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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.12.2000 – VIII ZR 120/00

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar erscheint die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Hinblick auf das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) insofern bedenklich, als das Gericht "erhebliche Zweifel" an der Glaubwürdigkeit der nur von der Einzelrichterin vernommenen Zeugin R. geäußert hat (BU 27; vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - III ZR 162/95 = NJW-RR 1997, 506 unter I 2). Unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung kann der Senat jedoch ausschließen, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO). Der vom Oberlandesgericht in den Urteilsgründen in Bezug genommene Belegarztvertrag enthält keinerlei Hinweise auf die Einschränkung der Operationsmöglichkeiten in der F. -Klinik, über die der Beklagte den Kläger

angeblich aufgeklärt hat. Da der Belegarztvertrag als schriftliche Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, hätte es dem Beklagten oblegen, diese Vermutung zu entkräften (Baumgärtel/Laumen, 2. Aufl., Bd. 1, § 123 BGB Rdnr. 6). Dies ist ihm nach dem insoweit eindeutigen Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme nicht gelungen.

Streitwert: 330.000 DM

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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