Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2002 – VIII ZB 109/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 5. August 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 486
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Gründe
Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hatte (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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