Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 09.12.2021 – X ZR 1/20
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 832 315 (Streitpatents), das am 14. Februar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 9. März 2006 angemeldet worden ist und eine Sicherungseinrichtung sowie einen Klettergarten betrifft.
Patentanspruch 1, auf den sieben weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautete in der erteilten Fassung wie folgt:
1. Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz
- mit zwei Anschlagelementen (2, 3), die jeweils an einem ortsfesten Sicherungselement (4) lösbar anbringbar sind und die jeweils über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind,
- wobei jedes Anschlagelement (2, 3) eine Riegeleinrichtung (13) aufweist, die zwischen einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige Anschlagelement (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) anbringbar oder davon lösbar ist, und einen Verriegelungszustand verstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement (2, 3) nicht vom jeweiligen Sicherungselement (4) zerstörungsfrei lösbar ist,
- wobei eine Kopplungseinrichtung (14) vorgesehen ist, die mit den Riegeleinrichtungen (13) der beiden Anschlagelemente (2, 3) gekoppelt ist, derart, dass sie im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung (13) des einen Anschlagelements (2, 3) die Riegeleinrichtung (13) des anderen Anschlagelements (2, 3) in deren Verriegelungszustand blockiert.
Patentansprüche 9 und 10 betreffen eine Kletteranlage mit einer Siche-3
rungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8.
Auf eine frühere Nichtigkeitsklage hat das Patentgericht das Streitpatent durch Urteil vom 22. September 2015 (1 Ni 30/14) teilweise für nichtig erklärt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat der Senat verworfen (Beschluss vom 28. Juni 2016 - X ZR 33/16).
Die Klägerin, die aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand der noch in Kraft stehenden Ansprüche sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Zudem sei die Erfindung nicht so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne.
Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Hauptantrag und sechzehn Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es die Beklagte nicht mehr verteidigt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf vollständige Vernichtung des Streitpatents weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit den erstinstanzlich gestellten Hilfsanträgen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Streitpatent betrifft eine Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz.
1. Nach der Streitpatentschrift waren Absturzsicherungen bekannt, die Anschlagelemente, wie etwa Karabinerhaken, umfassen, die über ein Verbindungselement, wie etwa ein Seil, mit einem Brust- oder Hüftgurt verbunden sind, den die zu sichernde Person trägt.
Schwierigkeiten könnten sich ergeben, wenn das Anschlagelement von einem Sicherungselement auf ein anderes umgesetzt werden müsse, etwa weil sich die zu sichernde Person fortbewegen wolle. Während des Umsetzvorgangs sei die betreffende Person kurzzeitig nicht gesichert.
Zur Verringerung des Risikos könne mit einer Sicherungseinrichtung gearbeitet werden, die zwei Anschlagelemente aufweise, die über separate Verbindungselemente mit der Person verbunden seien. Würden die Anschlagelemente nacheinander umgesetzt, sei eine permanente Absturzsicherung gewährleistet.
Gerade im Freizeitbereich habe sich jedoch gezeigt, dass manche Personen damit überfordert seien, die beiden Anschlagelemente nacheinander umzusetzen, oder sie aus Übermut nicht ordnungsgemäß nutzten. Daher komme es trotz des Einsatzes solcher Sicherungen immer wieder zu schweren Unfällen.
2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, eine Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz weiter zu verbessern.
3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine Sicherungseinrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
M1 Seilgartensicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz,
M2 mit zwei Anschlagelementen (2, 3), die jeweils
M2.1 an einem ortsfesten Sicherungselement (4) lösbar anbringbar sind und
M2.2 über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind.
M3 Jedes Anschlagelement (2, 3) weist eine Riegeleinrichtung (13) auf, die verstellbar ist zwischen
M3.1 einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige Anschlagelement (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) anbringbar oder davon lösbar ist, und
M3.2 einem Verriegelungszustand, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement (2, 3) nicht vom jeweiligen Sicherungselement (4) zerstörungsfrei lösbar ist.
