Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Versäumnisurteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 328/04
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Seine Revision war daher auf Antrag der Klägerin ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 550 Abs. 1, § 330 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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