Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.01.2010 – VIII ZB 80/09
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Aufgrund dieser Erwägung hat der Senat durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 bereits den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kann auch dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) nicht entsprochen werden. Sollte in dem Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 2010 zugleich ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu sehen sein, wäre dieser Antrag unzulässig, da eine Entscheidung des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits erfolgt ist und der Beklagte keine insoweit beachtlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 2; ebenso BFH, Beschluss vom 21. November 2007 - X S 32/07, juris, Tz. 4).
Einer Entscheidung über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bedarf es nicht, da diese Frist noch bis zum 28. Januar 2010 läuft.
Zitierte Vorschriften
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