Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.05.2002 – VIII ZB 39/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Sache wird an das Landgericht Berlin zur weiteren Behandlung zurückgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 15. Februar 2002, durch den das Ablehnungsgesuch der Klägerin für unbegründet erklärt worden ist (§ 46 ZPO), durch Beschluß vom 13. März 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich das privatschriftliche, als Beschwerde bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel der Klägerin. Das Landgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Begründung, es handele sich um eine Rechtsbeschwerde. Dieser Begründung ist nicht zu folgen.
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel kann nicht in eine Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde nicht erfüllt sind (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, 1218). Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Zitierte Vorschriften
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