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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 – VIII ZA 8/10

Berufungsurteil über die Räumung einer Mietwohnung: Bemessung der Revisionsbeschwer bei Beurteilung der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Normenkette
§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 114 ZPO

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 € einer Beschwer in Höhe von 12.025,44 €.

Ball Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Bünger

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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