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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VIII ZR 186/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Randnummer 1

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, namentlich die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Diese Klärung ist mit dem grundlegenden Urteil des Senats vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20) erfolgt, weswegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht mehr vorliegen.

Randnummer 2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat bei Kilometerleasingverträgen das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog verneint, in der Erteilung einer Widerrufsinformation - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs - kein Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen und ein Umgehungsgeschäft nach § 511 BGB aF (heute § 512 BGB) ebenfalls verneint hat. Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der Leasingraten gerichtete Klage daher wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben keinen Erfolg haben.

Randnummer 3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Wiegand

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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