M4 Es ist eine Kopplungsvorrichtung (14) vorgesehen, die mit den Riegeleinrichtungen (13) der beiden Anschlagelemente (2, 3) gekoppelt ist, derart, dass sie im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung des einen Anschlagelements die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagelements in deren Verriegelungszustand blockiert.
M5 Zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) weist einen Sicherungshebel (18) auf, der zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist.
4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung:
a) Nach Merkmal M1 handelt es sich um eine Seilgartensicherung.
Danach muss die Vorrichtung für die Sicherung von Personen, die sich in einem Seilgarten bewegen, gegen Absturz geeignet sein. Was unter einem Seilgarten zu verstehen ist, definiert das Streitpatent in den Absätzen 3 und 4.
b) Eine Sicherungseinrichtung umfasst nach Merkmalsgruppe M2 zwei Anschlagelemente, wie etwa Karabinerhaken (Abs. 5) oder bevorzugt Laufwagen (Abs. 18, 19, Figuren 1a-1f, 3-5), die jeweils an einem Sicherungselement, wie etwa Seilen, Ketten, Schienen, Rohre oder Ösen (Abs. 5 und Abs. 17), lösbar angebracht und über ein Verbindungselement, wie etwa ein Seil, ein Kabel, eine Kette oder ein Band (Abs. 20), mit der zu sichernden Person verbunden werden können.
c) Nach Merkmal M3 weist das Anschlagelement eine Riegeleinrichtung auf, die zwischen einem Entriegelungszustand und einem Verriegelungszustand verstellbar ist.
aa) Nimmt die Riegeleinrichtung den Entriegelungszustand ein (M3.1), kann das Anschlagelement an dem Sicherungselement angebracht oder von diesem gelöst werden.
bb) Befindet sich die Riegeleinrichtung im Verriegelungszustand (M3.2), kann das Anschlagelement nicht zerstörungsfrei vom Sicherungselement gelöst werden. Soll das Anschlagelement zerstörungsfrei vom Sicherungselement gelöst werden, muss die Riegeleinrichtung zuvor entriegelt werden.
d) Nach Merkmal M4 umfasst die Einrichtung eine Kopplungsvorrichtung, die mit den Riegeleinrichtungen beider Anschlagelemente in der Weise gekoppelt ist, dass im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung des einen Anschlagelements die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagelements in deren Verriegelungszustand blockiert ist.
Die Riegeleinrichtung ist im Verriegelungszustand blockiert, wenn sie nicht in den Entriegelungszustand überführt werden kann. Solange die Riegeleinrichtung im Verriegelungszustand blockiert ist, ist es damit nicht möglich, das betreffende Anschlagelement vom Sicherungselement zu lösen (Abs. 10, vgl. auch das Ausführungsbeispiel in Abs. 40, Figur 1c).
Die Kopplungsvorrichtung gewährleistet, dass der Nutzer, der sich bestimmungsgemäß mit zwei Anschlagelementen gesichert hat, nicht beide Anschlagelemente zugleich vom Sicherungselement lösen kann, sondern immer durch die Verbindung mindestens eines Anschlagelements mit dem Sicherungselement gesichert bleibt.
Wie diese Blockierung der Riegeleinrichtung im Verriegelungszustand bewirkt wird, legt der Patentanspruch nicht fest.
e) Nach Merkmal M5 weist mindestens eine der Riegeleinrichtungen einen Sicherungshebel auf, der zwischen zwei Positionen verstellt werden kann.
In der einen Position des Sicherungshebels ist das Riegelelement im Verriegelungszustand gesichert, in der anderen ist es entsichert. Ist der Verriegelungszustand gesichert, kann das Anschlagelement erst entriegelt werden, wenn zunächst der Sicherungshebel betätigt wird, um die Riegeleinrichtung zu entsichern. Erst im Anschluss daran kann die Riegeleinrichtung entriegelt werden.
Ein solcher Sicherungshebel stellt eine gesonderte, zusätzliche Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes oder vorschnelles Entfernen des Anschlagelements vom Sicherungselement dar: Ist die Riegeleinrichtung im Verriegelungszustand gesichert und blockiert, setzt die Möglichkeit der Entriegelung sowohl die Aufhebung der Blockierung des Verriegelungszustands als auch die Entsicherung der Riegeleinrichtung voraus. Der Sicherungshebel muss danach Einfluss auf den Zustand der Riegeleinrichtung haben, an der er sich befindet.
