Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2026 – VIII ZA 8/26
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290926BVIIIZA8.26.0
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Oldenburg - 5. Zivilkammer - vom 8. Juli 2026 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gründe
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Hinsichtlich der Beklagten zu 3 bis 11 ist die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist dem Berufungsgericht in Gestalt der von dem Kläger nicht beantragten Verurteilung (auch) der Beklagten zu 3 bis 11 zur Zahlung rückständiger Nutzungsentschädigung ein Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unterlaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 32). Eine Nichtzulassungsbeschwerde hätte gleichwohl keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagten zu 3 bis 11 innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die hier am 10. August 2026 endete, nicht alles getan haben, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen möchte, zu verlangen ist, so dass eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die - eingetretene - Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht käme.
§ 117 Abs. 2 ZPO
VIII ZA 14/23
Rn. 7
VIII ZA 15/24
Rn. 2
VIII ZB 18/26
Rn. 2
§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Dr. Bünger | | Dr. Schmidt | | Wiegand
| Dr. Matussek | | Kretschmann |
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