondere die Anordnung der drei Klebebänder zueinander, ist jedoch auf diesen Zweck abgestimmt, denn sie ermöglicht es, dass das erste und das zweite Klebeband in dem dritten der drei oben dargestellten Schritte mit ihren Klebeseiten zusammengefügt werden können. Angesichts dieser Übereinstimmung ist das Wort "Klebeband" dahin auszulegen, dass dem Band in seiner Eigenschaft als Bestandteil der patentgemäßen Umhüllung eine Klebewirkung zukommen muss. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Klebemasse jedenfalls auch in einem Bereich vorhanden ist, der nicht von einem der beiden anderen Bänder überdeckt ist.

Randnummer 19

c) Wie stark die Klebekraft sein muss, ist in Patentanspruch 1 nicht ausdrücklich vorgegeben.

Randnummer 20

Aus dem Zweck der genannten Merkmale ergibt sich, dass die Klebekraft mindestens so stark sein muss, dass die drei Klebebänder während des Umhüllens und beim bestimmungsgemäßen Einsatz des damit umhüllten Guts miteinander in Kontakt bleiben. Die diesbezüglichen Anforderungen hängen vom jeweiligen Einsatzzweck ab. Dieser umfasst nach Merkmal 1 ein weites Spektrum.

Randnummer 21

d) Die zwischen den Parteien umstrittenen Fragen, ob es zur Verwirklichung der Merkmalsgruppen 2 und 3 ausreicht, wenn zwei Klebebänder durch eine gemeinsame Klebemasseschicht aufeinander laminiert sind, und ob die Klebebänder vollflächig mit Klebemasse beschichtet sein müssen, sind für die Entscheidung über den Rechtsbestand des Streitpatents nicht erheblich.

Randnummer 22

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 23

Der Gegenstand des Streitpatents sei durch die europäische Patentanmeldung 1 300 452 (NK6) nicht vollständig vorweggenommen. NK6 lehre eine Umhüllung mit einem Band und zwei darauf laminierten Klebebändern. Der Entgegenhaltung sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass das erste Band eine Klebemasse aufweise. Jedenfalls erstrecke sich die Klebemasse nicht über die gesamte Breite dieses Bandes. Der Angabe, auf das erste Band sei einseitig ein Bindemittel aufgebracht, das seine Klebrigkeit nach dem Ende des Vlies-Herstellprozesses nicht zwingend verloren haben müsse, könne nicht entnommen werden, dass diese Eigenschaft auch noch beim fertigen Endprodukt vorhanden sei. Ferner sei nicht offenbart, dass das erste Band mit derjenigen Seite an den beiden anderen Bändern anliege, die mit dem Bindemittel besprüht worden sei. Dass sich letzteres nicht ausschließen lasse, genüge für eine neuheitsschädliche Offenbarung nicht.

Randnummer 24

Der Gegenstand des Streitpatents habe ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 100 42 732 (NK13) in Zusammenschau mit NK6 nicht nahegelegen. NK13 offenbare eine spiralförmige Umhüllung aus zwei einseitigen Klebebändern, die klebemassenseitig mit Versatz aufeinander laminiert seien. Auch wenn der Begriff "spiralförmig" ungenau sei, ergebe sich aus NK13 kein Anlass, eine axiale Umhüllung in Betracht zu ziehen. Selbst wenn Anlass bestünde, die in NK13 offenbarte Umhüllung auf dem zu umhüllenden Gut zu fixieren und hierzu ein drittes Klebeband nach dem Vorbild von NK6 in Betracht zu ziehen, führe dies nicht zum Gegenstand des Streitpatents, weil das dritte Klebeband zu diesem Zweck entgegen Merkmal 3c nicht in Laufrichtung, sondern quer dazu angeordnet werden müsste.

Randnummer 25

Der Gegenstand des Streitpatents habe auch ausgehend von der USamerikanischen Patentschrift 4 327 246 (NK5) in Zusammenschau mit NK6 nicht nahegelegen. NK5 offenbare eine Umhüllung aus drei Bändern. Nur das erste Band sei mit Klebstoff versehen, und zwar beidseitig. Die beiden anderen Bänder seien nicht mit Versatz auf das erste Band laminiert, sondern bündig zu diesem. Zudem sei das dritte Band nicht auf derselben Seite angeordnet wie das zweite. Die in NK5 beschriebene Umhüllung diene der Abschirmung von Signalkabeln gegen elektromagnetische Störungen. Zum mechanischen Schutz und zur elektrischen Isolation sei zusätzlich ein Mantel vorgesehen. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, weshalb diese Entgegenhaltung als Ausgangspunkt für die Verbesserung einer gegen mechanische Schädigungen schützenden Umhüllung in Betracht komme. Zudem habe kein ersichtlicher Anlass bestanden, die Zwischenumhüllung eines Kabels nicht wie üblich am äußeren Mantel zu fixieren, sondern an den Leitern.

