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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2026 – X ZB 4/25

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210426BXZB4.25.0

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. März 2026 werden zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Klägerin wendet sich mit Eingaben vom 1. und 8. April 2026 gegen einen Beschluss vom 30. März 2026, mit dem ihre Erinnerungen gegen zwei Kostenrechnungen zurückgewiesen worden sind.

Randnummer 2

2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, sind ihre Eingaben als gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrügen auszulegen.

Randnummer 3

Diese Rechtsbehelfe sind unbegründet.

Randnummer 4

Der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch im jetzigen Verfahrensstadium zuständige Einzelrichter hat den Vortrag der Klägerin vollständig berücksichtigt. Dass er dem Begehren inhaltlich nicht entsprochen hat, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

Randnummer 5

3. Ob sonstige Fehler mit einer Gegenvorstellung oder einem sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Solche Fehler sind im Streitfall jedenfalls nicht ersichtlich.

Randnummer 6

4. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben rechnen.

Bacher

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