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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.10.2025 – X ARZ 498/24

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:151025BXARZ498.24.0

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. September 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Antragstellerin hat sich mit einer Erinnerung gegen den Ansatz einer Gerichtsgebühr für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in einem Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe gewandt. Diese Erinnerung hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 23. September 2025 zurückgewiesen.

Randnummer 2

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin wiederum mit einer Anhörungsrüge.

Randnummer 3

II. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt der Umstand, dass der Einzelrichter bereits an den der ersten Anhörungsrüge vorausgegangenen Entscheidungen beteiligt war, nicht dazu, dass er gemäß § 41 Nr. 1, 6 oder 7 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist.

Randnummer 4

Der Einzelrichter ist durch die früheren Entscheidungen nicht zur Partei des Verfahrens geworden. Die früheren Entscheidungen sind auch nicht in einem früheren Rechtszug oder in einem Verfahren ergangen, auf dessen überlange Dauer im vorliegenden Rechtsstreit ein Entschädigungsanspruch gestützt wird.

Randnummer 5

III. Die erneute Anhörungsrüge ist nach § 69a GKG statthaft, aber unbegründet.

Randnummer 6

Die Antragstellerin wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Sie zeigt aber nicht auf, dass entscheidungsrelevantes Vorbringen in dieser Entscheidung unberücksichtigt geblieben ist.

Randnummer 7

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bacher

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