Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.03.2015 – VII ZR 355/13
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 4.235,79 €
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 21. Januar 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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