Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.07.2003 – VIII ZB 101/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 30. August 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 505.128,39 (987.945,26 DM).
Gründe
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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