Randnummer 26

Die weiteren Entgegenhaltungen legten den Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht nahe.

Randnummer 27

III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.

Randnummer 28

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Er wird von NK6 nicht vorweggenommen.

Randnummer 29

a) NK6 widmet sich dem Problem, Kabelsätze mit einer mit Klebebändern versehenen Umhüllung in Längsrichtung zu ummanteln und dabei auch Abzweigungen ohne Schwierigkeiten berücksichtigen zu können.

Randnummer 30

Zur Lösung schlägt NK6 eine Umhüllung vor, bei der eine Eindeckung (1) an einer oder an beiden Seiten mit einem einseitig oder beidseitig klebenden Klebeband (2, 3) ergänzt wird. Ein Ausführungsbeispiel mit zwei einseitigen Klebebändern ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt.

Randnummer 31

Ein Beispiel dafür, wie eine solche Umhüllung an einem Kabelbaum befestigt werden kann, ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 dargestellt.

Randnummer 32

Als Eindeckung oder Trägermaterial bezeichnet NK6 alle bekannten textilen Träger wie Gewebe, Gewirke oder Vliese als geeignet, wobei der zuletzt genannte Begriff in einem weiten Sinne benutzt wird (Abs. 36). Unter den Vliesstoffen werden verfestigte Stapelfaservliese hervorgehoben (Abs. 38). Als besonders vorteilhaft bezeichnet wird ein Stapelfaservlies, das durch mechanische Bearbeitung vorverfestigt wird oder ein Nassvlies ist und das mittels Thermofixierung weiter verfestigt wird (Abs. 41). Von besonderem Interesse sei eine adhäsive Verfestigung solcher Vliese, die durch Zugabe von Bindemitteln erfolgen könne, etwa in Form von Dispersionen (Abs. 42). Für Vliese, die bereits eine ausreichende Verbundfestigkeit aufwiesen, biete sich der einseitige Sprühauftrag eines Bindemittels an, um Oberflächeneigenschaften gezielt zu verändern. Die Dispersion verbleibe dann überwiegend im oberen Bereich des Vliesstoffs (Abs. 44). Das Bindemittel müsse nach der Zugabe temporär in einen klebenden Zustand versetzt werden, damit es adhäsiv die Fasern verbinde (Abs. 45 Z. 40-50). Für die spätere Endanwendung sei es sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig, dass das Bindemittel am Ende seine Klebrigkeit verloren habe (Abs. 45 Z. 55-58).

Randnummer 33

b) Damit fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 2 und 2a in Bezug auf das erste Band.

Randnummer 34

Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus den Ausführungen zur adhäsiven Verfestigung eines Vlieses nicht unmittelbar und eindeutig, dass die in NK6 offenbarte Eindeckung (1) im Bereich zwischen den beiden anderen Klebebändern eine für die Verwirklichung der Merkmale 2 und 2a erforderliche Klebekraft aufweist.

Randnummer 35

aa) Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, bezeichnet es NK6 als vorzugswürdig, wenn die zur Verfestigung des Vlieses eingesetzte Klebewirkung im Endprodukt nicht mehr in Erscheinung tritt.

Randnummer 36

Damit bleiben zwar Ausführungsformen möglich, bei denen eine gewisse restliche Klebewirkung verbleibt. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich daraus jedoch nicht eindeutig und unmittelbar, dass diese Restwirkung in einem Ausmaß vorhanden ist, das die Stärke der Verbindung zwischen der Eindeckung (1) und dem Klebeband (3) in der in Figur 6 dargestellten Anordnung in wesentlichem Ausmaß beeinflusst. Der Umstand, dass eine solche Wirkung bei einzelnen Ausgestaltungen zufällig eintreten könnte, reicht für eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung nicht aus. Eine Anleitung zu planmäßigem Handeln in diese Richtung enthält NK6, wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, gerade nicht.

Randnummer 37

bb) Unabhängig davon ergibt sich aus NK6 nicht unmittelbar und eindeutig die Anweisung, beide Klebebänder (2, 3) auf derjenigen Seite aufzubringen, auf der das Vlies die von der Verfestigung verbliebenen Klebeeigenschaften aufweist.

Randnummer 38

Entgegen der Auffassung der Berufung kann aus den Ausführungen in NK6, wonach der Sprühauftrag vorwiegend im oberen Bereich des Vliesstoffs verbleibt (Abs. 44 Z. 31-35), nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Klebewirkung auf der Seite vorhanden ist, die in Figur 5 oben dargestellt ist.

