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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 – VIII ZR 270/04

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 14.133,24 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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