Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.04.2026 – X ZB 4/25
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210426BXZB4.25.0
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. März 2026 werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Klägerin wendet sich mit Eingaben vom 1. und 8. April 2026 gegen einen Beschluss vom 30. März 2026, mit dem ihre Erinnerungen gegen zwei Kostenrechnungen zurückgewiesen worden sind.
Diese Rechtsbehelfe sind unbegründet.
3. Ob sonstige Fehler mit einer Gegenvorstellung oder einem sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Solche Fehler sind im Streitfall jedenfalls nicht ersichtlich.
4. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben rechnen.
Bacher
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