Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.05.2003 – VIII ZB 128/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom 18. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 500
(cid:0)
Gründe
I.
Nachdem der Kläger seine Klage auf Mietzins für Januar bis April 2002 zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht München mit Beschluß vom 29. August 2002 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie die Erhebung der Klage veranlaßt hätten und ohne deren Rücknahme antragsgemäß verurteilt worden wären.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung hat das Landgericht (Einzelrichter) mit Beschluß vom 18. Oktober 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen. Nach beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangener Rechtsbeschwerde der Beklagten hat das Landgericht (Einzelrichter) am 6. November 2002 seinen Beschluß vom 18. Oktober 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, z.Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der genannten Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Wie in der genannten Entscheidung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine andernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen.
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Zitierte Vorschriften
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