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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.07.2003 – VIII ZB 101/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 30. August 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 505.128,39 (987.945,26 DM).

Gründe

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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