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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.04.2002 – VIII ZB 4/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach § 26 Nr. 10 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.899,80 Euro (5.671,51 DM).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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