Der Sicherungshebel ist manuell verstellbar. Zu Recht hat das Patentgericht unter Hinweis auf Absatz 45 der Beschreibung ausgeführt, dass es genügt, wenn der Hebel per Hand entweder in die Sicherungs- oder in die Entsicherungsposition versetzt werden kann, während die gegenläufige Bewegung automatisch, etwa aufgrund einer Federbelastung, erfolgt.
II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Patentgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der von der Beklagten mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung sei patentfähig.
Die französische Patentanmeldung 2 269 044 (K4), die in deutscher Übersetzung als K5 vorliegt, nehme Merkmal M5 nicht vorweg. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne der Hebel (19) nicht als Sicherungshebel im Sinne dieses Merkmals angesehen werden. Bei der in K4 erläuterten Vorrichtung könnten beide Anschlagelemente jederzeit zerstörungsfrei abgenommen werden. Zwar sei ein unbeabsichtigtes Abnehmen durch bloße Bewegung eines der beiden Griffe (2, 3) unterbunden, doch sei es möglich, den Sperrhebel (16) um das Gelenk (11) zu verschwenken. Dies erlaube es nicht nur, wie aus Figur 3 der K4 ersichtlich, den Griff über die Sprosse zu führen, sondern auch umgekehrt, den Griff von der Sprosse abzunehmen.
Auch Merkmal M3.2 sei nicht vorweggenommen, weil der Nutzer selbst im Verriegelungszustand der Riegeleinrichtung den Sperrhebel (16) um das Gelenk (11) verschwenken könne. Dies ermögliche es - anders als von Merkmal M3.2 gefordert - den an der Sprosse angebrachten Griff zerstörungsfrei von dieser zu lösen.
Merkmal M4 sei ebenfalls nicht offenbart. Wenn sich die Riegeleinrichtung des einen Griffs im Entriegelungszustand befinde, wie ihn Figur 4 der K4 zeige, sei die Riegeleinrichtung des anderen Griffs nicht im Verriegelungszustand blockiert. Denn auch in dieser Situation sei es möglich, durch Verschwenken des Sperrhebels (16) um das Gelenk (11) den Griff zerstörungsfrei von der Sprosse zu entfernen.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags sei auch nicht durch das US-amerikanische Patent 4 423 796 (K8) in Kombination mit der DIN EN 362 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Verbindungselemente" (K12) nahegelegt.
Zwar nehme die in K8 gezeigte Vorrichtung die Merkmale M1 bis M4 vorweg. Hiervon ausgehend habe es jedoch für den Fachmann nicht nahegelegen, die dort erläuterte Vorrichtung mit einem Sicherungshebel nach Merkmal M5 auszustatten.
Bei den in K12 betrachteten Verbindungselementen handele es sich durchgängig um Einzelteile, die nicht miteinander in Verbindung stünden. Diese Norm sei daher für eine Vorrichtung, wie sie in K8 beschrieben sei und bei der die Verbindungselemente sich nicht unmittelbar öffnen ließen, sondern nur durch Betätigung des jeweils anderen Verbindungselements, nicht anwendbar. Auch sei für den Fachmann, einen Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Absturzsicherungen verfüge, kein wahrscheinliches Szenario denkbar, bei dem der Anwender einer Vorrichtung nach K8 das jeweilige Anschlagelement unbeabsichtigt öffnen könne. Denn das Öffnen eines Anschlagelements sei dort nur möglich, wenn der Anwender das andere Anschlagelement an einer Leitersprosse einhänge. Damit sei eine Absturzsicherung durchweg gewährleistet. Ein zusätzlicher Sicherungshebel nach Merkmal M5 brächte daher keinen Zugewinn an Sicherheit, sondern behinderte ihn sogar.
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.
1. Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von K4 nicht vollständig vorweggenommen wird.
a) K4 betrifft eine Einrichtung, mit der die Sicherheit einer Person verbessert werden soll, die eine Leiter benutzt. Sie schlägt eine Vorrichtung vor, wie sie beispielsweise aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 ersichtlich ist.
