Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.04.2002 – VIII ZB 4/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.899,80 Euro (5.671,51 DM).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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