Randnummer 39

In den genannten Ausführungen wird der obere Bereich des Vliesstoffs den weiter im Inneren gelegenen Bereichen entgegengestellt. Er ist deshalb im Sinne von "Oberfläche" zu verstehen. Hinweise darauf, wie der Vliesstoff im weiteren Herstellungsvorgang positioniert werden soll, lassen sich dem nicht entnehmen.

Randnummer 40

Der Umstand, dass es in diesem Zusammenhang nur zwei Möglichkeiten gibt, den Vliesstoff anzuordnen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Umstand mag die Wahrscheinlichkeit, dass die Seite, an der der Vliesstoff noch eine Klebewirkung aufweist, in der in Figur 5 gezeigten Anordnung oben liegt, besonders hoch erscheinen lassen. Angesichts des Umstands, dass NK6 eine verbleibende Klebewirkung ohnehin als eher nachteilhaft bezeichnet, reicht dies aber nicht aus, um eine solche Anordnung als unmittelbar und eindeutig offenbart anzusehen.

Randnummer 41

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Randnummer 42

a) Dieser Gegenstand lag ausgehend von NK6 nicht nahe.

Randnummer 43

Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Beschreibung von NK6 nicht die Anregung, die Eindeckung in dem Bereich, in dem nach der Umwicklung das äußere Klebeband (3) zum Anliegen kommt, mit einer Klebemasseschicht auszurüsten.

Randnummer 44

Nach der Beschreibung von NK6 kann bei Ausführungsformen mit doppelseitigem Klebeband oder mit zwei Klebebändern das zweite Klebeband für die Verklebung auf der Eindeckung oder Klebemasse an Klebemasse zur Verfügung stehen (Abs. 31). Bei Ausführungsformen mit auf beiden Seiten angeordnetem einseitigem Klebeband könne die Umhüllung so erfolgen, dass die Klebemassen der beiden Klebebänder jeweils zu einem Teil auf der Eindeckung und zu einem Teil auf sich selbst verkleben (Abs. 33). Entsprechendes gelte für Ausführungsformen mit mindestens einem Klebeband, das eine beidseitig selbstklebende Beschichtung aufweise (Abs. 34).

Randnummer 45

Daraus mag sich die Erkenntnis ergeben, dass die Klebekraft verstärkt werden kann, indem die Klebemassen zweier Klebebänder miteinander in Kontakt gebracht werden. Diese - für sich gesehen ohnehin nicht allzu fernliegende - Erwägung begründete jedoch keine Veranlassung, auch die Eindeckung zumindest in einzelnen Bereichen mit Klebemasse auszurüsten.

Randnummer 46

NK6 unterscheidet bei allen Ausführungsformen zwischen Eindeckung und Klebebändern und sieht ein Verkleben zweier Klebemassen nur für die zuletzt genannten Elemente vor. Bei dieser Ausgangslage bedurfte es einer zusätzlichen Anregung, von der aufgezeigten Trennung abzurücken und eine Beschichtung mit Klebemasse auch im Bereich der Eindeckung vorzusehen. Eine solche Anregung ergibt sich aus NK6 nicht.

Randnummer 47

b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war auch nicht ausgehend von NK5 naheliegend.

Randnummer 48

aa) NK5 betrifft das Problem, ein elektrisches Kabel gegen Fremdspannungen abzuschirmen.

Randnummer 49

NK5 schlägt für diesen Zweck eine Umhüllung vor, bei der zwei Metallfolien (30, 32) auf unterschiedlichen Seiten auf eine isolierende Schicht (28) aufgebracht sind.

Randnummer 50

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

Randnummer 51

Das Band (28) besteht aus isolierendem Material (Sp. 2 Z. 33-37). Es ist auf beiden Seiten mit einer hitzesensitiven Klebstoffschicht (38) versehen, die vorzugsweise so ausgelegt ist, dass eine Verbindung des Bands mit sich selbst entsteht, nicht aber mit dem äußeren Mantel oder dem inneren Kern des Kabels (Sp. 2 Z. 49-53).

Randnummer 52

Eine solche Umhüllung kann so um den Kern des Kabels gewickelt werden, dass dieser von beiden Metallfolien vollständig umgeben ist und diese Folien durch eine doppelte Lage der Isolierschicht (28) voneinander getrennt sind. Eine solche Anordnung ist beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Randnummer 53

Bei einem weiteren Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt ist, liegen zwei Metallfolien (72, 74) vollständig überlappend an den beiden Seiten einer isolierenden Schicht (70) an. Auf der oberen Metallfolie (72) ist eine hitzesensitive Klebstoffschicht (76) aufgetragen.

Randnummer 54

bb) Damit fehlt es, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, an einem einseitigen Klebeband im Sinne der Merkmale 2a und 3a.