Die Vorrichtung umfasst zwei hakenförmige Griffe (2, 3), die über eine Verbindung aus flexiblem Material (4) mit einem Ring (5) verbunden sind. Mit diesem Ring kann die Vorrichtung an einen Sicherungsgurt angekoppelt werden, den der Benutzer trägt, wenn er die Leiter besteigt. Im hier gezeigten Zustand ist die Vorrichtung mit beiden Griffen in eine Sprosse (15) eingehakt. Der Sperrhebel (16) ist dabei so angeordnet, dass er im Zusammenwirken mit der Spitze (9) des Griffs ein Herausrutschen der Sprosse aus dem Haken verhindert. Die Vorrichtung umfasst Mittel zum Verriegeln und zum Entriegeln der hakenförmigen Griffe auf einer Sprosse der Leiter, Mittel mit denen die Verriegelung und die Entriegelung der Griffe gesteuert wird und Mittel, mit denen verhindert wird, dass die hakenförmigen Griffe zu einem unerwünschten Zeitpunkt von der Sprosse ausgeklinkt werden (K5, S. 3 Z. 5 ff.).
Der Mechanismus der Vorrichtung und seine Funktionsweise sind im Einzelnen aus der Beschreibung der K4 und den nachfolgenden Figuren 2 bis 4 ersichtlich.
Im oberen Bereich des Hakens ist ein Hebel (19) angeordnet, der über das Gelenk (7) mit dem Haken verbunden ist. Dieser Hebel ist mit zwei Armen (23, 24) des Schwingarms (18) verbunden, die wiederum mit dem Verriegelungsfinger (20) verbunden sind. Der Verriegelungsfinger liegt in der in Figuren 1 und 2 gezeigten Konstellation mit einem Ende am unteren Ende des Sperrhebels (16) an. Dies verhindert, dass der Sperrhebel in der in Figur 4 angedeuteten Weise um das Gelenk (17) verschwenkt werden kann.
Wird der Haken an einer Sprosse eingehängt und nach unten gezogen, wirkt die Sprosse auf den Hebel (19) ein. Dieser wird nach oben gedrückt, wodurch auch der Schwingarm (18) nach oben gezogen wird. An der am unteren Ende der beiden Arme (23 und 24) des Schwingarms (18) angebrachten Querverbindung (27) ist ein Übertragungsorgan (22) angebracht, das zum anderen Haken verläuft und dort die entsprechende Querverbindung nach unten zieht. Dies hat zur Folge, dass bei diesem anderen Haken der Verriegelungsfinger nach unten verschwenkt wird und das untere Ende des dortigen Sperrhebels (16) freigibt. Dieses kann dann, wie aus Figur 4 ersichtlich, um das Gelenk (17) nach innen verschwenkt werden, was es, wie in Figur 4 angedeutet, ermöglicht, den Haken von der Sprosse zu lösen. Auf diese Weise wird eine Koppelung zwischen den beiden Haken hergestellt. Wird der eine Haken an einer Sprosse angebracht und nach unten gezogen - und ist damit eine Sicherung des Nutzers gegen Absturz gewährleistet - ist der andere Haken entriegelt. In diesem Zustand, wie ihn Figur 4 zeigt, kann der Griff nach oben bewegt und damit von der Sprosse gelöst werden. Der Sperrhebel steht dem nicht im Wege, weil er beiseite geschwenkt ist, nachdem der Verriegelungsfinger nicht mehr an seinem unteren Ende angreift. Dies erlaubt es, wie der Pfeil in Figur 4 andeutet, den Haken nach oben zu bewegen und ihn damit von der Sprosse zu lösen.
Wie aus Figur 3 zu ersehen ist, kann der Haken auch dann an einer Sprosse angebracht werden, wenn der Verriegelungsfinger, wie dort gezeigt, am unteren Ende des Sperrhebels anliegt. Der Sperrhebel kann dann zwar nicht - wie in Figur 4 gezeigt - um das Gelenk (17) verschwenkt werden, aber - wie in Figur 3 gezeigt - um das Gelenk (11). Die vorgespannte Feder (28) bewirkt, dass der Sperrhebel wieder zur Spitze (9) hin schwenkt, wenn die Sprosse ihn passiert hat.
b) Eine solche Vorrichtung nimmt die Merkmale M1 bis M3.1 vorweg.
