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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VIII ZR 370/19

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Das gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen VI. Zivilsenat abgegeben.

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 2 gegen den am 28. November 2019 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.

Streitwert: 54.700,04 €

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger, der die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat, ist dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären; ihm sind zudem die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Randnummer 2

Da bezüglich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Beschwerde eine Zuständigkeit des erkennenden Senats nicht besteht und der VI. Zivilsenat sich auf Anfrage bereit erklärt hat, die Sache insoweit zu übernehmen, ist es sachgerecht, dieses Verfahren abzutrennen (§ 145 Abs. 1 ZPO) und an den VI. Zivilsenat abzugeben. Die von der Abtrennung betroffenen Parteien wurden angehört und haben keine Einwände erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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