Randnummer 55

cc) Ebenfalls nicht offenbart ist Merkmal 4.

Randnummer 56

Die beiden Metallfolien (30, 32) sind nicht auf derselben Seite des Bands (28) aufgetragen.

Randnummer 57

dd) Bei dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel fehlt es darüber hinaus an einem Versatz im Sinne der Merkmale 2c und 3d.

Randnummer 58

ee) Entgegen der Auffassung der Berufung war der Gegenstand des Streitpatents nicht durch eine Kombination der in den Figuren 2 und 4 dargestellten Ausführungsformen nahegelegt.

Randnummer 59

Umstände, die Anlass geben könnten, eine solche Kombination in Erwägung zu ziehen und deshalb bei dem in Figur 2 dargestellten Beispiel zusätzlich die Oberfläche der Metallfolie (30) mit einer Klebstoffschicht zu versehen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Randnummer 60

Unabhängig davon wäre auch bei einer solchen Kombination das Merkmal 4 nicht verwirklicht.

Randnummer 61

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 war auch durch das deutsche Gebrauchsmuster 297 11 387 (NK8) nicht nahegelegt.

Randnummer 62

aa) NK8 offenbart eine Umhüllung für Kabelsätze.

Randnummer 63

NK8 geht von Umhüllungen mit einem Schaumstoffstreifen aus, der nach innen gewandt am Kabelsatz anliegt und eine Klebstoffschicht zur Befestigung an diesem aufweist. Im Stand der Technik bekannte Umhüllungen dieser Art müssten an den jeweiligen Durchmesser des Kabelsatzes angepasst sein. Außerdem seien die Schaumstoffstreifen relativ dick, so dass sie starke Rückformkräfte entwickelten und die Verlegung behinderten.

Randnummer 64

Zur Verbesserung schlägt NK8 eine Umhüllung vor, die aus einem Schaumstoffstreifen (1) mit geringer Dicke und einer Gewebebahn (2) besteht (S. 5 Z. 3-5). Die überstehenden Ränder (3, 4) der Gewebebahn sind auf der dem Schaumstoffstreifen zugewandten Seite mit Klebstoff (3a, 4a) beschichtet (S. 5 Z. 6-14).

Randnummer 65

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen (einzigen) Figur dargestellt.

Randnummer 66

Zur Ummantelung wird der Rand (3) an den Kabelsatz angelegt und gegen diesen gedrückt. Sodann wird die Ummantelung um das Kabel herumgewickelt, bis der Schaumstoffstreifen mit einer vollen Breite das Kabel umgibt und dieses gegebenenfalls auch umlappt. Hierauf wird der Rand (4) auf die Außenseite der Gewebebahn (2) gedrückt, um eine äußere Verklebestelle festzulegen (S. 6 Z. 2- 12).

Randnummer 67

bb) Entgegen der Ansicht der Berufung fehlt es damit an einer Offenbarung von drei Klebebändern im Sinne von Patentanspruch 1.

Randnummer 68

Als einziges Band mit einer Klebstoffschicht benennt NK8 das Gewebeband (2). Dass auch der Schaumstoffstreifen eine Klebstoffschicht aufweist, ist weder ausdrücklich noch konkludent offenbart. Selbst wenn eine solche Schicht vorhanden wäre, erstreckte sie sich zudem nicht in Bereiche, in denen der Schaumstoffstreifen (4) nicht mit dem Gewebeband (2) in Kontakt steht.

Randnummer 69

cc) Entgegen der Auffassung der Berufung war der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von NK8 auch durch NK6 nicht nahegelegt.

Randnummer 70

Insoweit ist schon nicht ersichtlich, woraus sich eine Veranlassung ergeben haben könnte, den in NK8 offenbarten Schaumstoffstreifen (4) in zwei Teile aufzuteilen, zwischen denen die mit Klebstoff versehene Oberfläche des Trägermaterials (2) hervortritt. Selbst wenn eine solche Aufteilung nahegelegen hätte, bestand jedenfalls keine Veranlassung, die beiden Schaumstoffstreifen mit Versatz an den beiden Enden des Trägermaterials (2) anzubringen. Bei einer solchen Ausgestaltung hätten die beiden Ränder (3, 4) nicht mehr die Funktion erfüllen können, die ihnen nach der in NK8 offenbarten Lehre zukommt.

Randnummer 71

3. Die Gegenstände der Patentansprüche 11, 13 und 14, die ein Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, ein mit diesem Verfahren erhaltenes ummanteltes Gut und ein Fahrzeug mit einem solchen Gut schützen, sowie des auf Patentanspruch 11 zurückbezogenen Anspruchs 12 unterliegen keiner anderen Beurteilung, weil sie entsprechende Merkmale wie Anspruch 1 vorsehen.

Randnummer 72

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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