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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2021 – X ZA 2/20

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Randnummer 2

Mit Beschluss vom 12. Februar 2019 hat das Amtsgericht Schwandorf für den Kläger unter anderem für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten die Betreuung angeordnet sowie bestimmt, dass er zu Willenserklärungen für diesen Aufgabenkreis der Einwilligung seines Betreuers bedarf. Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind ohne Erfolg geblieben.

Randnummer 3

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die beiden Beklagten auf Auskehrung von Pensionsbezügen in Anspruch genommen, die auf das Konto der Beklagten zu 1 überwiesen wurden. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat sich die Beklagte zu 1 mit der Berufung gewendet.

Randnummer 4

Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat der Betreuer des Klägers die vorangegangene Prozessführung genehmigt und dessen Prozessbevollmächtigten mit der Fortsetzung des Rechtsstreits beauftragt. Der Prozessbevollmächtigte hat erklärt, dass er nunmehr den Kläger, gesetzlich vertreten durch den Betreuer vertritt.

Randnummer 5

Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 nach Beweisaufnahme abgewiesen.

Randnummer 6

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts. Der Betreuer hat diesem Antrag nicht zugestimmt.

Randnummer 7

II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist unzulässig, weil der Kläger nicht prozessfähig ist und der Betreuer dem Gesuch nicht zugestimmt hat.

Randnummer 8

1. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt die Prozessfähigkeit des Antragstellers voraus (vgl. BVerfG, NZA-RR 2016, 495 Rn. 11; OLG Hamm, MDR 2014, 1044, juris Rn. 9 ff.; BFH, Beschluss vom 2. September 2011 II S 5/11 (PKH), juris Rn. 7).

Randnummer 9

2. Der Kläger ist gemäß § 52 ZPO nicht prozessfähig, weil er zu Erklärungen gegenüber Gerichten die Einwilligung seines Betreuers benötigt.

Randnummer 10

Ein Einwilligungsvorbehalt hat innerhalb seines Anwendungsbereichs die gleichen Wirkungen wie eine beschränkte Geschäftsfähigkeit und steht der Prozessfähigkeit deshalb entgegen (vgl. BSG, Beschluss vom 24. August 2016 B 5 R 208/16 B, BeckRS 2016, 72295 Rn. 5).

Randnummer 11

3. Seitdem der Betreuer die Führung des Rechtsstreits im Namen des Klägers übernommen hat, ist dieser zudem gemäß § 53 ZPO nicht prozessfähig.

Randnummer 12

4. Der Kläger ist auch nicht deshalb als prozessfähig zu behandeln, weil in dem von ihm angestrebten Rechtsmittelverfahren seine Prozessfähigkeit zu prüfen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294 zu 1.; Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 123 zu I; Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 3).

Randnummer 13

Die Bestellung eines Pflegers gemäß § 1900 BGB und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB können nur mit einem gegen die betreffende Anordnung gerichteten Rechtsmittel angefochten werden.

Randnummer 14

Die diesbezüglichen Rechtsmittel des Klägers sind erfolglos geblieben. Im vorliegenden Rechtsstreit unterliegen diese Entscheidungen keiner inhaltlichen Überprüfung.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1900 BGB, § 1903 BGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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