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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 550 ZPO – Zustellung der Revisionsschrift

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

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