Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.06.2004 – X ZB 13/04
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Gründe
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, da die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde zulässigerweise nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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