Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.05.2008 – X ZB 5/07
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Der Beschluss vom 11. März 2008 wird dahin berichtigt, dass entfällt 1. im Tenor die Kostenentscheidung
2. in den Gründen das unter 4 Ausgeführte.
Gründe
Der Beschluss vom 11. März 2008 ist in entsprechender Anwendung von § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Wie es auch das Rubrum des Beschlusses ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin als einseitiges Verfahren geführt worden. Es ist deshalb ein offensichtliches Versehen, dass der Antragstellerin Kosten auferlegt worden sind bzw. zur Begründung auf § 109 PatG verwiesen worden ist.
Zitierte Vorschriften
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