Die Sicherungseinrichtung ist nicht auf den Einsatz beim Besteigen einer Leiter beschränkt, sondern kann auch in einem Seilgarten eingesetzt werden (M1). Sie ist mit zwei Anschlagelementen - den beiden Griffen 2 und 3 - versehen (M2), die jeweils an einem ortsfesten Sicherungselement lösbar anbringbar sind (M2.1) und über eine Verbindung aus flexiblem Material mit der zu sichernden Person verbunden werden können (M2.2). Jeder der Griffe enthält eine verstellbare Riegeleinrichtung (M3). Diese kann einen in Figur 4 gezeigten Entriegelungszustand einnehmen, in dem der Haken an der Sprosse angebracht oder von dieser gelöst werden kann (M3.1).
c) Ob die Auffassung des Patentgerichts zutrifft, es fehle an einer Vorwegnahme von Merkmal M3.2, kann offenbleiben, weil K4 jedenfalls die Merkmale 4 und 5 nicht offenbart.
aa) Bei dem in K4 beschriebenen Ausführungsbeispiel ist zwar eine Kopplung zwischen dem ersten und dem zweiten hakenförmigen Griff in der Weise hergestellt, dass ein Ziehen am ersten Griff auf die oben erläuterte Weise auf den Verriegelungsfinger des zweiten Griffs einwirkt, so dass dieser den Sperrhebel (16) des zweiten Griffs freigibt und dessen Verschwenken um das Gelenk (17) ermöglicht. In dieser Situation ist jedoch die Riegeleinrichtung des ersten Griffs nicht im Verriegelungszustand blockiert. Denn auch wenn dort der Verriegelungsfinger (20) am Sperrhebel (16) angreift, kann dieser, wie in Figur 3 gezeigt, gegen die Vorspannung der Feder (28) um die Achse (11) verschwenkt werden. Dies ermöglicht es, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, den Haken von der Sprosse zu lösen.
Damit ist Merkmal M4 nicht vorweggenommen, weil die Koppelung nicht in dem Sinne wirkt, dass im Entriegelungszustand der einen Riegeleinrichtung die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagelements im Verriegelungszustand blockiert ist. Der Verriegelungszustand dieser Riegeleinrichtung kann vielmehr bei fortbestehendem Entriegelungszustand der anderen Riegeleinrichtung - aufgehoben werden, indem etwa manuell Druck auf den Sperrhebel (16) ausgeübt und er zur Seite geschwenkt wird. Dies wiederum ermöglicht es, den Haken zerstörungsfrei von der Sprosse zu lösen.
bb) Zudem offenbart K4 keinen Sicherungshebel im Sinne des Merkmals M5 des Streitpatents.
(1) Wie oben dargelegt wurde, handelt es sich bei einem Sicherungshebel um ein Vorrichtungselement der Riegeleinrichtung, das zwischen zwei Positionen verstellt werden kann, wobei in der einen das Riegelelement, an dem sich der Sicherungshebel befindet, im Verriegelungszustand gesichert ist, also nicht entriegelt werden kann, ohne zuvor den Sicherungshebel in die andere Position zu versetzen. Ein entsprechendes Vorrichtungselement ist weder den Figuren noch der Beschreibung der K4 zu entnehmen.
(2) Die Auffassung der Klägerin, der mit dem Bezugszeichen 19 versehene Hebel sei als Sicherungshebel im Sinne von Merkmal M5 anzusehen, trifft nicht zu.
Wie oben ausgeführt wurde, setzt Merkmal M5 voraus, dass durch das Verstellen des Sicherungshebels einer Riegeleinrichtung der Verriegelungszustand dieser Riegeleinrichtung gesichert wird.
