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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 549 ZPO – Revisionseinlegung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

  • 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 549 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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