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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.12.2002 – VIII ZB 109/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 5. August 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 486

(cid:0)

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet.

Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hatte (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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