Wird der Hebel (19) eines Hakens der in K4 gezeigten Vorrichtung dadurch nach oben gedrückt, dass der Haken über die Sprosse geführt und nach unten gezogen wird, hat dies lediglich Einfluss auf die Riegeleinrichtung des anderen Hakens, indem dort der Verriegelungsfinger (20) das untere Ende des Sperrhebels (16) freigibt und es damit ermöglicht, dass dieser um die Achse (17) verschwenkt wird. Der Zustand der Riegeleinrichtung des ersten Hakens bleibt dagegen unverändert. Die Verriegelung kann dort weiterhin ohne Weiteres dadurch aufgehoben werden, dass, etwa mit dem Finger, Druck auf den Sperrhebel (16) ausgeübt wird, so dass dieser zur Seite geschwenkt wird und der Haken zerstörungsfrei von der Sprosse (15) gelöst werden kann.
2. Auch das gem. Art. 54 Abs. 3 EPÜ nachveröffentlichte deutsche Patent 10 2005 009 946 (K7) nimmt den Gegenstand des Streitpatents nicht vollständig vorweg.
a) K7 betrifft eine Absturzsicherung für einen Hochseilgarten und erläutert, ebenso wie das Streitpatent, es bestehe auch bei einer Vorrichtung, die zwei Karabinerhaken aufweise das Risiko einer Fehlbedienung, die dazu führe, dass beide Karabiner ausgehängt würden, was gefährlich sei.
Die Lösung sieht K7 darin, eine logische Verknüpfung von Karabinerüberwachungssignalen in einer elektronischen Schaltung vorzusehen, durch die das gleichzeitige Aushängen beider Karabiner verhindert wird. Vorgeschlagen wird hierzu unter anderem, dass eine elektronische Schaltung den Öffnungsmechanismus eines Karabiners über eine elektromagnetische Stelleinrichtung blockiert, sobald der andere Karabiner geöffnet oder vom Tragseil ausgehängt wird. So werde ein gleichzeitiges Aushängen beider Karabiner und damit eine mutwillige oder versehentliche Fehlbedienung der Absturzsicherung durch den Benutzer verhindert.
b) K7 nimmt damit, wie bereits das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 PatG zu Recht angenommen hat, zwar die Merkmale M1 bis M4 vorweg, nicht jedoch das Merkmal M5.
3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird auch durch das USamerikanische Patent 4 423 786 (K8) nicht vollständig vorweggenommen.
a) K8 befasst sich mit einer Sicherheitseinrichtung für Personen, die eine Leiter hochsteigen müssen.
Eine solche Vorrichtung umfasse üblicherweise ein Paar Griffelemente, die jeweils über ein flexibles Band mit dem Sicherungsgurt des Kletterers verbunden seien. Dieser bediene die Griffelemente alternierend, um mit ihnen die Leiter zu umgreifen oder sie wieder von der Leiter zu lösen.
Bei den bislang bekannten Einrichtungen dieser Art seien die Griffelemente unabhängig voneinander bedienbar. Daher sei es möglich, dass beide Griffelemente zur gleichen Zeit von der Leiter gelöst seien. In dieser Situation bestehe das Risiko, dass der Kletterer abstürze.
Demgegenüber schlägt K8 eine Vorrichtung vor, bei der die beiden Griffelemente derart miteinander verbunden sind, dass jeweils nur eines von ihnen von der Leiter gelöst werden könne, so dass der Kletterer jederzeit vollständig geschützt sei. Dazu sei ein zwischen den Riegeleinrichtungen der beiden Griffelemente verlaufendes Kabel vorgesehen, durch welches das Entriegeln des einen Elements das Verriegeln des anderen bewirke.
b) Ein Ausführungsbeispiel ist aus der nachstehend wiedergegebenen Figur 2 ersichtlich.
