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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 37 ZPO – Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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