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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.05.2008 – X ZB 5/07

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluss vom 11. März 2008 wird dahin berichtigt, dass entfällt 1. im Tenor die Kostenentscheidung

2. in den Gründen das unter 4 Ausgeführte.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss vom 11. März 2008 ist in entsprechender Anwendung von § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Wie es auch das Rubrum des Beschlusses ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin als einseitiges Verfahren geführt worden. Es ist deshalb ein offensichtliches Versehen, dass der Antragstellerin Kosten auferlegt worden sind bzw. zur Begründung auf § 109 PatG verwiesen worden ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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