Sie zeigt eine Vorrichtung, bei der das linke Griffelement (graspable handle member 12) entriegelt ist, so dass es von der Leitersprosse (15) gelöst werden kann. Befindet sich die Riegeleinrichtung (latching member 20) dieses Griffelements somit im Entriegelungszustand, bewirkt dies über das flexible Kabel (flexibel cable 14), dass die Riegeleinrichtung des rechten Griffelements (13) nach oben geschoben wird und sich damit im Verriegelungszustand befindet. Die Verbindung ist so ausgelegt, dass das Riegelelement des einen Griffelements verriegelt bleiben muss, solange das Riegelelement des anderen Griffelements entriegelt ist und umgekehrt (Sp. 2 Z. 44-47). Bei bestimmungsgemäßer Verwendung ist der Kletterer durch diese strenge Wechselseitigkeit stets gegen Absturz gesichert.
c) Die in K8 beschriebene Vorrichtung weist, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale M1 bis M3.2 auf.
d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der in K8 beschriebenen Vorrichtung auch Merkmal M4 bereits verwirklicht.
Wie sich aus der Beschreibung der K8 ergibt, hat die Entriegelung der Riegeleinrichtung des ersten Griffelements zur Folge, dass die Riegeleinrichtung des zweiten Griffelements sich im Verriegelungszustand befindet und in diesem verbleibt, bis der Entriegelungszustand des ersten endet (Sp. 2 Z. 44-47). Danach ist im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung des einen Anschlagelements die Riegeleinrichtung des anderen im Verriegelungszustand blockiert.
Anders als die Beklagte meint, ergeben sich aus der K8 keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort gezeigte Vorrichtung neben den in Figuren 2 und 3 gezeigten Zuständen, in denen sich die Riegeleinrichtung des einen Griffelements im Entriegelungszustand, die des anderen im Verriegelungszustand befindet, auch einen Zustand einnehmen kann, in dem beide Riegeleinrichtungen eine Zwischenstellung einnehmen, in der die Entfernung von einer Leitersprosse möglich ist. Ob eine solche Zwischenstellung möglich wäre, wenn man die Maße der Riegeleinrichtung nach Figuren 2 und 3 zugrunde legte, kann offenbleiben, weil es sich nicht um Werkzeichnungen, sondern um schematische Darstellungen handelt. Aus der Beschreibung der K8 ergibt sich, dass eine solche Zwischenstellung gerade vermieden werden soll. K8 legt, worauf das Patentgericht bereits in seiner Entscheidung im ersten Nichtigkeitsverfahren zutreffend hingewiesen hat (Urteil vom 22. September 2015, 1 Ni 30/14, Juris Rn. 88 f.), Wert darauf, dass immer ein Anschlagelement verriegelt ist (Sp. 2 Z. 44-47 und Sp. 2 Z. 66 bis Sp. 3 Z. 2).
e) Dagegen ist, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, Merkmal 5 nicht offenbart.
4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags war im Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
a) Es kann offen bleiben, ob der vom Patentgericht zutreffend bestimmte Fachmann K8 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen hätte.
Dem dürfte allerdings nicht entgegenstehen, dass die in K8 beschriebene Vorrichtung eine Sicherheitseinrichtung für Personen betrifft, die eine Leiter hochsteigen müssen. Zwar mögen insoweit gewisse Unterschiede bei der Benutzung bestehen, als eine Vorrichtung, die für das Besteigen einer Leiter gedacht ist, auf einen häufigen und schnellen Wechsel zwischen Öffnen und Schließen des Anschlagelements ausgelegt sein wird, während ein Umsetzen des Anschlagelements in einem Seilgarten seltener erforderlich ist. Jedoch befasst sich auch K8 mit der Sicherung von Personen gegen Absturz und beschreibt eine Vorrichtung mit zwei Anschlagelementen, bei der in einer Umsetzungssituation gewährleistet ist, dass die Person zu keinem Zeitpunkt ungesichert ist.
Gegen eine nähere Beschäftigung mit der K8 könnte aber sprechen, dass die dort beschriebene Vorrichtung, wie bereits dargelegt wurde, eine strenge Wechselseitigkeit zeigt, indem die Verriegelung des einen Griffelements stets mit der Entriegelung des anderen Griffelements gekoppelt ist. Eine solche Gestaltung lässt die Vorrichtung als ungeeignet für eine Verwendung in einem Seilgarten erscheinen, weil das zweite Anschlagelement auf den Teilstrecken, in denen ein Umsetzen der Sicherungseinrichtung nicht erforderlich ist, funktionslos oder sogar im Wege ist.
b) Jedenfalls ergab sich ausgehend von der K8 zum Prioritätszeitpunkt aus dem Stand der Technik keine Anregung, die dort beschriebene Vorrichtung mit einem Sicherungshebel zu versehen, der zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist.
aa) Aus K8 ergab sich für den Fachmann keine Anregung, einen Sicherungshebel gemäß Merkmal M5 vorzusehen.
