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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 – VIII ZR 262/04

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.669,09 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 24. Juli 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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