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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.11.2002 – X ZB 37/02

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Für das Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts fehlt es im Gesetz an einer ausdrücklichen Bestimmung, die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet (§ 37 ZPO). Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO könnte die Rechtsbeschwerde deshalb nur statthaft sein, wenn sie vom Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber auch daraus, daß der Antragsteller sich entgegen der zwingenden Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.

Der Antrag, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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