Die strenge Wechselseitigkeit stellt sicher, dass ein Griffelement erst dann entriegelt wird und damit vom ortsfesten Sicherungselement gelöst werden kann, wenn das andere Griffelement verriegelt wurde. Unter diesen Umständen ist kein Anlass dafür ersichtlich, einen Sicherungshebel vorzusehen, der den Verriegelungszustand sichert und damit die Entriegelung nicht nur von der Verriegelung des anderen Griffelements, sondern zusätzlich davon abhängig zu machen, dass ein solcher Hebel verstellt und damit die Riegeleinrichtung entsichert wird.
bb) Ein solcher Anlass ergab sich auch nicht aus der DIN EN 362 (K12), oder der DIN EN 354 (K17). Dabei handelt es sich um technische Normen für persönliche Schutzausrüstungen oder deren Bestandteile, die nach der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (vom 21. Dezember 1989, ABl. 1989 L 399/18, B1) und der zu deren Umsetzung erlassenen Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (BGBl. 1997 I, 317, K15) zu beachten sind, wenn solche Schutzausrüstungen in den Verkehr gebracht werden.
(1) Es kann offenbleiben, ob die DIN EN 362 auch für Verbindungselemente gilt, die als Element einer komplexen Sicherungseinrichtung, wie sie in K8 beschrieben ist, verwendet werden.
Nach dieser technischen Norm müssen Verbindungselemente, die entweder einen selbstverriegelnden Verschluss oder einen manuell verriegelbaren Verschluss aufweisen, so gestaltet sein, dass mindestens zwei unterschiedliche absichtliche Betätigungen erforderlich sind, um den Verschluss zu öffnen (Punkt 4.1.4 und 4.1.5 der K12). Diese Anforderung, die sich nach ihrem Sinn und Zweck auf den Zeitpunkt bezieht, in dem das Verbindungselement an einem Sicherungselement angebracht ist, soll einem unbeabsichtigten Öffnen des Verbindungselements entgegenwirken.
(2) Auch wenn dies anzunehmen sein sollte, erfüllt eine Vorrichtung nach K8 die sich danach ergebenden Anforderungen. Damit ergab sich aus K12 keine Anregung, eine weitere Sicherung in Form eines Hebels zum Sichern des Entriegelungszustands vorzusehen.
Wie aus Figur 2 und der zugehörigen Beschreibung ersichtlich ist, kann die Riegeleinrichtung des Griffelements 13, das an einer als Sicherungselement dienenden Sprosse angebracht ist, nicht geöffnet werden, solange sich die Riegeleinrichtung des anderen Griffelements im Entriegelungszustand befindet. Dies ergibt sich aus der in K8 beschriebenen Verknüpfung der Riegeleinrichtungen der beiden Griffelemente, wonach die eine verriegelt bleibt, solange die andere entriegelt ist (Sp. 2 Z. 44-47).
Damit erfüllt die in K8 beschriebene Vorrichtung nicht nur die sich aus Punkt 4.1.4 und 4.1.5 der K12 ergebenden Anforderungen, sondern übertrifft sie sogar. Während es nach K12 genügt, dass zwei unterschiedliche absichtliche Betätigungen erforderlich sind, um den Verschluss eines Verbindungselements zu öffnen, ist ein Entriegeln eines Griffelelements bei der K8 ausgeschlossen, solange die Riegeleinrichtung des jeweils anderen Griffelements entriegelt ist.
Die Einholung eines Gutachtens zu der Rechtsfrage, ob die in K8 beschriebene Vorrichtung den Anforderungen der K12 entspricht, war nicht veranlasst.
5. Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, ferner ist die beanspruchte Erfindung so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann. Diese Beurteilung greift die Berufung nicht an.
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